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Pfarreien und Seelsorgeeinheiten

1. Einführung

  1. Diese Richtlinie wendet sich an alle Frauen und Männer, die sich im Pfarreienrat der Seelsorgeeinheit für eine verstärkte Zusammenarbeit der einzelnen Pfarrgemeinden einsetzen. Sie tragen zur Bildung des lebendigen Leibes Christi bei und dafür, dass Christus in dieser Welt und für diese Welt erfahrbar wird.
  2. Die Seelsorgeeinheit ist ein Ort, wo die Gegenwart Christi in den zwischenmenschlichen Beziehungen besonders zum Tragen kommt: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20). Die Zusammenarbeit eröffnet neue Räume für alle, die durch ihren Einsatz für den Glauben und die gelebte Nächstenliebe das Reich Christi jeden Tag aufbauen.
  3. Der Pfarreienrat ist »Ausdruck der solidarischen Verantwortung aller Pfarreien der Seelsorgeeinheit für die lebendige Entwicklung der Kirche auf ihrem Territorium. Er stärkt die lebendigen Gemeinschaften an den jeweiligen Orten, indem er die Tätigkeiten der Pfarreien untereinander koordiniert, Synergien und Kooperationen schafft und überpfarrliche Initiativen fördert« (Das Miteinander im Leitungsdienst in der Pfarrseelsorge, FDBB 2021 169-186, Nr. 48).

2. Die Seelsorgeeinheit und der Pfarreienrat

  1. Die Seelsorgeeinheit ist ein Zusammenschluss rechtlich eigenständig bleibender benachbarter Pfarreien. Sie wird vom Diözesanbischof errichtet.
  2. Der Diözesanbischof ernennt einen Priester zum Leiter der Seelsorgeeinheit, dessen Aufgabe es ist, die Pastoral in der Seelsorgeeinheit zu leiten.
  3. Das wichtigste Beratungs- und Entscheidungsgremium der Seelsorgeeinheit ist der Pfarreienrat (vgl. Statuten, FDBB 2021 91-104). Er erarbeitet das pastorale Programm der Seelsorgeeinheit (vgl. Statuten 9.) und sorgt für dessen Umsetzung. Er sorgt dafür, dass den Ehrenamtlichen der Seelsorgeeinheit zugeschnittene Weiterbildungsangebote zugänglich gemacht werden.
  4. Die Beschlüsse des Pfarreienrates sind für die in der Seelsorgeeinheit zusammengeschlossenen Pfarreien bindend.

3. Das pastorale Programm der Seelsorgeeinheit

  1. Der Grundauftrag der Mitglieder des Pfarreienrates besteht darin, Christinnen und Christen der gesamten Seelsorgeeinheit einander nahe zu bringen und in die Freude an der Glaubensvermittlung einzubinden. Die Situation der einzelnen Pfarrgemeinden wird zu einem Anliegen aller: „Freut euch mit den Fröhlichen und weint mit den Weinenden!“ (Röm 12,15) Durch die Erarbeitung und Weiterentwicklung eines gemeinsamen pastoralen Programms, das alle beteiligten Pfarrgemeinden mit ihren Stärken und Bedürfnissen berücksichtigt, wird ein gemeinsamer missionarischer Weg angestrebt und die Erneuerung im Glauben gefördert.
  2. In der Planung des gemeinsamen pastoralen Programms wird gleichermaßen der Solidarität und Subsidiarität Rechnung getragen: es soll ein Ausgleich entstehen zwischen dem, was alle Pfarrgemeinden für- und miteinander tun, und dem, was in der Verantwortung jeder einzelnen steht. In allen Pfarreien sollen die Grundvollzüge der Kirche, das heißt die Verkündigung, die Liturgie und die Caritas lebendig bleiben und gefördert werden. Um die einzelnen Pfarreien hier zu unterstützen und zu entlasten, sollen Aufgaben gemeinsam auf Ebene der Seelsorgeeinheit abgedeckt und Synergien gefunden werden.
  3. Wesentlicher Bestandteil des pastoralen Programmes ist die Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen. Sie wird grundsätzlich auf Ebene der Seelsorgeeinheit geplant und angeboten, um Synergien sowie Vernetzung und Austausch unter den Ehrenamtlichen der einzelnen Pfarreien zu fördern. Die Fachausschüsse des Pfarreienrates unterstützen die Erarbeitung des Bildungsprogrammes, vor allem indem sie den entsprechenden Bedarf in ihrem Themenbereich erheben und einbringen. In der Planung der Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen wird der Pfarreienrat von der Cusanus-Akademie unterstützt, insbesondere im Rahmen der Angebote des Diözesanen Bildungsweges.

