Die Diözesansynode hat dem Pastoralrat und dem Priesterrat folgende Aufträge gegeben:
- „Der Priesterrat definiert zusammen mit dem Pastoralrat das Profil des Pfarrers, sowie seine wichtigsten Aufgaben und Funktionen, und macht dieses Berufsbild bekannt.“[1]
- „Der Pastoralrat befasst sich mit der Frage, wie Partizipation und Mitentscheidung auf allen Ebenen in unserer Ortskirche intensiviert und gefördert werden können.“[2]
- „Die Synode beauftragt den Pastoralrat gemeinsam mit dem Priesterrat Kriterien für eine konstruktive und wertschätzende Zusammenarbeit von Laien und Klerikern in der Diözese zu erarbeiten. Ziel ist ein offenes und gutes Miteinander auf Augenhöhe. Es wird darauf geachtet, dass alle Formen der Berufung und des Dienstes Anerkennung und Wertschätzung erfahren. Für die einzelnen Handlungsfelder des kirchlichen Lebens werden die Bereiche angeführt, in denen Laien eigenständig Verantwortung übernehmen können und sollen.“[3]
Als Ergebnis der Arbeiten zu den genannten Themen haben der Priesterrat und der Pastoralrat in einer gemeinsamen Sitzung am 24. April 2021 folgende Richtlinie verabschiedet und dem Bischof zur Approbation vorgelegt.
I. Viele Dienste, eine Sendung
1. Die Pfarrei ist eine Gemeinschaft, in der sich die Sendung der Kirche konkret verwirklicht[4]. Das Miteinander in der Pfarrei steht im Dienst des Auftrages, den Christus der Kirche gegeben hat: „Mir ist alle Vollmacht gegeben im Himmel und auf Erden. Darum geht und macht alle Völker zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe.“ (Mt 28,18-20) Christus selbst ist in der Kirche gegenwärtig und macht sie zu einem priesterlichen, prophetischen und königlichen Volk Gottes. Die Kirche verkündet die Frohbotschaft Jesu Christi, feiert die Geheimnisse des Glaubens und übt sich im Liebesdienst an den Menschen. So lädt sie die Menschen ein, selbst zu Jüngerinnen und Jüngern Jesu Christi zu werden und zum Aufbau der Gemeinschaft beizutragen.
2. In der Pfarrei wird dieser Auftrag der Kirche an einem konkreten Ort verwirklicht: Sie ist kein Rückzugsort nach innen, sondern Ausdruck der universalen Heilssendung der Kirche. In ihrer Sorge um die ganzheitliche Entwicklung der Menschen, insbesondere der Armen und Trostsuchenden, gibt die Pfarrei der Liebe Gottes Ausdruck. So wird sie „Sakrament“, „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“[5].
3. Weil sie diesen Heilsauftrag für die Welt hat, gibt es in der Kirche eine Vielfalt von Charismen, Diensten und Ämtern. Alle Getauften tragen mit ihren je besonderen Fähigkeiten gemeinsam Verantwortung für die Verkündigung der frohen Botschaft Jesu Christi. In dieser Vielfalt offenbart sich das Wirken des Heiligen Geistes, der seine Kirche mit seinen reichen Gaben aufbaut und belebt. „Charismen“ sind die vielen besonderen Gaben des Heiligen Geistes, die sich in konkreten Handlungen zeigen und der Sendung der Kirche dienen. Sie unterscheiden sich dadurch von einfachen Vorlieben oder Begabungen, dass sie in besonderer Weise der Weitergabe des Glaubens und so dem Aufbau der Kirche dienen. Durch seine Gaben bewirkt der Geist, dass die Kirche an ihrem konkreten Ort dem Auftrag Jesu Christi folgt und als priesterliches, prophetisches und königliches Volk wirksam wird. Aus dem missionarischen Auftrag der Pfarrei geht also die Pflicht hervor, in der Seelsorge auch neuen Diensten und Ämtern Raum zu geben, die aus der gemeinsamen Verantwortung aller Getauften und aus den Charismen hervorgehen, die der Heilige Geist schenkt[6]: „Denn dort, wo eine besondere Notwendigkeit besteht, hat der Heilige Geist bereits für die Charismen gesorgt, die darauf antworten können.“[7]
4. Indem der Pfarrer die Pfarrei leitet, hilft er auf seine spezifische Weise, das Wirken Christi in seiner Kirche aufzuzeigen und sichtbar zu machen. Er tut dies auf zwei Weisen: er erinnert daran, dass Christus Hirte, Priester und Lehrer der Kirche ist und er hilft, dass die Gestalt zum Ausdruck kommt, die der Heilige Geist der Pfarrei durch die Charismen geben will, die er ihr schenkt. Der Dienst des Priesters besteht zweimal im Hören: im Hören auf die apostolische Überlieferung und im Hören auf den Glauben, den der Geist in der Kirche bewirkt. Durch seinen Dienst in der Feier der Eucharistie wird dies sakramental erfahrbar: Christus ist in der Kirche gegenwärtig und wirkt in ihr.
