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Pressemitteilungen 2012

Offener Brief der "Allianz für den freien Sonntag" an die Landesregierung

Die Allianz für den freien Sonntag übergibt heute allen Landtagsabgeordneten einen offenen Brief zum Schutz des arbeitsfreien Sonntags.Im offenen Brief an Landeshauptmann Luis Durnwalder, an die Mitglieder der Südtiroler Landesregierung und die Abgeordneten im Südtiroler Landtag wird festgehalten, dass mit dem Landesgesetzentwurf Nr. 125/12 „Liberalisierung der Handelstätigkeit“ einerseits der totalen Liberalisierung der Handelstätigkeit durch die gesetzesvertretenden Maßnahmen der römischen Regierung im Rahmen autonomer Befugnisse Einhalt geboten werden soll, andererseits durch weitgehende Außerkraftsetzung der geltenden Südtiroler Handelsordnung eine „begrenzte Liberalisierung“ ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang spielt die zukünftige Regelung der Öffnungszeiten insbesondere bezogen auf den Schutz des arbeitsfreien Sonntags und die damit zusammenhängenden arbeitnehmerfreundlichen Arbeitszeiten eine zentrale Rolle.Die Allianz für den arbeitsfreien Sonntag begrüßt Art.1, Absatz 3 des gegenständlichen Landesgesetzentwurfes, wonach „die Liberalisierung der Handelstätigkeit und der Angebotsstruktur des Einzelhandels mit den Bedürfnissen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, mit dem Schutz der Denkmäler und Kulturgüter, der Bräuche und Traditionen der sprachlichen Minderheiten, mit dem Schutz der Gesundheit und des Ruhebedürfnisses der Beschäftigten und der Bürger, mit dem Schutz und der gedeihlichen Entwicklung des urbanen Lebensraumes und der Notwendigkeit einer organischen und kontrollierten Raum- und Verkehrsentwicklung in Einklang zu bringen“ ist.Folgerichtig ergibt sich daraus der Art. 6 „Öffnungszeiten“, der die Landesregierung ermächtigt, eigene Richtlinien zu den Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe zu erlassen. Diese Richtlinien müssen den effektiven Schutz der Bräuche und Traditionen der sprachlichen Minderheiten im Sinne des Art. 8 des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol, den Schutz der selbständigen und abhängigen Arbeitnehmer sowie die Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gewährleisten.Die Allianz schlägt vor, im Art. 6 die Landesregierung zu ermächtigen, die Richtlinien vor allem gemäß Art.1, Abs. 3 zu erstellen, etwa durch folgende Ergänzung:Art.6 „Öffnungszeiten“„Die Landesregierung ist ermächtigt, eigene Richtlinien zu den Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe insbesondere in Zusammenhang mit Art. 1, Absatz 3 zu erlassen.“Schließlich wird festgestellt, dass der anstehende Landesgesetzentwurf den Art. 20, Abs. 1 des LG/7/2000 „Neue Handelsordnung“ abschafft, der da lautet:„Die Öffnungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte werden von den einzelnen Unternehmern unter Berücksichtigung des sektoriellen Kollektivvertrages und der von der Gemeinde aufgrund der Richtlinien der Landesregierung erlassenen Kriterien bestimmt. Diese Richtlinien müssen die grundsätzliche Sonntagsruhe sowie die zeitlich und örtlich beschränkten Ausnahmen vorsehen. Die Landesrichtlinien werden nach Anhören der repräsentativsten Unternehmer- und Arbeitnehmervereinigungen festgelegt“.Die Allianz für den arbeitsfreien Sonntag befürchtet, dass mit der Streichung dieses Artikels auch die Verpflichtung, die Sonntagsruhe im Rahmen der Handelstätigkeit grundsätzlich zu schützen, gestrichen wird und in der Folge die Richtlinienkompetenz bzw. -verpflichtung der Landesregierung, den arbeitsfreien Sonntag zu schützen und die allgemeine Sonntagsruhe grundsätzlich zu garantieren, wegfällt. Demnach dürfte auch der Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2011 Nr. 2006 betreffend „Landesrichtlinien im Bereich von Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte (Art.20 L.G.Nr.7/2000)“ hinfällig werden.Die Allianz ersucht daher, den grundsätzlichen Schutz des arbeitsfreien Sonntags in Zusammenhang mit der Handelstätigkeit in den Art. 6 „Öffnungszeiten“ des vorliegenden Landesgesetzentwurfes aufzunehmen, etwa mit folgender Ergänzung:Art. 6 „Öffnungszeiten“„Die Landesregierung ist ermächtigt, eigene Richtlinien zu den Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe insbesondere in Zusammenhang mit Art. 1, Absatz 3 zu erlassen. Diese Richtlinien müssen den effektiven Schutz des arbeitsfreien Sonntags, den effektiven Schutz der Bräuche und Traditionen der sprachlichen Minderheiten im Sinne des Artikels 8 des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol gewährleisten.“