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Allgemeine Hinweise zur Feier der Liturgie

1.1 Die Auswahl der Messformulare

An Hochfesten (H) soll sich der Priester an das Kalendarium der Kirche, in der er zelebriert, halten. An Sonntagen, an den Wochentagen des Advents, der Weihnachts-, Fasten- und Osterzeit, an den Festen (F) und an gebotenen Gedenktagen (G) ist zu beachten:
a) Bei der Messfeier mit Gemeinde soll sich der Priester an das Kalendarium der Kirche halten, in der er zelebriert.
b) Bei einer Messfeier ohne Gemeinde kann er sich an das Kalendarium der betreffenden Kirche oder sein eigenes halten.

Außer den Messformularen, die den Tagen des liturgischen Kalenders entsprechen, gibt es auch Messen bei besonderen Anlässen. Sie gliedern sich in drei Gruppen:
a) Messen zu bestimmten Feiern (Ritusmessen), die mit der Liturgie von Sakramenten oder Sakramentalien oder mit deren Jahresgedächtnis verbunden sind. An folgenden Tagen sind die Ritusmessen nicht zu verwenden: an Adventsonntagen, Sonntagen der Fasten- und Oster­zeit, Hochfesten, in der Osteroktav, zu Allerseelen, am Aschermitt­woch und in der Karwoche;
b) Messen für besondere Anliegen;
c) Votivmessen von Mysterien Christi oder zu Ehren Mariens und der Heiligen.

Für die Messen für besondere Anliegen und für die Votivmessen (b und c) gilt:
a) An allen freien Wochentagen außerhalb der Festkreise sind diese Messen allgemein erlaubt, auch wenn der Kalender einen oder meh­rere nichtgebotene Gedenktage (g) anführt.
b) An den Wochentagen im Advent, in der Weihnachts- und Osterzeit sollen diese Messtexte nur ausgewählt werden, wenn ein pastoraler Grund dafür vorliegt und die Messe mit Gemeinde gefeiert wird.
c) An gebotenen Gedenktagen (G) sind diese Messen nur erlaubt, wenn besondere Umstände es verlangen.
d) An allen Festen (F), an den Sonntagen der Weihnachtszeit und im Jahreskreis sowie an den Wochentagen vom 17. bis 24. Dezember, in der Weihnachtsoktav und in der Fastenzeit sind solche Messen nur bei Eintritt einer besonderen Notwendigkeit erlaubt. Dafür ist die Zu­stimmung des Ordinarius erforderlich.
e) An Hochfesten (H), an den Sonntagen des Advents, der Fastenzeit und der Osterzeit, an den Tagen der Karwoche und der Osteroktav, am Aschermitt­woch und zu Allerseelen sind diese Messen nicht er­laubt.
f) Diese Regeln gelten auch für die Votivmessen von Herz Jesu und zum monatlichen Gebetstag um geistliche Berufe.

Für die Messen für Verstorbene gelten besondere Regeln:
a) Die Begräbnismesse kann an allen Tagen gefeiert werden außer an gebotenen Feiertagen, Sonntagen und den Drei Österlichen Tagen.
b) Bei Eintreffen der Todesnachricht, bei der endgültigen Beisetzung des/der Verstorbenen und am ersten Jahrestag darf die Totenmesse auch gefeiert werden, wenn es sich um einen gebotenen Gedenktag (G) handelt.
c) Andere Totenmessen oder „tägliche“ Totenmessen können an allen Ta­gen gefeiert werden, an denen Votivmessen allgemein erlaubt sind, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie wirklich für Verstorbene gefeiert werden.

1.2 Das Gedächtnis der Heiligen

An den gebotenen Gedenktagen (G) ist es in der Regel vorgeschrieben, wenigstens das Tagesgebet vom betreffenden Heiligen zu nehmen; dasselbe wird auch an den nicht gebotenen Gedenktagen (g) empfohlen. Gaben- und Schlussgebet können auch vom Wochentag genommen werden, ebenso die Lesungen.

