DIÖZESE BOZEN-BRIXEN
DIÖZESANBISCHOF
Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense 2013, 314-327.
RICHTLINIEN
zur kirchlichen Begräbnisfeier
1. Die vorliegenden Richtlinien wurden von der diözesanen Liturgiekommission auf Wunsch der Dekanekonferenz und im Auftrag des Bischofs erstellt. Sie orientieren sich am Feierbuch „Die kirchliche Begräbnisfeier, Manuale“ (Manuale) und dem Rituale „Rito delle Esequie“ (RE). Anliegen ist es, liturgische und pastorale Empfehlungen für die liturgische Praxis in der Diözese zu geben.
I. Die pastorale Aufgabe bei Sterbefällen
2. Der Tod ist für viele Angehörige eine große Herausforderung, die oft nur mit fremder Hilfe zu meistern ist. Die Krise, die im Leben von Menschen durch die Erfahrung des Todes ausgelöst wird, bedarf der einfühlsamen seelsorglichen Begleitung. Die Trauerfeierlichkeiten ermöglichen es, sich in Würde von den Toten zu verabschieden (vgl. hierzu den Behelf der Kath. Frauenbewegung der Diözese Bozen-Brixen: „Nahe sein in Krankheit und Tod. Impulse und Modelle für die Krankenpastoral und die Trauerarbeit“). Die Feiern wollen den Angehörigen Halt und Trost geben. Dabei steht die Deutung des Todes aus dem Glauben im Mittelpunkt. Diese findet ihren Ausdruck in einem Abschiedsritus am Totenbett, in der Aufbahrung zu Hause oder in der Friedhofskapelle, dem Gebet für die Verstorbenen („Totenwache“) und schließlich in der Feier der Begräbnisliturgie.
3. Die Feiern geben sinnstiftende Lebensdeutung und nehmen Bezug auf die Persönlichkeit der/des Verstorbenen. Auch die Beziehung der Lebenden zur/zum Verstorbenen, der Lebenden untereinander und die Beziehung zu Gott sollen berücksichtigt werden. Die Angehörigen werden nach Möglichkeit in die Vorbereitung und Gestaltung der liturgischen Feiern einbezogen. Es gilt zu berücksichtigen, dass am Begräbnis auch Menschen teilnehmen, die Abschied nehmen wollen, der Kirche aber fernstehen oder den christlichen Glauben nicht teilen. Unser Feiern soll eine glaubwürdige Verkündigung unserer Auferstehungshoffnung sein. Der Leichnam soll einen ehrfürchtigen und würdevollen Umgang erfahren. Er ist Symbol des Menschen und seiner Würde, die von Gott über den Tod hinaus zugesagt wird. Zudem vermittelt der tote Körper die Lebenserinnerung an die/den Verstorbene/n.
II. Kirchliche und soziale Bedeutung des Begräbnisses
4. Der Tod eines Menschen ist nicht nur für die Angehörigen Anlass zur Trauer, er ist auch ein soziales Ereignis. Er berührt die Gläubigen der Pfarrgemeinde und andere Menschen. Gegen die gesellschaftlichen Tendenzen zunehmender Individualisierung vieler Begräbnisse hält die Kirche daran fest, dass eine kirchliche Begräbnisfeier nicht privater Natur ist, sondern ein Gottesdienst, an dem die Pfarrgemeinde teilnehmen soll (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 20; vgl. RE, Presentazione 4). Es ist guter Brauch, dass an den Tagen zwischen Tod und Begräbnis die Totenwache (Wort-Gottes-Feier, Tagzeitenliturgie, Andacht, Rosenkranz,…) gehalten wird, zu der nicht nur die engsten Verwandten versammelt sind (vgl. Manuale 1-13: „Totenwache und Gebet im Trauerhaus“; RE 26-46: „Nella casa del defunto“). Wo der Leichnam zu Hause aufgebahrt wird, soll diese wertvolle Tradition beibehalten und weiterhin gefördert werden. So wird der Leichnam nicht allein gelassen und der würdevolle Umgang mit ihm gestaltet. Die Nähe zum Leichnam kann die Tage des Abschieds prägen und die Trauerarbeit erleichtern.