4. Die Zusammensetzung, der Vorsitz und die Organe des Pfarreienrates

  1. Die Pfarrgemeinderäte der Pfarreien der Seelsorgeeinheit wählen jeweils ein bis zwei vertretende Personen für den Pfarreienrat, wobei wenigstens eine dem Pfarrgemeinderat selbst angehören muss (vgl. Statuten 5.). Diese Person ist die oder der Pfarrgemeinderatsvorsitzende oder deren Stellvertretung.
  2. Von Amts wegen Mitglieder des Pfarreienrates sind die Pastoralassistentinnen und die Pastoralassistenten (vgl. Rahmenordnung, FDBB 2009 402-409), sofern sie auf Ebene der Seelsorgeeinheit wirken (vgl. Synode 399), sowie die in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit tätigen Diakone, Pfarrer und Pfarrseelsorger. Je nach pastoraler und persönlicher Situation können zudem auch die in den Pfarreien tätigen Seelsorger zu den Sitzungen des Pfarreienrates geladen werden.
  3. Der oder die Vorsitzende des Pfarreienrates (vgl. Statuten 15.-16.) nimmt eine zentrale Rolle in der Zusammenarbeit unter den Pfarreien ein. Sie oder er koordiniert die Sitzungen des Rates und ist die erste Ansprechperson für den Leiter der Seelsorgeeinheit und die diözesanen Ämter. Sie oder er repräsentiert zusammen mit dem Leiter der Seelsorgeeinheit den Pfarreienrat nach außen und weiß sich für das kirchliche Leben mitverantwortlich.
  4. Der Ausschuss des Pfarreienrates besteht aus zwei bis vier Personen, die vom Pfarreienrat aus dessen Mitte gewählt sind, der oder dem Vorsitzenden des Pfarreienrates sowie dem Leiter der Seelsorgeeinheit (vgl. Statuten 17.). Der Ausschuss hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu führen, die Sitzungen des Rates vor- und nachzubereiten und für die Umsetzung dessen Beschlüsse zu sorgen (vgl. Statuten 18.).
  5. Für besondere pastorale Bereiche richtet der Pfarreienrat Fachausschüsse ein oder bestimmt verantwortliche Personen. Deren Aufgabe ist es, Vorschläge für die Pastoral in der Seelsorgeeinheit in Hinblick auf das pastorale Programm auszuarbeiten und dem Pfarreienrat vorzulegen (vgl. Statuten 23.-26.). Die Fachausschüsse erheben für ihren Bereich den Bedarf an Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen und bringen dies in die Planung des Bildungsangebotes der Seelsorgeeinheit ein.

