1.1 Die Auswahl der Messformulare
An Hochfesten (H) soll sich der Priester an das Kalendarium der Kirche, in der er zelebriert, halten. An Sonntagen, an den Wochentagen des Advents, der Weihnachts-, Fasten- und Osterzeit, an den Festen (F) und an gebotenen Gedenktagen (G) ist zu beachten:
a) Bei der Messfeier mit Gemeinde soll sich der Priester an das Kalendarium der Kirche halten, in der er zelebriert.
b) Bei einer Messfeier ohne Gemeinde kann er sich an das Kalendarium der betreffenden Kirche oder sein eigenes halten.
Außer den Messformularen, die den Tagen des liturgischen Kalenders entsprechen, gibt es auch Messen bei besonderen Anlässen. Sie gliedern sich in drei Gruppen:
a) Messen zu bestimmten Feiern (Ritusmessen), die mit der Liturgie von Sakramenten oder Sakramentalien oder mit deren Jahresgedächtnis verbunden sind. An folgenden Tagen sind die Ritusmessen nicht zu verwenden: an Adventsonntagen, Sonntagen der Fasten- und Osterzeit, Hochfesten, in der Osteroktav, zu Allerseelen, am Aschermittwoch und in der Karwoche;
b) Messen für besondere Anliegen;
c) Votivmessen von Mysterien Christi oder zu Ehren Mariens und der Heiligen.
Für die Messen für besondere Anliegen und für die Votivmessen (b und c) gilt:
a) An allen freien Wochentagen außerhalb der Festkreise sind diese Messen allgemein erlaubt, auch wenn der Kalender einen oder mehrere nichtgebotene Gedenktage (g) anführt.
b) An den Wochentagen im Advent, in der Weihnachts- und Osterzeit sollen diese Messtexte nur ausgewählt werden, wenn ein pastoraler Grund dafür vorliegt und die Messe mit Gemeinde gefeiert wird.
c) An gebotenen Gedenktagen (G) sind diese Messen nur erlaubt, wenn besondere Umstände es verlangen.
d) An allen Festen (F), an den Sonntagen der Weihnachtszeit und im Jahreskreis sowie an den Wochentagen vom 17. bis 24. Dezember, in der Weihnachtsoktav und in der Fastenzeit sind solche Messen nur bei Eintritt einer besonderen Notwendigkeit erlaubt. Dafür ist die Zustimmung des Ordinarius erforderlich.
e) An Hochfesten (H), an den Sonntagen des Advents, der Fastenzeit und der Osterzeit, an den Tagen der Karwoche und der Osteroktav, am Aschermittwoch und zu Allerseelen sind diese Messen nicht erlaubt.
f) Diese Regeln gelten auch für die Votivmessen von Herz Jesu und zum monatlichen Gebetstag um geistliche Berufe.
Für die Messen für Verstorbene gelten besondere Regeln:
a) Die Begräbnismesse kann an allen Tagen gefeiert werden außer an gebotenen Feiertagen, Sonntagen und den Drei Österlichen Tagen.
b) Bei Eintreffen der Todesnachricht, bei der endgültigen Beisetzung des/der Verstorbenen und am ersten Jahrestag darf die Totenmesse auch gefeiert werden, wenn es sich um einen gebotenen Gedenktag (G) handelt.
c) Andere Totenmessen oder „tägliche“ Totenmessen können an allen Tagen gefeiert werden, an denen Votivmessen allgemein erlaubt sind, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie wirklich für Verstorbene gefeiert werden.
1.2 Das Gedächtnis der Heiligen
An den gebotenen Gedenktagen (G) ist es in der Regel vorgeschrieben, wenigstens das Tagesgebet vom betreffenden Heiligen zu nehmen; dasselbe wird auch an den nicht gebotenen Gedenktagen (g) empfohlen. Gaben- und Schlussgebet können auch vom Wochentag genommen werden, ebenso die Lesungen.
1.3 Die Auswahl der Lesungen
Das Prinzip der im Lektionar für die Wochentage vorgesehenen fortlaufenden Lesung kann nur dort seinen Sinn erfüllen, wo täglich mit etwa der gleichen Gruppe die Messe gefeiert wird (vgl. Pastorale Einführung in das Messlektionar82).
Bei Messfeiern mit Gruppen kann der Priester jene Lesungen aus der laufenden Wochenreihe auswählen, die für die Verkündigung an Gruppen am besten geeignet sind.
Besondere Lesungen sind nicht selten auch für die Feiern von Heiligen vorgesehen. Handelt es sich dabei um eine „lectio propria“ im strengen Sinn (d.h. um eine Perikope, in der diese/r Heilige ausdrücklich genannt wird), so ist diese Lesung vorgeschrieben; handelt es sich aber um eine „lectio appropriata“ (eine Perikope, die auf Eigenheiten eines/r Heiligen Bezug nimmt), so kann entweder diese oder die Bahnlesung des betreffenden Wochentages gewählt werden.
1.4 Die Ordnung der Messstipendien und der Stolgebühren
Die Bischöfe der Kirchenprovinz Trient haben beschlossen, in ihren Diözesen das Messstipendium mit Wirkung vom 28.11.2004 einheitlich auf 10 Euro festzusetzen.
Im Jahr 2018 sind dazu neue diözesane Bestimmungen in Kraft gesetzt worden: Folium Dioecesanum Bauzanense-Brixinense, Annus LIV Maius-Iunius 2018 Nr. 5-6, Seite 152-154.
1.5 Der Empfang der hl. Kommunion
Für den zelebrierenden Priester wie für Gläubige, die die hl. Eucharistie empfangen wollen, gilt das Nüchternheitsgebot von einer Stunde für feste Speisen und Getränke – Wasser ausgenommen (siehe can. 917). Diese Zeit kann verkürzt werden oder entfallen (can. 913 § 3) für:
a) alte oder kranke Priester, die zelebrieren oder die hl. Kommunion empfangen wollen;
b) Kranke in Krankenhäusern und daheim;
c) alte Menschen, die das Haus nicht mehr verlassen können oder im Altenheim wohnen;
d) Pflegepersonal und Angehörige kranker oder alter Menschen, die mit diesen zusammen den Leib des Herrn empfangen wollen.
e) Bei Bination oder Trination ist der zelebrierende Priester ebenfalls nicht an die eine Stunde des Nüchternheitsgebotes gebunden (ca. 919 § 2).