Ort der Feier
5. Die kirchliche Begräbnisfeier ist von ihrem Charakter her ein öffentlicher Gottesdienst in der Pfarrgemeinde. Die kirchliche Begräbnisliturgie (Gottesdienst und Verabschiedung) findet in der Regel in der Pfarrkirche bzw. in einer vom Pfarrgemeinderat festgelegten Kirche statt (vgl. RE, Presentazione 4).
Beisetzung in aller Stille
6. Bei der Verabschiedung und Bestattung von Toten im engsten Kreis von Familie und Freunden („in aller Stille“) ist zu bedenken, dass Verstorbene in einem sozialen Umfeld lebten (Pfarrgemeinde, Dorfgemeinschaft, Arbeitsplatz, Freundeskreis, Vereine, usw.). Deshalb haben Menschen, die um Verstorbene trauern, auch ein Recht auf Verabschiedung. Wenn die Angehörigen keine öffentliche Feier wünschen, kann die Pfarrgemeinde auch zu einer anderen Zeit die Eucharistie für den Verstorbenen feiern (z. B. bei einem Gottesdienst an einem Wochentag oder bei einer Eucharistiefeier der Pfarrgemeinde am Sonntag).
Sozialbestattung
7. Bei Sozialbestattungen werden die Verantwortung für das Begräbnis und die anfallenden Kosten von den politischen Gemeinden übernommen. Um der Würde des Menschen willen sollen auch alleinstehende Menschen ohne Angehörige nicht ohne eine Verabschiedungsfeier bestattet werden. Es ist ein Akt der Barmherzigkeit, wenn Gemeindemit-glieder bereit sind, an solchen Begräbnissen teilzunehmen und für die Verstorbenen zu beten. Pfarrgemeinden und Pfarrcaritas sollen sich als Anwalt dieser Verstorbenen sehen und den Kontakt mit den Gemeinden suchen. Der Verstorbenen, die ohne Angehörige bestattet werden mussten, wird auch in einer Eucharistiefeier der Pfarrgemeinde gedacht.
III. Das Totengedenken
Die Liturgie
8. In jeder liturgischen Feier wissen sich die Gläubigen mit den Verstorbenen verbunden. Die Eucharistiefeier ist Ausdruck dafür, dass die Toten in Gott das Leben haben, da in ihr das Geheimnis des Todes Jesu und seiner Auferstehung gefeiert wird. Durch Christus wird den Verstorbenen Gottes Barmherzigkeit und Vergebung zuteil. Daher wird im Hochgebet der Toten gedacht. In der Tagzeitenliturgie wird der Toten im Fürbittgebet gedacht, in der Wort-Gottes-Feier im Sonn-(Fest-)täg-lichen Lobpreis oder im Fürbittgebet (an Wochentagen auch im Wechselgebet). Es ist gute Praxis, am „Jahrtag“ im Gemeindegottesdienst der Toten zu gedenken. Wird im Pfarrbrief das Gebetsgedenken angekündigt, ist die folgende Formulierung angemessen: „Eucharistiefeier im Gedenken an N., N.“ Beim Totengedenken in der Tagzeitenliturgie, in der Wort-Gottes-Feier und in Andachten wird folgende Formulierung verwendet: „Gebet für die/den Verstorbene/n N., N.“ Das jährliche gemeinsame Totengedenken an Allerseelen (bzw. am Nachmittag von Allerheiligen) verbindet die Menschen in ihrer Überzeugung, dass die Toten in Gottes Hand geborgen sind.
Das Grab, der Ort der Urnenbeisetzung, gemeinsamer Gedenkort
9. In der Gestaltung des Friedhofes, der einzelnen Gräber und der Beisetzungsorte der Urnen soll die christliche Auferstehungshoffnung ihren Ausdruck finden. Das Grab und dessen Pflege, aber auch der Ort der Urnenbeisetzung, sind für viele Menschen eine wertvolle Hilfe zur Trauerbewältigung und Ausdruck des Glaubens. Aufgrund von Raumnot oder der vorhergesehenen Belegzeiten müssen Gräber aufgegeben werden. Wo dies zutrifft, ist die Errichtung eines gemeinsamen Gedenkortes zu empfehlen, um das Gedächtnis der Verstorbenen darüber hinaus lebendig zu halten. Der Name, gegebenenfalls ein Bild und ein christliches Zeichen sind sinnvolle Gestaltungselemente. An diesem Gedenkort können auch die Verstorbenen eingetragen werden, die nach der Feuerbestattung keinen eigenen Beisetzungsort erhalten haben.