5. Die Fachausschüsse des Pfarreienrates

  1. Die Beauftragten im Pastoralteam (vgl. Richtlinie, FDBB 2021 161-164 und Statuten 20.) der beteiligten Pfarreien sind von Amts wegen Mitglieder der entsprechenden Fachausschüsse der Seelsorgeeinheit. Zusammen mit ihnen werden die Fachausschüsse auch von anderen vom Pfarreienrat bestimmten Personen gebildet, die nicht unbedingt dem Pfarreienrat selbst angehören müssen. Mindestens ein Mitglied jedes Fachausschusses soll auch dem Pfarreienrat angehören, um einen angemessenen Informationsfluss zu fördern.
  2. In jeder Seelsorgeeinheit werden schrittweise folgende Fachausschüsse gebildet: Liturgie, Sakramentenkatechese, Caritas. Weiters werden auch folgende Fachausschüsse empfohlen: Familie, Kinder und Jugend. Es liegt im Ermessen des Pfarreienrates, nach Bedarf auch andere Fachausschüsse zu bilden.
  3. Der Fachausschuss Liturgie fördert das liturgische Leben in der Seelsorgeeinheit. Er erstellt (unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Liturgie in Seelsorgeeinheiten, FDBB 2020 128-137) die Gottesdienstordnung, die vom Pfarreienrat in Kraft gesetzt wird. Er unterstützt und vernetzt die liturgischen Dienste und erhebt den entsprechenden Bildungsbedarf. Der Fachausschuss hält Kontakt mit dem Referat für Liturgie des Seelsorgeamtes und erhält von diesem Beratung und Unterstützung.
  4. Der Fachausschuss für Sakramentenkatechese erarbeitet den konkreten Plan für die Sakramentenkatechese der Initiationssakramente (Taufe, Firmung, Eucharistie) auf Ebene der Seelsorgeeinheit. Er ermöglicht und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den Verantwortlichen und Mitarbeitenden in der Sakramentenkatechese und erhebt den entsprechenden Bildungsbedarf. Er hält Kontakt mit dem Amt für Schule und Katechese und erhält von diesem Beratung und Unterstützung.
  5. Der Fachausschuss Caritas fördert die tätige Nächstenliebe als Sendung jedes Einzelnen, der Pfarrgemeinde und der Seelsorgeeinheit. Er hilft, die Lebenssituation der Menschen, ihre Nöte und Schwierigkeiten zu hören und gemeinsam Lösungen dafür zu finden. Er erarbeitet Ziele, setzt Schwerpunkte, fördert den Austausch, unterstützt beim Aufbau von Netzwerken und erhebt den Bildungsbedarf der ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Der Fachausschuss hält Kontakt mit der diözesanen Caritas (vor allem mit der Dienststelle Pfarrcaritas und Freiwilligenarbeit) und erhält von dieser Beratung und Unterstützung.
  6. Der Fachausschuss Familie berät über die Situation und die Bedürfnisse der Familien im Einzugsgebiet der Seelsorgeeinheit und erhebt den Bedarf an Weiterbildungsangeboten für ehrenamtliche Mitarbeitende. Der Fachausschuss Familie gibt dem Pfarreienrat Impulse für die pastorale Arbeit und das pastorale Programm. Er unterstützt die Familienpastoral in den Pfarrgemeinden, fördert die Zusammenarbeit zwischen diesen und pflegt den Austausch mit familiennahen Organisationen. Der Aufbau von Fachausschüssen für Familie wird vom Amt für Ehe und Familie begleitet und unterstützt.
  7. Der Fachausschuss für Kinder und Jugend berät über die Situation und die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen in der Seelsorgeeinheit gemeinsam mit den unterschiedlichen Akteuren und Akteurinnen der Kinder- und Jugendarbeit. Er sucht nach Möglichkeiten der Kinder- und Jugendpastoral in den Pfarrgemeinden und auf Ebene der Seelsorgeeinheit und bietet den Rahmen, um gemeinsam Ideen zu entwickeln und auszuprobieren. Er gibt dem Pfarreienrat Impulse für die pastorale Arbeit und das pastorale Programm und erhebt den Bedarf an Weiterbildung für die ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Der Aufbau von Fachausschüssen für Kinder- und Jugend wird vom Amt für Ehe und Familie unterstützt und begleitet.

6. Die Begleitung der in einer Seelsorgeeinheit zusammengeschlossenen Pfarreien seitens der diözesanen Ämter und Referate geschieht bevorzugt auf Ebene des Pfarreienrates und dessen Fachausschüsse.