5. Deshalb steht der Dienst des Priesters nicht in Konkurrenz zu anderen Diensten in der Leitung der Kirche oder anderen Formen apostolischer Verantwortung, die der Geist in der Kirche hervorbringt. Vielmehr hat er die Aufgabe, in diesen verschiedenen Diensten und Charismen das eine Wirken des Geistes zu verdeutlichen und sie zur Einheit zusammenzuführen. Darum ist der Leitungsdienst des Priesters, aber analog auch jeder andere Leitungsdienst in der Kirche, immer synodal[8] zu verstehen und soll auch so gelebt werden. Die gemeinsame Sendung des Gottesvolkes und die gemeinsame Verantwortung aller Getauften kommen zum Ausdruck, wenn das Hören auf das Wirken des Geistes und das Unterscheiden seiner Stimme in allen Entscheidungen eine zentrale Rolle einnimmt. Dies geschieht, indem in der Pfarrei ein lebendiger und offener Austausch gepflegt und gefördert wird. Gott wirkt bereits in seiner Gemeinde und ist mit ihr auf dem Weg. Synodale Leitung beginnt im gemeinsamen Hören und Unterscheiden der Stimme Gottes im Wort und in den Zeichen der Zeit. Die notwendige Entscheidung verdeutlicht nicht die private Meinung des Leitenden, sondern verdeutlicht das Handeln Gottes in der Gemeinde. Es geht im Leitungsdienst also nicht darum, der Gemeinschaft eine Gestalt zu geben, die aus den Vorstellungen des Leitenden entspringt, sondern darum, die Gestalt ans Licht zu bringen bzw. zu schützen, die Gottes Geist einer konkreten Gemeinschaft durch sein charismatisches Wirken gibt. Leitung legt sich nicht als erstickende Decke über die Charismen, sondern gibt dem Feuer des Geistes Luft zum Brennen und Verwandeln und lässt sich selbst entflammen.
6. Zur Vielfalt und zur besonderen Ausprägung, die der Heilige Geist seiner Kirche an ihrem je besonderen Ort gibt, gehört in unserer Diözese auch das komplexe Erbe des Miteinanders verschiedener Sprachen und Kulturen. Dieser Reichtum an Ausdrucksformen des einen Evangeliums in verschiedenen Sprachen und Kulturen ist die besondere Gabe und Aufgabe, die Gott unserer Ortskirche und auf je unterschiedliche Weise unseren Pfarreien geschenkt hat. Darum gehört es in unserer konkreten Situation zu den besonderen Aufgaben des Leitungsdienstes, für die Einheit der Kirche in der Vielfalt zu sorgen, Frieden zu stiften und Wunden zu heilen, damit alle Christen gemeinsam und glaubwürdig das Evangelium vom Reich Gottes bezeugen.
7. Die folgenden Rollenbilder heben jene Punkte hervor, die für den aktuell stattfindenden Wandel in der Seelsorge und in den Strukturen der Seelsorge als besonders bedeutsam gesehen werden. Sie leben aus dem Geist der oben dargestellten theologischen Grundlagen und sind von diesen her zu verstehen. Der Akzent wird auf die Schnittstellen zwischen den einzelnen Diensten gelegt, während zugleich die jeweils geltenden kirchenrechtlichen Vorgaben vorausgesetzt und darum nicht wiederholt werden[9].
8. Für alle Leitungsdienste gilt das Folgende: Die Verantwortung für die wesentlichen Vollzüge der Kirche liegt grundsätzlich bei der Gemeinschaft der Getauften, die mit unterschiedlichen Diensten und Aufgaben als Volk Gottes zum Dienst am Reich Gottes berufen ist. Die Aufgabe der Leitungsdienste wird demgegenüber als „Sorge“ bzw. mit dem entsprechenden Verb „sorgen“ beschrieben. Einerseits wird damit eine übergeordnete Verantwortung beschrieben, für die Verwirklichung bestimmter Vollzüge der Gemeinschaft einzustehen, diese zu fördern, zu ermutigen und gegebenenfalls einzufordern. Andererseits wird damit festgehalten, dass die Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten in der Verantwortung der Gemeinschaft selbst liegt, die diese nicht an die Leitung delegieren kann. Umgekehrt darf die Leitung durch ihre Sorge die Verantwortung der Getauften nicht ersetzen. Die Sorge besteht also nicht zunächst in einem Tun, sondern im achtsamen, wertschätzenden, dankbaren Blick auf all das, was Gottes Geist in der Gemeinde bewirkt, damit alles in Einheit zusammenwirkt. Dann aber verwirklicht sich die Sorge vornehmlich dort, wo die Gemeinschaft oder einzelne Personen oder Gruppen der Hilfe bedürfen, um die Gaben des Geistes für den Aufbau der Gemeinschaft einzubringen und so ihre eigene Verantwortung wahrzunehmen.
II.1. Pfarrer
9. Der Pfarrer ist „der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen“[10].
Ziele
10. Der Pfarrer sorgt gemeinsam mit dem Pfarrgemeinderat und dem Pastoralteam (vgl. nr. 8) in den ihm anvertrauten Pfarreien für eine lebendige Entwicklung der Gemeinde, damit diese sich je neu am Auftrag Christi orientiert und missionarisch in ihre Umwelt hineinwirkt und Menschen in ihrem Glauben und in ihrem Dienst aneinander wachsen. Er fördert eine lebendige Christusbeziehung im Sakrament, im Wort, in der Gemeinschaft und im Dienst am Nächsten. Er fördert, stärkt und verbindet die der Gemeinde geschenkten Charismen und leitet die Gemeinde in dem dafür nötigen Weg der Unterscheidung. Er fördert und begleitet besonders jene, die in der Gemeinde pastorale Leitungsaufgaben übernehmen. Er fördert die Offenheit der Pfarrgemeinden für den lebendigen Austausch zwischen den Pfarreien in der Seelsorgeeinheit, im Dekanat und auf diözesaner Ebene.