Weitere Formen des Totengedenkens
10. In vielen Kirchen gibt es Totentafeln oder Totenbücher für die Verstorbenen der Pfarrgemeinde. Das „Sterbebildchen“ mit den wichtigsten Lebensdaten bleibt auch weiterhin eine wertvolle Erinnerung an die Verstorbenen, besonders für den privaten Bereich.
IV. Die kirchliche Begräbnisfeier
11. Das Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ und das Rituale „Rito delle Esequie“ enthalten die vorgesehenen liturgischen Feierformen (Manuale 14-68: „Grundform“; Manuale 69-99: „Begräbnis eines Kindes“; Manuale 100-116: „Feier der Verabschiedung ohne Beisetzung“; RE 55-98: „Celebrazione delle Esequie“, RE 99-117: „Esequie nelle cappella del cimitero“; RE 118-164: „Esequie dei bambini“). In der konkreten Situation wird auf die ortsüblichen Gewohnheiten und Gegebenheiten Rücksicht genommen. Wo es möglich ist, ist es sinnvoll, den Leichnam zur liturgischen Feier in die Kirche zu bringen. Im Folgenden werden einige Aspekte der kirchlichen Begräbnisfeier in den Blick genommen.
Eucharistiefeier bzw. Wort-Gottes-Feier
12. Höhepunkt der kirchlichen Begräbnisfeier ist die Feier der heiligen Messe als Vergegenwärtigung von Tod und Auferstehung des Herrn. Wenn in einer Pfarrgemeinde bzw. Seelsorgeeinheit nur ein Priester tätig ist, hat die Messfeier im Rahmen des Begräbnisses gegenüber der Wochentagsmesse Vorrang.
13. Wo eine Eucharistiefeier nicht angebracht erscheint oder nicht möglich ist, kann eine Wort-Gottes-Feier stattfinden (vgl. Manuale 32-35; RE 74-87; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 49; RE, Premesse generali 6, 19). Auch im Hören des Wortes Gottes wird das Paschamysterium vergegenwärtigt und die Toten werden der Barmherzigkeit Gottes anvertraut. Darüber hinaus soll zu passender Zeit der Verstorbenen in einer Messe namentlich gedacht werden. Dies gilt auch, wenn die Angehörigen ausdrücklich um ein kirchliches Begräbnis ohne Messfeier gebeten haben.
14. Die entsprechende Benennung der kirchlichen Begräbnisfeier ist „Eucharistiefeier…“ oder „Messfeier…“ oder „(Hl.) Messe…“ bzw. „Wort-Gottes-Feier… für die/den Verstorbene/n N.“ mit einem entsprechenden Zusatz, zum Beispiel: „mit anschließender Bestattung am Ortsfriedhof“.
Erdbestattung
15. Nach dem Vorbild der Grablegung Jesu ist die Erdbestattung die bevorzugte Form des christlichen Begräbnisses. Dazu kommt das Bild des Weizenkorns: der Körper wird wie ein Samenkorn in die Erde gelegt, wo er verwandelt wird und zu neuem Leben auferstehen soll (vgl. Joh 12,24f; 1 Kor 15,35f). Die Aussage, dass der Leib Tempel des Heiligen Geistes ist (1 Kor 3,16; 6,19), betont die Ehrfurcht vor diesem Leib. Deshalb empfiehlt die kirchliche Tradition nachdrücklich, den Leichnam Verstorbender zu beerdigen (vgl. CIC c. 1177 § 3).
16. Durch die Prozession auf den Friedhof, die selbstverständlich zur Begräbnisfeier gehört, wird die/der Verstorbene zur letzten Ruhestätte begleitet. Das Absenken des Sarges während der liturgischen Feier, wie im Ritus vorgesehen, ist ein letzter Liebesdienst am Menschen (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 63; RE 96). Die Feier soll nicht mit der Verabschiedung in der Kirche beschlossen werden.