1.3 Die Auswahl der Lesungen

Das Prinzip der im Lektionar für die Wochentage vorgesehenen fortlaufenden Lesung kann nur dort seinen Sinn erfüllen, wo täglich mit etwa der gleichen Gruppe die Messe gefeiert wird (vgl. Pastorale Einführung in das Messlektionar82).
Bei Messfeiern mit Gruppen kann der Priester jene Lesungen aus der laufenden Wochenreihe auswählen, die für die Verkündigung an Gruppen am besten geeignet sind.
Besondere Lesungen sind nicht selten auch für die Feiern von Heiligen vorgesehen. Handelt es sich dabei um eine „lectio propria“ im strengen Sinn (d.h. um eine Perikope, in der diese/r Heilige ausdrücklich genannt wird), so ist diese Lesung vorgeschrieben; handelt es sich aber um eine „lectio appropriata“ (eine Perikope, die auf Eigenheiten eines/r Heiligen Bezug nimmt), so kann entweder diese oder die Bahnlesung des betreffenden Wochentages gewählt werden.

1.4 Die Ordnung der Messstipendien und der Stolgebühren

Die Bischöfe der Kirchenprovinz Trient haben beschlossen, in ihren Diözesen das Messstipendium mit Wirkung vom 28.11.2004 einheitlich auf 10 Euro festzusetzen.

Im Jahr 2018 sind dazu neue diözesane Bestimmungen in Kraft gesetzt worden: Folium Dioecesanum Bauzanense-Brixinense,  Annus LIV Maius-Iunius 2018 Nr. 5-6, Seite 152-154.

1.5 Der Empfang der hl. Kommunion

Für den zelebrierenden Priester wie für Gläubige, die die hl. Eucharistie empfan­gen wollen, gilt das Nüchternheitsgebot von einer Stunde für feste Speisen und Getränke – Wasser ausgenommen (siehe can. 917). Diese Zeit kann verkürzt werden oder entfallen (can. 913 § 3) für:
a) alte oder kranke Priester, die zelebrieren oder die hl. Kommunion empfangen wollen;
b) Kranke in Krankenhäusern und daheim;
c) alte Menschen, die das Haus nicht mehr verlassen können oder im Altenheim wohnen;
d) Pflegepersonal und Angehörige kranker oder alter Menschen, die mit diesen zusammen den Leib des Herrn empfangen wollen.
e) Bei Bination oder Trination ist der zelebrierende Priester ebenfalls nicht an die eine Stunde des Nüchternheitsgebotes gebunden (ca. 919 § 2).

2.1 Die liturgischen Tage

Die Feier des Sonntags wird nur durch ein Hochfest oder ein Fest des Herrn verdrängt, außer es handelt sich um einen Sonntag der Adventzeit, Fasten­zeit oder Osterzeit. Fällt ein Hochfest auf einen dieser Sonntage, wird es gewöhnlich am Montag darauf gefeiert.

Die Feier des Hochfestes (H) beginnt mit der 1. Vesper am Vorabend. Die Hochfeste Weihnachten und Ostern werden acht Tage gefeiert.

Feste (F) werden nur am betreffenden Tag selbst gefeiert und haben keine 1. Vesper, ausgenommen Feste des Herrn, die an einem Sonntag im Jahreskreis gefeiert werden und das Sonntagsoffizium verdrängen.

Gedenktage können geboten (G) oder nicht geboten (g) sein. Wenn mehrere nicht gebotene Gedenktage an einem Tag im Kalender angegeben sind, steht die Auswahl nach pastoralen Rücksichten im Ermessen des Zelebranten.

Für einige Wochentage gilt eine besondere liturgische Regelung:
a) Der Aschermittwoch und die Wochentage der Karwoche (Montag bis Donnerstag) verdrängen alle anderen Feiern.
b) Die Wochentage im Advent vom 17. bis 24. Dezember und alle Wo­chentage der Fastenzeit verdrängen die gebotenen Gedenktage. An diesen Tagen kann aber statt des Tagesgebetes vom Wochentag das Tagesgebet vom Gedenktag genommen werden.