Hauptaufgaben
11. Hauptaufgabe des Pfarrers ist die Seelsorge, d.h. die Verkündigung des Wortes und die Spendung der Sakramente, die Sorge für die Weitergabe des Glaubens sowie für die Begleitung von Menschen auf ihrem Lebens- und Glaubensweg. Aufgaben in der ordentlichen Verwaltung und Organisation, die dem Pfarrer traditionell zukommen, aber nicht strikt an die Priesterweihe oder an die gesetzliche Vertretung der Pfarrei gebunden sind, sind an Mitarbeitende zu übertragen. Angesichts des sich wandelnden Rollenbildes der Priester in der Seelsorge und der damit verbundenen Herausforderungen sind persönliche Weiterbildung, geistliche Begleitung und Supervision wichtiger Teil des Dienstes, wobei er diesbezüglich Anspruch auf entsprechende Angebote sowie auf Unterstützung durch die entsprechenden diözesanen Stellen hat.
Leitungsdienst
12. Der Pfarrer sorgt entsprechend den diözesanen Vorgaben für funktionierende Gremien in den ihm anvertrauten Pfarreien. Dazu gehören in jedem Fall der Pfarrgemeinderat, der Pfarrverwaltungsrat und das Pastoralteam sowie gegebenenfalls auch weitere Arbeitsgruppen und Dienste. Er fördert die eigenverantwortliche Arbeit dieser Gremien, unterstützt sie mit Rat und Tat und begleitet sie im Gebet. Insbesondere achtet er darauf, dass die Arbeit in den genannten Gremien von einer Kultur des gegenseitigen Hörens, des Hörens auf das Wort Gottes und auf das Wirken des Geistes und nicht von Mechanismen der Macht und der reinen Mehrheit geprägt ist.
13. Er schätzt und pflegt die je eigenen gewachsenen Strukturen und Gepflogenheiten der Pfarrei und ermutigt zugleich dazu, diese immer wieder im Licht des Evangeliums zu reflektieren und weiter zu entwickeln. Er trägt gemeinsam mit dem Pastoralteam dafür Sorge, dass in der Pfarrgemeinde nach den Charismen Ausschau gehalten wird, die der Heilige Geist schenkt, und dass diese zum Aufbau der Kirche zusammenwirken. Er sorgt zusammen mit dem Pastoralteam für eine angemessene Einführung der Dienste, für klare Beauftragungen, für eine gute Begleitung sowie für eine angemessene Kultur der Wertschätzung. Er ist über auftretende Konflikte informiert und unterstützt das Pastoralteam in Hinblick auf eine angemessene Behandlung derselben, entweder durch persönliche Gespräche oder durch Beiziehung von Beratern. Schwerwiegendere Konflikte oder Problemfälle werden immer auch dem Seelsorgeamt mitgeteilt.
14. Der Pfarrer trägt dafür Sorge, dass die ihm anvertrauten Pfarreien im Pfarreienrat vertreten sind und ermutigt die Beauftragten in den Pfarreien zu einer guten und lebendigen Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit.
15. Als gesetzlicher Vertreter der Pfarrei sorgt er mithilfe des Pfarrverwaltungsrates, des Pfarrgemeinderates und des Pastoralteams dafür, dass die Güter der Pfarrei im Sinne des Evangeliums gebraucht und verwaltet werden. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Pfarrei sorgt er für die Beauftragung von geeigneten Personen als Pfarrverwalter oder Mitarbeitende in der Verwaltung. Er sorgt zusammen mit dem Pastoralteam für die ordnungsgemäße Führung der Pfarrbücher, indem geeignete Personen mit diesem Dienst beauftragt und in diesen eingeführt werden.
16. Er koordiniert je nach Vereinbarung und Auftrag die pastoralen Dienste der Seelsorger[11] oder priesterlichen Aushilfen, der Ständigen Diakone sowie der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, die in seinen Pfarreien tätig sind, trifft sich mit ihnen zu regelmäßigen Dienstbesprechungen und sorgt für eine gute Koordination der priesterlichen Dienste mit den verschiedenen pastoralen Leitungsfunktionen in den Pfarreien.
17. Wo diese vorhanden sind, ist er Vorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeitenden der Pfarrei. Er sorgt gemeinsam mit dem Pastoralteam und dem Pfarrgemeinderat für klare Aufgabenbeschreibungen und Dienstvereinbarungen und führt regelmäßige Arbeitsbesprechungen und Mitarbeitergespräche.
18. Mit der Leitung einer Seelsorgeeinheit sind zusätzlich zu den Aufgaben als Pfarrer folgende Aufgaben verbunden: Der Leiter der Seelsorgeeinheit trägt in besonderer Weise Sorge, dass die Priester, die Ehrenamtlichen und eventuelle hauptamtliche Mitarbeitenden sowie die Gläubigen selbst ermutigt und bestärkt werden, ihre Verantwortung für die Pfarrei mit Blick auf das Gemeinsame in der Seelsorgeeinheit wahrzunehmen. Er sorgt für einen funktionierenden Pfarreienrat und dafür, dass in diesem die vorgesehenen Rollen eigenverantwortlich wahrgenommen werden: Vorsitz, Schriftführung, Ausschuss, Fachgruppen. Er behält in besonderer Weise die überpfarrlichen Fragen im Blick und sorgt für einen entsprechenden Austausch unter den Priestern der Seelsorgeeinheit sowie unter den Pfarreien selbst. Er behält insbesondere den Bildungsbedarf der Priester sowie der Haupt- und Ehrenamtlichen im Blick und trägt dafür Sorge, dass entsprechende Angebote genutzt bzw. geschaffen werden.