Feuerbestattung
17. Die Form der Bestattung, ob im Grab oder durch das Feuer, berührt nicht den Glauben an die Auferstehung und das ewige Leben. Die Kirche gestattet die Feuerbestattung, es sei denn, sie wird als Ausdruck gegen die christliche Glaubenslehre gewählt (vgl. CIC c. 1177 § 3). An manchen Orten fordern praktische Gründe (z. B. Platzmangel) die Feuerbestattung. Nach staatlichem Gesetz und nach dem Landesgesetz haben die Gemeindefriedhöfe auch Orte zur Beisetzung der Urne vorzusehen. „Die Praxis, die Asche in der Natur zu verstreuen oder diese außerhalb des Friedhofs aufzubewahren, z. B. in Privathäusern, wirf nicht wenige Fragen auf. Die Kirche hat gute Gründe, um gegen diese Praxis zu sein, da diesen Handlungen pantheistische oder naturalistische Vorstellungen zugrundeliegen können. Vor allem beim Verstreuen der Asche und auch bei der anonymen Beisetzung fehlt die Möglichkeit, an einem bestimmten Ort die persönliche und gemeinschaftliche Trauer zum Ausdruck bringen zu können. Zudem wird dadurch das Gedenken an die Toten erschwert oder frühzeitig aufgegeben. Für die nachfolgende Generation ‚verschwindet‘ das Leben jener, die vorausgegangen sind, ohne Spuren zu hinterlassen.“ (RE 165; vgl. Die Deutschen Bischöfe: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat“, 1. November 2011, Nr. 12)
18. In den liturgischen Feiern, bis hin zur Beisetzung der Urne, wird die Eigenart dieser Bestattungsform berücksichtigt. Alle liturgischen Riten und Texte sollen wahrhaftig sein. Wer sich für die Feuerbestattung entscheidet, nimmt zur Kenntnis, dass das Realsymbol Leib, das für die Individualität des Menschen steht, durch das Feuer vernichtet wird. Die Einäscherung nimmt den Verwesungsprozess des Leichnams vorweg; die „Asche“ hat nicht dieselbe Würde wie der Leichnam. Das Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ und das Rituale „Rito delle Esequie“ tragen den unterschiedlichen Situationen Rechnung.
Die Feier der Verabschiedung vor der Kremation – mit anwesendem Leichnam
19. Für die Feier der Verabschiedung vor der Kremation findet sich im Manuale ein eigener Abschnitt (vgl. Manuale 128-144), während das italienisch-sprachige Rituale Vorgaben allgemeiner Art bereitstellt (RE 165-167). Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Feiert eine Pfarrgemeinde in der Kirche die Eucharistiefeier (bzw. die Wort-Gottes-Feier) in Anwesenheit des Leichnams, der anschließend ins Krematorium gebracht wird, soll keine Prozession zum Friedhof (bzw. zum Ort der Urnenbeisetzung) stattfinden, weil dadurch der Eindruck entsteht, dass der Leichnam in einem Grab bestattet wird.
20. „Nach der Begräbnisfeier begleitet der Priester, der Diakon oder der beauftragte Laie den Leichnam zu einem geeigneten Ort“ (RE 167/5), beispielsweise auf den Vorplatz der Kirche, um dort die Verabschiedung zu beschließen. Diese Möglichkeit bietet sich besonders an, wenn beim Gottesdienst Vereine und Verbände anwesend sind, die den Wunsch haben, nach der Feier der Verabschiedung außerliturgische Verabschiedungsgesten zu vollziehen. Anschließend wird der Leichnam vom Bestattungsinstitut in das Krematorium überführt.
21. Für die deutschsprachige Liturgie besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass noch in der Kirche der Sarg den Blicken der Gläubigen durch Hinaustragen entzogen werden kann. Dies erfolgt im Rahmen der Feier der Verabschiedung nach dem Bekenntnis des Glaubens und der persönlichen Verabschiedung unter Besprengen von Weihwasser. Nach dem Hinaustragen des Sarges, der dem Bestattungsinstitut zur Feuerbestattung übergeben wird, folgen in der Kirche noch Fürbitten, Herrengebet und Abschluss (vgl. Manuale 139-140).
22. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Verabschiedung zur Gänze in der Kirche zu feiern und erst im Anschluss an die Feier den Sarg dem Bestattungsinstitut zur Feuerbestattung zu übergeben.