2.2 Der Kalender

Wenn mehrere Feiern auf einen Tag treffen, wird jene gehalten, die im Ver­zeichnis der liturgischen Tage höher steht. Dabei gilt jedoch:
a) Im Falle eines dauernden Zusammentreffens sind jene Hochfeste, Feste und Gedenktage, die verdrängt werden, auf den nächstgele­genen Tag zu verlegen, an welchem sie nicht verdrängt sind. Es entfallen jedoch die Gedenktage des Generalkalenders, die durch den Eigenkalender verdrängt werden.
b) Im Falle eines gelegentlichen Zusammentreffens wird ein Hochfest, das von einem ranghöheren verdrängt wird, auf den nächstgelegenen Tag verlegt, der keiner der unter Nr. 1 - 8 im Rangverzeichnis angeführten Tage ist; andere Feiern entfallen für das betreffende Jahr.
Wenn die Vesper des Tages und die 1. Vesper des folgenden Tages zu­sammentreffen, hat die Vesper jenes Tages den Vorrang, der in der liturgischen Rangordnung höher steht. Bei gleichem Rang geht die Vesper des Tages vor.

2.3 Die Rangordnung der liturgischen Tage (Grundordnung des Kirchenjahres 59)

I.

1. Die Drei Österlichen Tage von Leiden, Tod und Auferstehung des Herrn.
2. Weihnachten, Erscheinung des Herrn, Himmelfahrt und Pfingsten. Sonn­tage des Advents, der Fastenzeit und der Osterzeit. Aschermittwoch. Kar­wochentage. Tage in der Osteroktav.
3. Hochfeste des Herrn, der seligen Jungfrau Maria und jener Heiligen, die im Generalkalender verzeichnet sind. Allerseelen.
4. Die Eigen-Hochfeste:
    a) Hochfest des Hauptpatrons/der Hauptpatronin eines Ortes oder einer Stadt.
    b) Hochfest der Weihe - oder des Jahrestages der Weihe - der betreffenden Kirche.
    c) Hochfest des Titels der betreffenden Kirche.
    d) Hochfest des Titels oder des Stifters/der Stifterin
    oder des Haupt­patrons/der Hauptpatronin eines Ordens oder einer Genossenschaft.
e) Hochfest der Diözesanpatrone.

II.

5. Die Herrenfeste.
6. Die Sonntage der Weihnachtszeit und die Sonntage im Jahreskreis.
7. Die Feste der sel. Jungfrau Maria und der Heiligen des Generalkalenders.
8. Die Eigenfeste:
    a) Das Fest der Hauptpatrone der Diözese.
    b) Das Fest des Jahrestages der Kirchweihe der Kathedralen.
    c) Das Fest des Hauptpatrons / der Hauptpatronin der Nation.
    d) Das Fest des Titels, des Stifters / der Stifterin, des Hauptpatrons /
    der Hauptpatronin eines Ordens, einer Genossenschaft oder Ordens­provinz.
e) Andere Eigenfeste einer Kirche.
f) Andere Feste, die im Kalender einer einzelnen Diözese, eines Ordens oder einer Genossenschaft verzeichnet sind.
9. Die Wochentage des Advents vom 17. bis 24. Dezember einschließlich. Die Tage in der Weihnachtsoktav. Die Wochentage der Fastenzeit.

III.

10. Die gebotenen Gedenktage des Generalkalenders.
11. Die gebotenen Eigengedenktage:
a) Der Gedenktag des zweiten Patrons / der zweiten Patronin des Ortes,
    eines  noch umfassenderen Gebietes,
    eines Ordens oder einer Genossenschaft  oder einer Ordensprovinz.
b) Andere gebotene Gedenktage im Eigenkalender einer Diözese,
    eines Ordens oder einer Genossenschaft.
12. Die Wochentage des Advents bis zum 16. Dezember einschließlich. Die Wochentage der Weihnachtszeit vom 2. Jänner bis zum Samstag nach Erscheinung. Die Wochentage der Osterzeit von Montag nach der Oster-oktav bis einschließlich Samstag vor Pfingsten. Die Wochentage im Jahreskreis.

2.4 Der Monatliche Gebetstag um geistliche Berufe

Die Gottesdienstgemeinden sind eingeladen, den Donnerstag vor dem Herz-Jesu-Freitag als Gebetstag um geistliche Berufe zu gestalten.

 

Die persönliche Einzelbeichte ist der ordentliche Weg, auf dem die Gläubigen bei Vorliegen von schwerer Schuld die Versöhnung mit Gott und mit der Kirche erlangen.

Die Wiederbelebung der gemeinsamen Buße (Bußgottesdienst) wurde durch das Konzil empfohlen. Diese Gottesdienste dienen der Bildung eines wachen christlichen Gewissens und ermöglichen die Erfahrung der Sündenvergebung.