Verkündigungsdienst
19. Der Pfarrer sorgt für eine lebendige Verkündigung des Glaubens, in der die Begegnung mit Christus im Wort der Hl. Schrift im Mittelpunkt steht. Dies geschieht im persönlichen Zeugnis des Lebens und in Glaubensgesprächen sowie in der Sorge für eine funktionierende Glaubensweitergabe innerhalb der Pfarrgemeinde. Er ermutigt und begleitet die Gemeinde in der Entwicklung von Wegen der Evangelisierung sowie in der Pflege des persönlichen Glaubenszeugnisses. Er begleitet die Beauftragten der Pfarrei im Aufbau spezifischer Dienste der Verkündigung und der Katechese sowie in Aufbau und Begleitung kleiner christlicher Gemeinschaften.
20. Insbesondere ist es Aufgabe des Pfarrers, die Gläubigen in der Predigt (Homilie) zu ermutigen und zu bestärken und ihnen den Schatz des Wortes zu öffnen. Er pflegt den lebendigen Austausch mit anderen Gläubigen über die Botschaft der Lesungen des betreffenden Tages und bemüht sich so, die lebendige Verbindung des Wortes mit den Fragen des Lebens aufzuzeigen. Er bindet dabei auch das Zeugnis von Menschen ein, deren besondere Erfahrung oder Bildung für die Pfarrgemeinde wertvoll sind und reflektiert die Aussagen des Sonntagsevangeliums mit leitenden Personen der Pfarrei, um gemeinsam die Botschaft zu erschließen, die daraus an die Gemeinde ergeht.
Heiligungsdienst
21. Der Pfarrer sorgt zusammen mit den Beauftragten vor Ort für eine lebendige Feierkultur in den ihm anvertrauten Pfarrgemeinden. Eine solche besteht in der Pflege und Entwicklung der verschiedenen Elemente und Formen der gottesdienstlichen Feier, aber nicht zuletzt auch in der intensiven Verbindung zwischen der liturgischen Feier und dem Dienst am Nächsten.
22. Er hat die Pflicht, im persönlichen Gebet in Gemeinschaft mit dem Bischof und mit den anderen Priestern der Ortskirche für die Gemeinde vor Gott zu treten sowie für und mit den anvertrauten Pfarrgemeinden die Hl. Messe zu feiern.
23. Die Gottesdienstordnung wird im entsprechenden Pfarreienrat unter aktiver Einbindung der Vertretung der jeweiligen Pfarreien und im Rahmen der entsprechenden diözesanen Richtlinien entwickelt. Andere Priester, die in den Pfarreien als Seelsorger wirken, oder als Aushilfen eingeladen werden, sind so eingeteilt, dass der Pfarrer in jeder der ihm anvertrauten Pfarreien in ähnlichen Abständen der Hl. Messe vorsteht.
24. Er begleitet und unterstützt die Leiterinnen und Leiter von Wortgottesfeiern, der Tagzeitenliturgie und von Andachten, damit diese Rückhalt in ihrem Dienst erfahren und damit der Gemeinde auch in seiner Abwesenheit das Wort Gottes erschlossen wird und sich eine lebendige Feierkultur entwickeln kann. Er trägt dafür Sorge, dass viele Gläubige Erfahrungen in der Leitung von liturgischen Feiern sammeln und sich gegebenenfalls dafür ausbilden lassen, und fördert damit eine liturgiefähige, betende Gemeinde.
25. Er sorgt für die Spendung der Initiationssakramente, die Sakramente der Versöhnung und der Ehe, die Krankensalbung und für eine würdige Verabschiedung der Verstorbenen. Dabei achtet er auf eine gute Koordination und Zusammenarbeit der verschiedenen Dienste der verfügbaren Priester, Diakone und der beauftragten Laien.
26. Der Pfarrer sucht das seelsorgliche Gespräch mit den Gläubigen, insbesondere mit Menschen und Familien in Not, und sorgt zusammen mit dem Pastoralteam dafür, dass es darüber hinaus ein lebendiges Netz von Menschen gibt, die für seelsorgliche Gespräche und konkrete alltägliche Hilfe zur Verfügung stehen. Auch er selbst übt sich in der tätigen Nächstenliebe und verdeutlicht damit, dass Liturgie und Fußwaschung in einem untrennbaren Verhältnis zueinander stehen.
Zuordnung
27. Der Pfarrer handelt in der jeweiligen Pfarrei in lebendiger Gemeinschaft mit dem Bischof und mit dessen Presbyterium[12]. Er ist an die Weisungen des Ordinarius gebunden und richtet seine Arbeit nach den diözesanen Vorgaben und Schwerpunkten aus.
28. Der Pfarrer steht den Gremien der Pfarrei vor: Pfarrgemeinderat, Pfarrverwaltungsrat und Pastoralteam. Als gesetzlicher Vertreter und letztverantwortlicher Leiter kommt ihm laut Statuten und Geschäftsordnung des Pfarrgemeinderates ein Einspruchsrecht zu. Dennoch sind die genannten Gremien nach vorheriger Absprache auch in Abwesenheit des Pfarrers handlungsfähig, sofern die Tagesordnungen mit ihm vereinbart und eventuelle inhaltliche Anliegen geklärt sind. Wird nach Sichtung der Tagesordnung und nach Mitteilung eventueller Voten die Entscheidung zu einem Punkt delegiert, so gilt diese als angenommen.