23. In allen Fällen soll durch die entsprechenden Feierelemente deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Bestattung im Feuer geschieht. In den Formulierungen ist alles zu vermeiden, was auf eine Erdbestattung hinweist.
24. Findet die Feier der Verabschiedung des Leichnams in einem Aufbahrungsraum (Friedhofskapelle, Krankenhaus, Krematorium,…) statt, so ist eine eigene Feier vorgesehen (RE 168-179: „Nel luogo della cremazione“). Das deutschsprachige Manuale enthält dafür einen eigenen Feierabschnitt mit Eröffnung und Verkündigungsteil, welcher der eigentlichen Verabschiedung vorausgeht (vgl. Manuale 117-126).
Die Feier der Urnenbeisetzung
25. Für die Urnenbeisetzung in einem zeitlichen Abstand vor oder nach der Begräbnisfeier geben die liturgischen Bücher Anleitung (Manuale 145-162: „Die Feier der Urnenbeisetzung“; RE 189-191: „Preghiere per la deposizione dell’urna“).
Die Feier der Verabschiedung und der Urnenbeisetzung
26. Wenn die Verabschiedung vor der Kremation nicht stattgefunden hat, kann sie auch nach der Feuerbestattung gefeiert werden. Findet die Eucharistiefeier (bzw. Wort-Gottes-Feier) in Anwesenheit der Urne statt, dann ist es angebracht, die Urne in die Nähe der Osterkerze zu geben, sie mit einem (weißen) Tuch zu bedecken, ein Bild der/des Verstorbenen aufzustellen und mit Blumenschmuck zu versehen (vgl. Manuale 163-192: „Die Feier der Verabschiedung und der Urnenbeisetzung“; RE 180-188: „Monizioni e preghiere per la celebrazione esequiale dopo la cremazione in presenza dell’urna cineraria“).
Die Eucharistiefeier (bzw. Wort-Gottes-Feier) in der Kirche ohne Urne
27. In Situationen, in denen der Leichnam bereits der Feuerbestattung übergeben worden ist und die Urne nicht anwesend ist, wird zur Verabschiedung die Totenliturgie gefeiert, wie sie im Messbuch (bzw. in Form der Wort-Gottes-Feier) vorgesehen ist. Es ist sinnvoll, auch hier ein Bild der/des Verstorbenen aufzustellen und mit Blumenschmuck zu versehen.
Ort der Urnenbeisetzung
28. Um der Tendenz der Individualisierung entgegenzuwirken, sollen Urnen nur in den bestehenden Friedhöfen beigesetzt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass den Verstorbenen am Beisetzungsort ein würdevolles und sichtbares Gedächtnis gestaltet wird. Dabei steht weniger die Urne im Vordergrund als vielmehr der Name, gegebenenfalls ein Bild und ein christliches Zeichen. Urnennischen sollen verschlossen werden. Angemessener ist die Beisetzung der Urne in der Erde (im Familiengrab oder in einem für die einzelne Urne eigens vorgesehen Feld in einem besonderen Abschnitt des Friedhofs).
V. Einzelelemente der kirchlichen Begräbnisfeier
Osterkerze
29. Bei der Feier in der Kirche soll die Osterkerze an einem gut sichtbaren Platz aufgestellt werden, um so den Zusammenhang von Taufe, Sterben und Auferstehen der Gläubigen und dem österlichen Mysterium Christi sichtbar zu machen. Wenn der Sarg mit dem Leichnam bzw. die Urne in der Kirche steht, ist es sinnvoll, die Osterkerze in deren Nähe aufzustellen.
Homilie (Predigt)
30. Die Homilie legt die Botschaft des Glaubens als Deutung von Tod und Auferstehung als Trost für die Trauernden aus. Dabei wird das einfache Verlesen des Lebenslaufes vermieden, wohl aber kann herausgearbeitet werden, was Leben und Wirken der Verstorbenen für die christliche Gestaltung unseres Lebens bedeuten. Dazu bedarf es der Einfühlsamkeit im Umgang mit den Angehörigen, Freunden und Bekannten und des Respekts vor der/dem Verstorbenen.