Zum Ablass vgl. die Ausführungen von Bischof Wilhelm Egger im FDBB 1999, S. 397f; zu Buß- und Versöhnungsfeiern siehe FDBB 2001, S. 75ff.

Das Amt des Diakons erschöpft sich nicht in liturgischen Funktionen. Dennoch hat der Diakon seit alters her auch in der liturgischen Versammlung der Eucharistiefeier ganz bestimmte Aufgaben: Beim Einzug geht er vor dem Zelebranten, er trägt das Evan­gelienbuch. Er verkündet das Evangelium. Bei der Gabenbereitung steht er rechts vom Zelebranten und hilft diesem. Nach der Wandlung spricht der Diakon: Geheimnis des Glaubens. Beim Lobpreis hält der Diakon den Kelch hoch. Zum Friedensgruß kann er die Gläubigen einladen, sich den Frieden zu wünschen. Wird die Kommunion unter beiden Gestalten gespendet, übernimmt er die Kelchkommunion. Nach dem Segen entlässt der Diakon die Gemeinde.

Wenn ein Amt gefeiert wird, hilft der Diakon - wenn nötig - beim Einlegen des Weihrauchs. Vor der Verkündigung des Evangeliums inzensiert er das Evangelienbuch. Nach der Beräucherung des Altars bei der Gabenbereitung inzensiert er den Zelebranten und die Gläubigen.

Alle Gläubigen sind durch ihre Eingliederung in die christliche Gemeinde grundsätzlich aufgerufen, gemeinsam mit dem zuständigen Priester aktiv das Gemeindeleben mitzutragen. Je nach Begabung, Neigung und Bestellung übernehmen Laien auch Verantwortung und Dienste zur Gestaltung des gottesdienstlichen Lebens.

In den Pfarrgemeinden sollten Gottesdienstgruppen bestehen, die gemeinsam mit dem Seelsorger die Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die liturgischen Dienste tragen. Die Auswahl und Bestellung von Gläubigen zu liturgischen Diensten geschieht durch den Pfarrer gemeinsam mit dem Pfarrgemeinderat.

Zu folgenden liturgischen Diensten gibt es eine Ausbildung: Kommunionhelfer/in, Lektor/in und Kantor/in. Außerdem gibt es Kurse für Leiter/innen von Wort-Gottes-Feiern. Zuständig für die Ausbildungen ist das Seelsorgeamt der Diözese Bozen-Brixen.

Allgemeine Hinweise zur Liturgie im Kirchenjahr

"Am ersten Tag jeder Woche, der Tag des Herrn oder Sonntag genannt wird, feiert die Kirche gemäß apostolischer Überlieferung, die auf den Auferstehungstag Christi selbst zurückgeht, das Pascha-Mysterium. Deshalb gilt der Herrentag als der Urfeiertag."
(Grundordnung des Kirchenjahres 4)

Das sonntägliche Taufgedächtnis
Die Segnung und Ausspendung des Weihwassers (MB I 335 oder MB II 1171 bzw. II² 1207) kann in allen Sonntagsmessen – auch in den Vorabendmessen – in allen Kirchen und Kapellen vorgenommen werden. Dieser Ritus das Allgemeine Schuldbekenntnis. Nach der Vergebungsbitte folgen, soweit vorgesehen, Kyrie und Gloria.
In der Wort-Gottes-Feier kann das sonntägliche Taufgedächtnis (Form A) bei der "Antwort der Gemeinde" als Auswahlelement gewählt werden.

"Die Adventzeit hat einen doppelten Charakter: Sie ist einerseits Vorbereitungszeit auf die weihnachtlichen Hochfeste mit ihrem Gedächtnis des ersten Kommens des Gottessohnes zu den Men­schen. Zugleich lenkt die Adventzeit durch dieses Gedenken die Herzen hin zur Erwartung der zweiten Ankunft Christi am Ende der Zeiten. Unter beiden Gesichtspunkten ist die Adventzeit eine Zeit hingebender und freudiger Erwartung. 
Die Adventszeit beginnt mit der ersten Vesper des Sonntags, der auf den 30. November fällt oder diesem Datum am nächsten kommt. Sie schließt vor der ersten Vesper von Weihnachten.
"
(Grundordnung des Kirchenjahres 39-40)