Pfarrseelsorger
29. Als Pfarrseelsorger wird in der Diözese Bozen-Brixen ein Priester bezeichnet, der in einer vakanten Pfarrei, in der ein „Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei“ durch bischöfliche Beauftragung beteiligt sind, „mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet“[13]. Während der Pfarrseelsorger dieselben Vollmachten und Befugnisse eines Pfarrers hat, ergeben sich durch die besondere Situation folgende Unterschiede in den Aufgaben und Pflichten.
30. Der Pfarrseelsorger übt seinen Dienst nebenamtlich aus und ist nicht an die Residenzpflicht gebunden. In besonderer Weise obliegen ihm jene Aufgaben, deren Ausübung an die Priesterweihe gebunden ist, insbesondere die Leitung der Eucharistiefeier sowie die Spendung der Sakramente.
31. Für jene pastoralen Aufgaben, deren Ausübung nicht an die Priesterweihe gebunden ist, gilt, dass diese je nach entsprechender Vereinbarung von den vom Bischof beauftragten Mitgliedern des Pastoralteams eigenständig wahrgenommen werden. Diese sind in der Ausübung des Dienstes dem Bischof und dem Pfarrseelsorger gegenüber verantwortlich.
II.2. Der Ständige Diakon
32. Der Ständige Diakon steht als geweihter Amtsträger in der Pfarrei in besonderer Weise im missionarischen Dienst am Wort, an der Liturgie und der Nächstenliebe. Durch seine Weihe und durch seine Einbindung in das alltägliche Berufs- und Familienleben bezeugt er die dienende Hingabe Christi an sein Volk.[14]
Ziele
33. Der Diakon stellt sich in den Dienst am Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde, indem er das Wort Gottes verkündet, liturgische Feiern leitet, Sakramente und Sakramentalien spendet und Christus in tätiger Nächstenliebe bezeugt. Er tut dies in besonderen Diensten, die er je nach Eignung und Bedarf in der Pfarrei übernimmt sowie in seinem beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Engagement.
Hauptaufgaben
34. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Ständigen Diakones kann sich je nach Eignung und Situation unterschiedlich gestalten. „Von größter Wichtigkeit ist jedoch auf jeden Fall, dass die Diakone entsprechend ihren Möglichkeiten ihren Dienst in Verkündigung, Liturgie und Nächstenliebe voll erfüllen können und nicht abgedrängt und auf nebensächliche Aufgaben, Aushilfstätigkeiten oder Aufträge verwiesen werden“.[15] Die konkrete Form der Mitarbeit in der Pfarrei oder in der Seelsorgeeinheit wird in Absprache mit dem Pfarrer und der Ehefrau mit Einbeziehung des Pfarrgemeinderates konkret bestimmt, schriftlich festgehalten und regelmäßig überprüft[16].
Leitungsdienst
35. Die Ständigen Diakone sind nach Möglichkeit zur Mitarbeit im Pastoralteam gerufen[17] . Je nach ihren persönlichen Fähigkeiten und bereits bestehenden Aufgaben können sie einen bestimmten Aufgabenbereich oder den Vorsitz des Pfarrgemeinderates und somit die Koordination des Pastoralteams übernehmen.
36. Insbesondere zeigt sich der Dienstcharakter des Diakonates in den Werken der tätigen Nächstenliebe und im Aufbau einer solidarischen Gemeinschaft. Auf diese Weise verdeutlicht und bezeugt der Diakon den Dienstcharakter des kirchlichen Amtes sowie jeder Aufgabe und Beauftragung in der Kirche.
Verkündigungsdienst
37. Als geweihter Amtsträger bezeugt der Diakon Gottes Wort im beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Alltag. Er bringt sich darüber hinaus im Aufbau kleiner christlicher Gemeinden sowie in verschiedenen Formen der Katechese und der Glaubensweitergabe ein.
38. Besondere Aufgabe des Diakons ist die Verkündigung des Wortes und die Predigt in der Liturgie. Er bindet dabei auch das Zeugnis und den Erfahrungsschatz der Gläubigen mit ein (vgl. Punkt 20).
Heiligungsdienst
39. Die Diakone sollen „sich um die Feier von Gottesdiensten bemühen, die die ganze versammelte Gemeinschaft miteinbeziehen, indem sie sich um die innere Beteiligung aller und um die Wahrnehmung der verschiedenen Ämter kümmern.“[18] Dies geschieht, indem sie dem Priester in der Feier der Liturgie assistieren und indem sie selbst liturgische Feiern gestalten. In beiden Fällen sorgen Sie für eine aktive Teilnahme der Gläubigen und für eine breite Einbindung von liturgischen Diensten.
40. Der Diakon ist ordentlicher Spender der Taufe, leitet, wenn keine Priester zur Verfügung stehen, den Sonntagsgottesdienst, steht der Feier der Trauung vor und erteilt den Trausegen, leitet Begräbnisse und vollzieht Segnungen und andere Sakramentalien[19]. Alle diese liturgischen und sakramentalen Handlungen vollzieht der Diakon in enger Absprache mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger, im Rahmen der Gottesdienstordnung der Seelsorgeeinheit und des pastoralen Programmes.
Zuordnung
41. Der Dienst des Ständigen Diakons in der Pfarrei lebt aus der lebendigen Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium. In der jeweiligen Pfarrei ist er an die Weisungen des Pfarrers bzw. Pfarrseelsorgers gebunden und richtet seine Arbeit am pastoralen Programm aus.