Allgemeines Gebet (Fürbitten)
31. Das Allgemeine Gebet (Fürbitten) ist Ausdruck des Glaubens an Gott, der gibt, worum die Gläubigen ihn bitten (vgl. Mt 7,7). In ihm vertrauen sie ihre Verstorbenen seiner Barmherzigkeit und Güte an. Auch in der Begräbnismesse soll das Allgemeine Gebet aus kurzen Bitten bestehen, die allgemeine Anliegen um Tod und Trauer auch über die konkrete Situation hinaus im Blick haben. Nicht angebracht sind längere lebenserinnernde Einführungen zu konkreten Bitten. Der Dank gehört in andere Elemente des Gottesdienstes (z.B. Homilie, Dankelemente zur Gabenbereitung, Präfation,…) oder auch in die Gedenkworte und außerliturgische Formen der Verabschiedung (s.u.).
Musik, Gesang und Glockengeläute
32. Musik und Gesang entfalten in der Totenliturgie ihre besondere Kraft. Das menschliche Klagen und Fragen, das Bitten und Hoffen, die Verzweiflung und österliche Zuversicht finden darin einen angemessenen Ausdruck. Musik und Gesang müssen dem Geist der Heiligen Schrift und der Liturgie entsprechen. Besondere Wünsche, die diesem Geist nicht entsprechen, wohl aber angemessen erscheinen, können im Anschluss an die Liturgie Berücksichtigung finden. Das Glockengeläute prägt die Zeit der Trauer und der Hoffnung. Die verschiedenen Formen des Geläutes (z.B. Sterbeglocke, Abschiedgeläute u. ä.) unterstreichen den Wert des menschlichen Lebens, den Ruf zur Fürbitte und zur Dankbarkeit vor Gott und prägen die Momente des stillen Gedenkens.
Gedenkworte und außerliturgische Formen der Verabschiedung
33. Sollen bei einem Begräbnis Worte des Gedenkens von Repräsentanten des öffentlichen Lebens oder aus dem sozialen Umfeld des Verstorbenen gesprochen werden, können diese entsprechend den örtlichen Gewohnheiten am Schluss der Messfeier (bzw. Wort-Gottes-Feier) oder nach dem liturgischen Abschluss am Friedhof ihren Platz finden. Diese Ansprachen werden nicht vom Ambo, sondern von einem anderen geeigneten Ort vorgetragen. Außerliturgische Formen der Verabschiedung am offenen Grab (Verabschiedungsgesten örtlicher Vereine,…) sollen erst nach Beendigung der kirchlichen Begräbnisfeier vollzogen und nicht in diese integriert werden. Sind mehrere Redner vorgesehen, ist eine Absprache wichtig. Für die Feier der Verabschiedung vor der Kremation mit anwesendem Leichnam finden sich eigene Hinweise in Nr. 19.
VI. Verschiedene Dienste
Die Gemeinde
34. Jede kirchliche Begräbnisfeier ist nicht nur die Feier einer Familie oder von Freunden und Angehörigen, sondern Feier der Kirche, die in der konkreten kirchlichen Gemeinschaft (Pfarrgemeinde, Ordensgemeinschaft) ihren Ausdruck findet. Sie gibt zugleich die Gelegenheit zur öffentlichen Verabschiedung. Die versammelte Gemeinde trägt die gottesdienstliche Feier des Begräbnisses mit durch ihre Teilnahme, durch ihre Bereitschaft, das Wort Gottes anzunehmen, durch ihr Glaubenszeugnis und das gemeinsame Gebet (vgl. Manuale 69; RE, Presentazione 5; RE, Premesse generali 16).
Die Leitung
35. Ordentlicher Leiter der Begräbnisliturgie ist in der Regel der Priester und – mit Ausnahme der Messfeier – der Diakon. Für die Feier des Begräbnisses trägt der Ortspfarrer die Verantwortung (vgl. CIC can. 530). Wenn ein anderer Diözesan- oder Ordenspriester (oder auch Diakon) für die Begräbnisfeier angefragt wird, ist dies mit dem zuständigen Ortspfarrer zu klären. Bei pastoraler Notwendigkeit kann der Diözesanbischof auch Laien als außerordentliche Leiterinnen und Leiter der Begräbnisfeier beauftragen (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 70; RE, Premesse generali 19). Der Beauftragung geht eine Ausbildung zur Leitung von Begräbnissen voraus.