7. Die Finanzierung der Initiativen und Projekte der Seelsorgeeinheit wird gewöhnlich von den Pfarreien der Seelsorgeeinheit gemeinsam getragen, wobei normalerweise eine Aufteilung der Spesen nach einem gemeinsam vereinbarten Schlüssel (z.B. Anzahl der Einwohner) unmittelbar erfolgt. Es kann aber auch eine gemeinsame Kasse gebildet werden, die als Kostenstelle in der Buchhaltung einer der Pfarreien geführt wird. Im Pfarreienrat wird darüber jährlich Rechenschaft gegeben.

8. Es ist eine Kernaufgabe der Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Pfarreien, nach jeder Sitzung des Pfarreienrates den eigenen Pfarrgemeinderat über die behandelten Themen und die getroffenen Entscheidungen ausführlich zu informieren. Die Protokolle der Sitzungen des Pfarreienrates werden im Pfarrarchiv der Pfarrei aufbewahrt, wo der Leiter der Seelsorgeeinheit Pfarrer ist, und sind dort für alle Mitglieder des Pfarreienrates einsehbar.

 

In Kraft gesetzt am Fest der Darstellung des Herrn, 02.02.2022

Prot. Nr. 2022/42

+Ivo Muser, Bischof

LEITBILD FÜR DIE SEELSORGE IN DEN SENIORENWOHNHEIMEN

 

Das vorliegende Leitbild wurde von einer Arbeitsgruppe am Seelsorgeamt mit Vertretern des Verbands der Seniorenwohnheime Südtirols erarbeitet. Es wurde im Verband der Seniorenwohnheime und mit der Dekanekonferenz abgestimmt, vom Ordinarius approbiert und wird hiermit in Kraft gesetzt.

Ziele der Seelsorge im Seniorenwohnheim

Gott liebt dich und nimmt dich an. So wie du warst und so wie du jetzt bist. Seine Güte und sein Erbarmen umfangen und tragen dich, mit all deiner Gebrechlichkeit, deinen Fehlern und Schwächen – bedingungslos, für immer. Mit dieser Botschaft steht die Seelsorge den Bewohnern der Seniorenwohnheime, deren Angehörigen und dem Heimpersonal zur Seite.

Die Seelsorge vermittelt in Tat, Wort und Präsenz die Erfahrung, dass Jesus Christus, der das Leid und die Verlassenheit kennt, tröstet und stärkt; dass er Schuld vergibt und Freude schenkt; dass er heilt, was verwundet ist, und Versöhnung ermöglicht; dass er allzeit gegenwärtig ist, ermutigt und aufrichtet.

Die Seelsorge tut dies auf verschiedenen Wegen: Sie ermöglicht die Feier der Sakramente, Riten und Feste des christlichen Glaubens und bietet diese als Stütze und Hilfe zur Lebensbewältigung an. Sie hilft, die eigene Lebenssituation im Glauben zu deuten und aktiv zu gestalten. Sie begleitet die Menschen in Krankheit und Trauer und bietet Hilfen in der Bewältigung von Krisen. Durch Gesprächsangebote und im gemeinsamen Tun hilft sie, den Sinn und Unsinn des Leidens aushalten, aber auch die freudigen Seiten des Lebens zu feiern. So trägt die Seelsorge dazu bei, das letzte Stück des Lebensweges menschlich und sinnerfüllt zu gestalten.

Verantwortungsträger und Netzwerk

Die Seelsorge im Seniorenwohnheim ist durch das Zusammenspiel verschiedener verantwortlicher Träger gekennzeichnet.