Messe: Mit dem 1. Adventsonntag beginnt das neue Lesejahr (A , B oder  C) für die Sonntagslesungen (ML A/I, B/II oder C/II)). Wenn nicht anders angegeben, wird in der Regel eine der Advent-Prf ausgewählt. Als Messformulare stehen für die festfreien Wochentage bis zum 16. Dezember zur Wahl:

  • Messe vom Wochentag
  • Messe eines/r Heiligen, der/die an diesem Tag im Kalender verzeichnet ist
  • Rorate-Messe: Die Marienmesse im Advent (MB II 890) oder die entsprechenden Messen aus der Sammlung von Marienmessen (Marien-MB 3–20) können an festfreien Tagen bis zum 16. Dezember in weißer Farbe gefeiert werden mit den laufenden Lesungen vom Tag oder den angegebenen Auswahllesungen. An allen festfreien Tagen im Advent ist es möglich, bei der Messfeier als Bußgesang das „Rorate caeli“, „Ihr Himmel, tauet den Gerechten“ zu wählen (GL 234).
  • Messen für Verstorbene (z. B. Jahresgedächtnis).

Die Perikopen der Wochentage (ML IV) haben den Vorzug, wobei der Priester bei nicht täglicher Messe mit derselben Gemeinde eine geeignete Auswahl innerhalb der jeweiligen Woche treffen soll.
Im Advent entfällt das Gloria in der Regel. Te Deum, Gloria und Credo werden nur  dann genommen, wenn sie an einzelnen Tagen angegeben sind.

Offizium: Stundenbuch I, Lektionar I/1; LH vol. I.
Nach der Komplet: Marianische Antiphon: „Erhabene Mutter des Erlösers“ (vgl. GL 530); „Alma Redemptoris Mater“ (GL 666,1).


Die Tage vom 17. bis 24. Dezember

"Die Wochentage vom 17. bis 24. Dezember sind unmittelbar auf die Vorbereitung von Weihnachten hingeordnet."
(Grundordnung des Kirchenjahres 41)

Die Messe ist immer vom Tag, Prf Advent, besonders Advent V. Gebotene Gedenktage (G) können nur wie nicht gebotene Ge­denktage (g) gefeiert werden; Kommemoration in Lesehore, Laudes und Vesper möglich. Bei der Messfeier kann das Tagesgebet des g anstelle des Tagesgebetes der Adventmesse genommen werden.
Zur Auswahl der Perikopen vgl. ML IV 47.

Offzium: Laudes und Vesper haben täglich eigene Antiphonen; zum Magnificat in der Vesper sind die O-Antiphonen zu nehmen. Die O-Antiphonen (vgl. GL 222) können in der Messe als Ruf vor d. Evangelium verwendet werden.

"Die Gedächtnisfeier der Geburt des Herrn und seines offenbarenden Erscheinens" bildet den besonderen Charakter der Weihnachtszeit.
Sie "reicht von der ersten Vesper der Geburt des Herrn bis zum Sonntag nach Erscheinung des Herrn bzw. dem Sonntag nach dem 6. Januar einschließlich."

(Grundordnung des Kirchenjahres 32-33)


Festfreie Tage der Weihnachtszeit

Als Messformulare stehen zur Wahl:

  • Messe vom Wochentag mit verschiedenen Tagesgebeten vor bzw. nach Erscheinung
  • Messe eines/r Heiligen, der/die an diesem Tag im Kalender verzeichnet ist
  • Messen für Verstorbene (z. B. Jahresgedächtnis).

Die Perikopen der Wochentage (ML IV) haben den Vorzug, wobei der Priester bei nicht täglicher Messe mit derselben Gemeinde eine geeignete Auswahl innerhalb der Woche der  Weihnachtszeit treffen soll.

"Die Fastenzeit (Österliche Bußzeit) dient der Vorbereitung auf die Feier des Todes und der Auferstehung Christi. Katechumenen und Gläubige bereitet die Liturgie der vierzig Tage zur Feier des Ostergeheimnisses; die einen durch die verschiedenen Stufen der Aufnahme in die Kirche, die anderen durch Taufgedächtnis und tätige Buße.
Die Fastenzeit dauert von Aschermittwoch bis zum Beginn der Abendmahlsmesse am Donnerstag in der Karwoche. Vom Aschermittwoch bis zur Osternacht entfällt das Halleluja."