42. Die Ständigen Diakone sind von Amts wegen Mitglieder des Pfarrgemeinderates ihrer Pfarrei sowie des Pfarreienrates ihrer Seelsorgeeinheit und bringen sich in diesen Gremien mit Rat und Tat ein.
43. Sofern sie nicht selbst Mitglieder desselben sind, arbeiten die Ständigen Diakone in enger Abstimmung mit dem Pastoralteam und stimmen ihre Tätigkeit je nach Bereich mit den betreffenden Beauftragten ab.
II.3. Pfarrgemeinderat, Pfarrverwaltungsrat und Pfarreienrat
44. Die pfarrlichen und überpfarrlichen Räte sind Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung aller Getauften für die Sendung der Kirche. Ihr Leitungsdienst ist eine wichtige konkrete Verwirklichung dieser gemeinsamen Verantwortung und ist zugleich eingebettet in eine Vielfalt von Diensten und Aufgaben, durch die Einzelpersonen und Gruppierungen an ihr teilhaben.
Ziele
45. Die pfarrlichen und überpfarrlichen Räte stehen im Dienst der vielfältigen Charismen, durch die Gottes Geist die Gemeinde aufbaut und erneuert. Im Licht des Evangeliums und der Sendung der Kirche beobachten und beurteilen sie die Lage und die Entwicklung der Pfarrgemeinde bzw. der Seelsorgeeinheit sowie die sozialen Entwicklungen auf deren Territorium. Sie verdeutlichen und unterstützen die Erneuerung, die der Geist Gottes bewirken will und fördern die Offenheit der Gemeinde für seine Gaben. Auf diesem Hintergrund legen sie das pastorale Programm der Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit fest und begleiten dessen Umsetzung.
Hauptaufgaben
46. Der Pfarrgemeinderat pflegt durch seine Mitglieder den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Vereinen, Bewegungen, Gruppierungen, Altersgruppen, Sprachgruppen, Schichten und sozialen Milieus in der Pfarrgemeinde und in der zivilen Gesellschaft vor Ort. Er versucht, die Zeichen der Zeit zu lesen und angemessene Antworten der Pfarrei auf die Bedürfnisse der Menschen zu entwerfen, damit diese vom Evangelium her Hilfe und Unterstützung erfahren. Er hilft, möglichst viele Menschen in die Pfarrgemeinde und in deren Dienste und Aufgaben einzubinden und ermutigt die Gemeinde, einen freudigen Glaubensweg zu gehen. Er fördert die Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen in der Pfarrei und trägt damit zur Qualität der Dienste und zur Freude am gemeinsamen Tun bei. Er fördert das gute Miteinander der Sprachgruppen in der Pfarrei. Er begleitet die Tätigkeiten der Priester, des Pastoralteams und aller anderen Dienste in der Pfarrei und gibt diesen geeignete Rückmeldungen für eine je größere Treue zum Sendungsauftrag Christi. Er berät das Pastoralteam und den Pfarrer oder Pfarrseelsorger in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Entscheidungen zur langfristigen Seelsorgeplanung sowie zu außerordentlichen Fragen werden vom Pfarrgemeinderat getroffen. Unter Berücksichtigung und als Konkretion der Vorgaben des Pfarreienrates und des pastoralen Programms der Seelsorgeeinheit legt der Pfarrgemeinderat das pastorale Programm der Pfarrei fest.
47. Der Pfarrverwaltungsrat hat die Aufgabe, zusammen mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger die umsichtige Verwaltung der pfarrlichen Güter wahrzunehmen. Dazu gehören die geordnete und transparente Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Pfarrei, die Sicherung des Liegenschaftsvermögens durch Verträge und Vereinbarungen, die Sorge um die Instandhaltung der kirchlichen Bauten und die Sicherung der kirchlichen Kulturgüter sowie der verantwortungsbewusste Einsatz der Geldmittel aus Spenden, Beiträgen und Erträgnissen für die Belange der Seelsorge. Die Zusammenarbeit mit den Beauftragten für verschiedene Verwaltungsangelegenheiten, welche die Beschlüsse des Pfarrverwaltungsrates ausführen und darüber Rechenschaft ablegen, wird in gegenseitiger Kooperation und im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung wahrgenommen.
48. Der Pfarreienrat ist Ausdruck der solidarischen Verantwortung aller Pfarreien der Seelsorgeeinheit für die lebendige Entwicklung der Kirche auf ihrem Territorium. Er stärkt die lebendigen Gemeinschaften an den jeweiligen Orten, indem er die Tätigkeiten der Pfarreien untereinander koordiniert, Synergien und Kooperationen schafft und überpfarrliche Initiativen fördert. Der Pfarreienrat legt gemeinsame Richtlinien und Vorgehensweisen der Pfarreien in wichtigen Fragen fest, wie z.B. der Gottesdienstordnung, der Vorbereitung auf den Empfang und die Feier der Sakramente oder der caritativen Tätigkeiten. Besonderes Augenmerk wird im Pfarreienrat auf die überpfarrliche Aus- und Weiterbildung von Ehrenamtlichen gelegt.
Zuordnung
49. Die Arbeit des Pfarrgemeinderates ist Ausdruck der gemeinsamen Sendung und Verantwortung der gesamten Pfarrgemeinde. Er informiert deshalb die Pfarrgemeinde regelmäßig über seine Tätigkeit und bindet diese in Entscheidungen von großer Tragweite auch in geeigneter Weise mit ein. Regelmäßige Pfarrversammlungen dienen diesem Anliegen der Information und Partizipation.