Ausbildung zur Leitung durch Laien
36. In Ergänzung der Richtlinien „Ausbildung für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern, für den Lektoren-, Kommunionhelfer- und Kantorendienst“ (FDBB Juli-August 2009, 325-334) wird festgehalten: Zur Ausbildung zugelassen werden beauftragte Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern, die ihre Bereitschaft erklären und vom Pfarrgemeinderat als geeignet befunden werden. Für die Abgängerinnen und Abgänger der Ausbildung kann der zuständige Seelsorger mit Beschluss des Pfarrgemeinderates um Beauftragung durch den Ordinarius ansuchen. Diese Beauftragung wird schriftlich auf fünf Jahre erteilt und kann anschließend verlängert werden. Die Beauftragten werden im Rahmen eines Gottesdienstes vorgestellt und in ihren Dienst eingeführt. Wenn die Leiterin bzw. der Leiter nicht mit dem Predigtdienst beauftragt ist, kann an Stelle der Homilie ein Betrachtungstext vorgetragen werden (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 53).
Begleitung der Urnenbeisetzung
37. Dort, wo die Beisetzung der Urne in zeitlichem Abstand vor oder nach der Begräbnisfeier stattfindet, kann ein Priester, Diakon oder ein vom Pfarrer eigens beauftragtes Gemeindemitglied den Dienst übernehmen, die Beisetzung der Urne durch das Gebet zu begleiten.
Weitere liturgische Dienste
38. Auch bei der Begräbnisfeier sollen die liturgischen Dienste zur Ausübung kommen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 28; RE, Presentazione 5): Lektorinnen und Lektoren, Ministrantinnen und Ministranten, Organistinnen und Organisten, Chorsängerinnen und Chorsänger, insbesondere Kantorinnen und Kantoren für den Psalmengesang mit der Gemeinde. Wo es üblich und möglich ist, sollen Angehörige, Nachbarn, Freunde und andere Gemeindemitglieder liturgische Dienste beim Begräbnis übernehmen (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 72-74) bzw. einzelne Elemente gestalten (z. B. Musik und Gesang, Fürbittgebet, Dankelemente u. ä.). Dabei vermeide man allzu persönliche Beiträge.
Liturgische Kleidung
39. Bei der Begräbnismesse tragen alle die für die Messfeier vorgesehene Kleidung (vgl. Manuale, Pastorale Einführung 59; RE, Precisazioni 9). Wenn Laien mit dem Begräbnisdienst beauftragt werden, tragen sie zur liturgischen Feier die Albe.
VII. Besondere Situationen
40. Für Katholikinnen und Katholiken, die aus Glaubensgründen aus der Kirche ausgetreten sind oder testamentarisch verfügt haben, dass sie kein kirchliches Begräbnis wünschen, soll dieses nicht gefeiert werden. Wer nicht aus Glaubensgründen aus der Kirche ausgetreten ist oder nach dem Austritt zu erkennen gab, dass er wiederaufgenommen werden möchte, wird durch das kirchliche Begräbnis bestattet. In allen Situationen sollen die Angehörigen, wenn sie es wünschen, die pastorale Nähe der Kirche erfahren.
41. Das deutschsprachige Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ enthält im Anhang 1 die für die Begleitung vorgesehenen Texte „wenn ein kirchliches Begräbnis nicht möglich ist“ (Manuale, ab S. 197; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 75-82). Im Manuale sind weitere besondere Situationen erwähnt, die beachtenswert sind: für die Notfallseelsorge die „Liturgischen Feiern bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen“ (Manuale ab S. 203; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 83-85), für die Krankenhausseelsorge die „Feier der Verabschiedung oder Bestattung von tot geborenen Kindern und Fehlgeburten“ (Manuale ab S. 211; vgl. auch: Manuale, Pastorale Einführung 86-89).
Approbation
42. Die Richtlinien zur kirchlichen Begräbnisfeier werden hiermit approbiert und treten am Pfingstsonntag, 19. Mai 2013 in Kraft. Sie ersetzen die Pastorale Handreichung zur Begräbnisfeier und Feuerbestattung des Seelsorgeamtes vom August 2001.