(Grundordnung des Kirchenjahres 27-28; vgl. Kongregation für den Gottesdienst: Rundschreiben über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung, 16.1.1988, in: Messbuch. Karwoche und Osteroktav, 1996, S. 9*–30*)

Die gebotenen Gedenktage (G) werden an den Ferialtagen der Fastenzeit wie nicht gebotene Gedenktage (g) behandelt. Bei der Messfeier kann jedoch anstelle des Tagesgebetes des Ferialtages das Gebet des Gedenktages gesprochen werden.

  1. Vom Beginn der Fastenzeit bis zur Osternacht entfällt das „Halleluja“  in allen Gottesdiensten, und zwar auch an Hochfesten und Festen. An den Sonntagen entfällt das „Gloria“.
  2. An Gedenktagen von Heiligen kann in der Lesehore, den Lau­des und der Vesper der/die Heilige kommemoriert werden.
  3. Wenn nicht anders angegeben, wird während der Fastenzeit in der Regel eine Fasten-Prf gebetet.
  4. An den Wochentagen empfiehlt sich eines der Segensgebete über das Volk (MB II 568–575).
  5. Votivmessen, Messen für besondere Anliegen und für Verstorbene (ausgenommen beim Eintreffen der Todesnachricht, am Begräbnistag und am ersten Jahrestag; vgl. AEM 337) sind während der ganzen Fastenzeit nicht gestattet. Dasselbe gilt auch für die Messen um geistliche Berufe und vom Herz-Jesu-Freitag.
  6. In der Fastenzeit (außer am 4. Fastensonntag, an H und F) soll der Altar nicht mit Blumen geschmückt werden; Instrumente sollen nur zur Unterstützung des Gesanges eingesetzt werden. Beides unterstreicht den Bußcharakter dieser Zeit.
  7. Durch Bußgottesdienste sollen die Taufbewerber zu den Sakramenten der Eingliederung geführt und die Getauften auf die Erneu­erung des Taufversprechens vorbereitet werden. Ein gemein­samer Bußgottesdienst am Ende der Fastenzeit soll den Gläu­bigen helfen, tiefer in das Paschamysterium einzugehen (vgl. Rundschreiben über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung, Nr. 6–10 und 37).
  8. Im Bußsakrament wird dem Christen, der seine Sünden be­reut und aufrichtig bekennt, im Namen Gottes die Vergebung geschenkt; er wird mit Gott und der Kirche versöhnt. Wer sich einer schweren Sünde bewusst ist, soll diese in der Feier des Bußsakramentes bekennen. Er ist aber auch verpflichtet, an­gerichteten Schaden möglichst gutzumachen. Auch den Gläu­bigen, die keine schweren Sünden zu beichten haben, wird zur Vertiefung der Bußgesinnung und zur sakramentalen Sün­denvergebung die Feier des Bußsakramentes empfohlen.
  9. Wird in der Fastenzeit eine Trauung gehalten, soll auf die Be­deutung dieser Zeit Rücksicht genommen werden (vgl. Die Feier der Trauung, ²1992, Nr. 31; Praenotanda Nr. 32; Pastorale Einführung Nr. 22).
  10. Abstinenz- und Fastengebot: Wenn nicht ein Hochfest auf einen Freitag fällt, ist Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise an allen Freitagen des Jahres, insbesondere an den Freitagen der Quadragesima, zu halten. Das Freitagsopfer kann verschiedene Formen annehmen: Verzicht auf Fleischspeisen, der nach wie vor sinnvoll und angemessen ist; spürbare Einschränkung im Konsum, besonders bei Genussmitteln; Dienste und Hilfeleistungen für den Nächsten. Das durch das Freitagsopfer Ersparte sollte mit Menschen in Not geteilt werden. Das Abstinenzgebot (Verzicht auf Fleisch) verpflichtet alle ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Das Fastengebot (Verzicht auf Fleisch, und einmalige Sättigung am Tag) am Aschermitt­woch und Karfreitag verpflichtet zwischen dem vollendeten 18. bis zum Beginn des 60. Lebensjahres (vgl. CIC can. 1252). Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür sorgen, dass auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt werden (vgl. can. 1251–1252 CIC).
  11. An allen anderen Freitagen des Jahres - sofern sie nicht mit einem Hochfest zusammenfallen - ist entweder das Abstinenz­gebot als Enthaltung von Fleischspeisen zu halten oder man ist verpflichtet, irgendein anderes Werk der Buße, des Gebetes oder der Nächstenliebe zu verrichten.