50. Der Pfarrgemeinderat wählt für die Dauer der Amtsperiode das Pastoralteam. Er gibt dem Pastoralteam bzw. den Beauftragten für die jeweiligen Bereiche die Arbeitsrichtung vor und gibt ihnen Rückmeldung zu den unternommenen Schritten. Das Pastoralteam bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor, sorgt für eine geordnete Durchführung derselben sowie für die Umsetzung der beschlossenen Schritte.
51. Wo in kleinen Pfarreien das Pastoralteam mit dem Pfarrgemeinderat identisch ist, legt der Pfarrgemeinderat die Zuweisung der Aufgabenbereiche an die jeweilige Person innerhalb des Pfarrgemeinderates selbst fest. Ein und dieselbe Gruppe von Personen nimmt in diesem Fall die beratende und richtungsweisende Funktion des Pfarrgemeinderates sowie die operative und koordinierende Funktion des Pastoralteams wahr. In dieser Konstellation ist es besonders wichtig, durch regelmäßige Pfarrversammlungen eine breitere Beteiligung von verschiedenen Personen an der Meinungsbildung, Standortbestimmung und Unterscheidung zu ermöglichen.
52. Laut can. 536 CIC untersteht der Pfarrgemeinderat dem zuständigen Pfarrer oder Pfarrseelsorger. Darum bedürfen die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates der Zustimmung des Pfarrers oder Pfarrseelsorgers. Will letzterer gegen einen Beschluss des Pfarrgemeinderates von dem daraus folgenden Einspruchsrecht Gebrauch machen, so erfolgt dies schriftlich und wird zur Kenntnis auch dem Seelsorgeamt mitgeteilt. Ziel der gemeinschaftlichen Unterscheidung im Pfarrgemeinderat ist die gemeinsame Antwort auf die Stimme des Heiligen Geistes in seiner Kirche. Der Gebrauch des Einspruchsrechtes ist schon ein Zeichen dafür, dass diese gemeinschaftliche Unterscheidung nicht geglückt ist. Dies gilt in analoger Weise auch für das Verhältnis zwischen dem Pfarreienrat und dem Leiter der Seelsorgeeinheit.
II.4. Das Pastoralteam
53. Zum Pastoralteam gehören 3-5 Personen, die vom Pfarrgemeinderat und vom Pfarrverwaltungsrat für die Dauer einer Amtsperiode bestimmt und vom Pfarrer beauftragt werden. In Pfarreien, in denen ein Pfarrseelsorger wirkt, wird das Pastoralteam vom Bischof beauftragt[20].
Ziele
54. Das Pastoralteam leitet die organisatorische Umsetzung und Abwicklung der Tätigkeiten in der Pfarrei und sorgt (vgl. Nr. 7) für die Umsetzung des pastoralen Programmes sowie der Entscheidungen des Pfarrgemeinderates. Es sorgt dafür, dass die Pfarrei als priesterliche, prophetische und königliche Gemeinschaft von Jesus Christus Zeugnis gibt und missionarisch in ihrem Umfeld wirkt, indem viele Gläubige je nach ihren Charismen in das Pfarrleben eingebunden und zur aktiven Jüngerschaft ermutigt werden. Damit dies gelingt, baut das Pastoralteam bei seinen Zusammenkünften auf das gemeinsame Hören auf das Wort und auf das Gebet.
Hauptaufgaben
55. Das Pastoralteam sorgt für die Umsetzung der ordentlichen pastoralen Tätigkeit der Pfarrei sowie gemeinsam mit dem Pfarrgemeinderat für die Entwicklung neuer Initiativen und Impulse, insbesondere im Bereich der Evangelisierung. Es bringt sich in diesem Sinne über die Vertreter/innen der Pfarrei auch auf Ebene der Seelsorgeeinheit ein. Es sorgt für einen guten Informationsfluss innerhalb der Pfarrei, mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger, mit der Seelsorgeeinheit und der Diözese. Das Pastoralteam bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse. Je nach übernommenem Aufgabenbereich koordinieren die Mitglieder des Pastoralteams untenstehende Bereiche, für welche sie in der Pfarrei gemeinsam mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger die erste Ansprechperson sind. Die Beauftragten der einzelnen Bereiche agieren in enger Zusammenarbeit und pflegen einen guten Austausch untereinander. Treten in der Pfarrei Konflikte auf, informiert das Team den Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger und sorgt für eine angemessene Behandlung derselben durch persönliche Gespräche und wenn nötig mithilfe von Beratung.
Liturgie
56. Der oder die Beauftragte für Liturgie fördert das Feiern und Beten der Pfarrgemeinde und trägt Sorge für eine lebendige Gestalt der Liturgie in der Pfarrei, damit die liturgischen Feiern die Freude am Glauben ausdrücken und auch Fernstehende zum Mitfeiern einladen. Er oder sie fördert die vielfältigen Liturgieformen und die Kirchenmusik und koordiniert die verschiedenen liturgischen Dienste und Aufgaben sowie die Pflege und Gestaltung des Kirchenraumes sowie des liturgischen Inventars. Er oder sie sorgt für die Planung und Vorbereitung der gottesdienstlichen Feiern der Pfarrei im Kirchenjahr und bei verschiedenen Anlässen und arbeitet bei der Erstellung der Gottesdienstordnung der Seelsorgeeinheit mit.
Verkündigung
57. Der oder die Beauftragte für Verkündigung ermutigt die Pfarrgemeinde zu einer missionarischen Grundhaltung in allem Tun. Er oder sie regt Initiativen zur Evangelisierung an, trägt Sorge für die Verkündigung und Glaubensunterweisung und fördert den Aufbau »kleiner christlicher Gemeinschaften«[21]. Er oder sie koordiniert die Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, sorgt für die Erwachsenenbildung bzw. Erwachsenenkatechese sowie die Organisation von Wallfahrten und gemeinschaftlichen Initiativen.
Caritas
58. Der oder die Beauftragte für Caritas erinnert, unterstützt und begleitet die Menschen und die Gemeinschaft, das Gebot der Nächstenliebe zu leben. Er oder sie sie hilft den Menschen, die Bedürfnisse und Nöte der Menschen in ihrer Gemeinschaft wahrzunehmen und Christus in den Armen und Leidenden zu erkennen. Er oder sie fördert und unterstützt schon bestehende Erfahrungen und Tätigkeiten der Solidarität in der Pfarrgemeinde und weist in der Gemeinschaft auf Notsituationen, Ungerechtigkeiten und Leid hin. Er oder sie erinnert die Menschen in der Gemeinschaft an die eigene Verantwortung für das Gemeinwohl und fördert in der Gemeinschaft die Begleitung, die Hilfe und das Teilen mit Menschen in Not.
Verwaltung
59. Der oder die Beauftragte für die Verwaltung trägt Sorge für eine dem Evangelium entsprechende Nutzung der Güter und Strukturen der Pfarrei. Er oder sie sorgt für die ordnungsgemäße Führung der Pfarrbücher, die Pflege der materiellen Güter und die Funktionalität der Strukturen in der Pfarrei. Er oder sie wacht über die Verwaltung der Spenden, die Einnahmen und Ausgaben der Pfarreikassa, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Dazu gehören auch die Sorge um eine umsichtige und transparente Verwaltung, die Sicherung des Vermögens durch Abschluss von Verträgen und die Betreuung von Projekten im Rahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung. Der oder die Beauftragte für die Verwaltung ist von Amts wegen Mitglied des Pfarrverwaltungsrates, übernimmt aber nicht dessen Stellvertretenden Vorsitz.
Koordination
60. Der oder die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates hat auch die Aufgabe der Koordination des Pastoralteams. Er oder sie sorgt für die enge Abstimmung der Aufgaben der Teammitglieder untereinander sowie des Teams mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger. Er oder sie sorgt für einen angemessenen Informationsfluss und für die Klärung von Fragen zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Er oder sie hält Kontakt zu den Vereinen, Verbänden und Bewegungen in der Pfarrei. Er oder sie ist in Absprache mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger Ansprechperson nach außen und sorgt für eine gute Vernetzung in der Seelsorgeeinheit und auf diözesaner Ebene.
Zuordnung
61. Das Pastoralteam ist dem Pfarrer gegenüber verantwortlich; in Pfarreien, die nach can. 517 §2 geregelt sind, gegenüber dem Bischof und dem Pfarrseelsorger. Der Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger leitet das Team und ist immer zur Teilnahme an Teamsitzungen berechtigt. Er ist allerdings, insbesondere dann, wenn er mehrere Pfarreien zu leiten hat, nicht immer dazu verpflichtet. Das Pastoralteam kann und soll sich auch in Abwesenheit des Pfarrers bzw. Pfarrseelsorgers versammeln und Entscheidungen treffen, sofern dabei die Vorgangsweise im Einvernehmen geklärt und abgesprochen, und er über die Ergebnisse informiert wird. Der Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger nimmt die besondere Rolle wahr, das Pastoralteam in der Spur der frohen Botschaft zu halten und von dieser her zu ermutigen und zu bestärken. Er fördert die eigenständige Arbeit des Teams und wird von diesem von allen Tätigkeiten, die nicht an seine priesterlichen Aufgaben in der Seelsorge oder an die gesetzliche Vertretung der Pfarrei gebunden sind, entlastet.
62. Das Pastoralteam erstattet dem Pfarrgemeinderat Bericht über seine Tätigkeit und erhält von diesem Rückmeldungen und Impulse für seinen Dienst. Entscheidungen, die über die ordentliche Tätigkeit hinausgehen, oder die langfristige Planung der Pastoral betreffen, werden vom Pfarrgemeinderat getroffen.
63. Das Pastoralteam koordiniert die Arbeitsgruppen des Pfarrgemeinderates und die verschiedenen Dienste in der Pfarrei und ist für diese gemeinsam mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger erster Ansprechpartner, wobei jedem Teammitglied entsprechend der Aufgabenbereiche Dienste und Arbeitsgruppen zugeordnet sind.
64. Hauptamtliche Mitarbeitende nehmen an den Sitzungen des Pastoralteams in beratender und ausführender Funktion teil. Das Pastoralteam selbst wird aber aus den ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Pfarrei bestellt.
III. Schlussbemerkung
65. Die Kirche geht aus dem Geheimnis des dreifaltigen Gottes hervor und hat in ihm selbst ihre Mitte und ihr Ziel (vgl. LG 2-4). Was die Kirche ausmacht ist nicht ihr Tun, sondern eben diese Offenheit für das Wirken Gottes in unserer Welt. Über und vor aller Organisation von Leitungsdiensten steht in der Seelsorge die lebendige Suche nach ihm, der selbst Grund und Erfüllung aller Hoffnung und Sehnsucht der Menschheit ist.
Approbiert am Pfingstsonntag, 23.05.2021
Prot. Nr. 2021/290
+Ivo Muser, Bischof