Perikopen an den Wochentagen: ML IV.

Offizium: Stundenbuch II, Lektionar I/2, LH vol. II.


Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche

Wenn in der Osternacht die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche vorgesehen ist, wird am Ersten Fastensonntag im Gottesdienst die „Feier der Zulassung zur Taufe“ gehalten (vgl. Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche. Grundform, Trier 2001, S. 74 ff.). Ist für diesen Sonntag die Verlesung eines Hirtenbriefes angesetzt, wird dieser am Zweiten Fastensonntag verlesen.
Wenn in der Osternacht die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche stattfindet, findet am Dritten, Vierten und Fünsten Fastensonntag der erste, zweite und dritte Stärkungsritus (Skrutinium) statt.

"Die Zeit der fünfzig Tage vom Sonntag der Auferstehung bis Pfingstsonntag wird als ein einziger Festtag gefeiert, als der große Tag des Herrn. In diesen Tagen vor allem wird das Halleluja gesungen.
Die ersten acht Tage der Osterzeit bilden die Osteroktav und werden wie Hochfeste des Herrn begangen."

(Grundordnung des Kirchenjahres 22.24).

Offizium: Lektionar I/3.


Festfreie Tage der Osterzeit (Wochentage nach der Osteroktav)

Als Messformulare stehen zur Wahl:

  • Messe vom Wochentag
  • Messe eines Heiligen, der an diesem Tag im Kalender verzeichnet ist
  • Messen für Verstorbene (vgl. aber AEM 337).

Wenn nicht anders angegeben, wird während der Osterzeit eine der Oster-Prf gewählt.

Die Perikopen der Wochentage haben den Vorzug, wobei der Pries­ter bei nicht täglicher Messe mit derselben Gemeinde eine geeignete Auswahl innerhalb der jeweiligen Woche treffen soll.

"Außer den Kirchenjahrzeiten, die eine besondere und eigene Prägung aufweisen, bleiben im Jahr noch 33 bzw. 34 Wochen, die nicht durch einen besonderen Gesichtspunkt des Christusgeheimnisses geprägt sind. In ihnen wird das Christusgeheimnis eher als ganzes gefeiert, zumal an den Sonntagen. Dieser Teil des Jahres heißt die Zeit im Jahreskreis.
Die Zeit im Jahreskreis beginnt mit dem Montag, der dem Sonntag nach dem 6. Januar folgt. Sie dauert zunächst bis zum Dienstag vor dem Aschermittwoch einschließlich. Dann beginnt sie wieder mit dem Montag nach Pfingsten und endet vor der ersten Vesper des ersten Adventssonntages."

(Grundordnung des Kirchenjahres 43-44)

An den Sonntagen kann ein feierlicher Schlusssegen (MB II 548–553) gesungen oder gesprochen werden.

An jenen Wochentagen, auf die kein H, F oder G fällt, stehen für die Messfeier folgende Texte zur Wahl:

  • Messe vom Tag: die 34 Messformulare der Sonntage im Jahreskreis, Wochentagsmessen (MB II 275–304), Tagesgebete (MB II 305–320), Gabengebete (MB II 348–351), Schlussgebete (MB II 525–529) zur Auswahl
  • Messe eines/r Heiligen
  • Messen für besondere Anliegen
  • Votivmessen
  • Messen für Verstorbene.

Nach Ablauf der Osterzeit empfiehlt es sich, der Osterkerze einen würdigen Platz beim Taufbecken zu geben. An ihr werden bei der Feier der Taufe die Taufkerzen entzündet. Bei Begräbnissen soll die Osterkerze an den Sarg gestellt werden.

Die Perikopen der Wochentage (ML V, Reihe I) haben den Vorzug, wobei der Priester bei nicht täglicher Messe mit derselben Ge­meinde eine geeignete Auswahl innerhalb der jeweiligen Woche treffen soll.

Offizium: Stundenbuch III, Lektionar I/4; LH vol. III.
Am Schluss der Komplet: Marianische Antiphon: „Sei gegrüßt, o Königin“, „Salve Regina“ (GL 666,4) oder eine andere Marianische Antiphon.