  • Pfarrei und Seelsorgeeinheit: die Begleitung der Senioren liegt in erster Linie in der Verantwortung der Gemeinschaft selbst und kann nicht abgeschoben werden. Die Seelsorge ist die Art und Weise, wie in der christlichen Gemeinschaft Menschen einander begleiten und stützen und die Botschaft vom Gott der Liebe weitertragen. In der Regel ist die Pfarrei, auf deren Gebiet das Heim liegt, für die Seelsorge zuständig. Umfasst das Einzugsgebiet mehrere Pfarreien, wird die Seelsorge im Rahmen der Seelsorgeeinheit koordiniert. Je nach Größe der Seelsorgeeinheit kann dies auch die Bildung von territorialen Untergruppen bedeuten, in denen die Pfarreien im Einzugsgebiet des Heimes die Seelsorge gemeinsam tragen.
  • Das Seniorenwohnheim: die seelsorgliche Betreuung gehört zu den Standardangeboten, die in jedem Heim gewährleistet wird. Neben den körperlichen und psychischen Bedürfnissen gehören auch die religiösen Bedürfnisse wesentlich zur menschlichen Person. Da Religiosität immer wesentlich mit der Freiheit des Menschen verbunden ist, versteht sich Seelsorge als Angebot, das die persönliche Geschichte der betroffenen Person ernst nimmt und deren Entscheidungen respektiert.
  • Der Pfarrer oder Leiter der Seelsorgeeinheit leitet im Auftrag des Bischofs die Seelsorge in der ihm anvertrauten Pfarrei oder Seelsorgeeinheit und ist damit auf kirchlicher Seite letztverantwortlich für die Seelsorge im Seniorenwohnheim. Neben den Aufgaben, die er selbst aufgrund seiner Rolle als Priester wahrnimmt, sorgt er vor allem dafür, dass die Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit in geordneter Weise ihre Verantwortung in der seelsorglichen Begleitung der Senioren im Heim wahrnimmt. Die priesterlichen Aufgaben, die im Seniorenwohnheim nur der Pfarrer (oder ein anderer beauftragter Priester) je nach konkreter Möglichkeit wahrnimmt, sind: die Feier der Heiligen Messe, die Spendung der Krankensalbung, das Sakrament der Umkehr und Versöhnung.
  • Beauftragte für die Seniorenseelsorge auf Ebene der Pfarrei oder Seelsorgeeinheit: der Pfarrer oder Leiter der Seelsorgeeinheit beauftragt in Absprache mit dem Pfarrgemeinde- bzw. dem Pfarreienrat eine Person als Zuständige für die Seniorenseelsorge. Diese pflegt den Kontakt mit dem Seniorenwohnheim und sorgt dafür, dass sich viele Pfarrmitglieder in der seelsorglichen Begleitung der Senioren engagieren. Gemeinsam mit dem/der Koordinator/in der Seelsorge im Seniorenwohnheim sorgt sie dafür, dass die Freiwilligen in der Seelsorge entsprechend ihrer Aufgaben Aus- und Weiterbildungsangebote wahrnehmen und in ihrem Dienst begleitet werden. Sie ermutigt pfarrliche Gruppen, sich im Seniorenwohnheim in der Gestaltung von Feiern oder in der Begleitung der Senioren zu engagieren. Über diese Tätigkeit hinaus sorgt sie dafür, dass die Senioren im Heim als lebendiger und integraler Bestandteil der Pfarrgemeinden erfahren und immer wieder ins Bewusstsein der Gläubigen gebracht werden. Die Beauftragten für die Seniorenseelsorge können zugleich die Kranken- und Trauerpastoral koordinieren.
  • Koordinatoren und Koordinatorinnen der Seelsorge im Seniorenwohnheim: in jedem Heim beauftragt die Heimleitung in Absprache mit dem Pfarrer bzw. Leiter der Seelsorgeeinheit eine Person aus dem Bereich der Pflege oder der Freizeitgestaltung mit der Koordinierung der Seelsorge. Diese sorgt auf der Seite des Heimes für die Koordination und Begleitung der Freiwilligen der Seelsorge und für eine Abstimmung der Tätigkeiten mit den Abläufen im Heim. Gemeinsam mit der/dem Beauftragten für die Seniorenseelsorge in der Pfarrei oder Seelsorgeeinheit sorgt sie für eine angemessene Begleitung, Aus- und Weiterbildung der Personen, die sich in der Seelsorge engagieren. Die Diözese und der Verband der Seniorenwohnheime bieten gemeinsam eine angemessene Aus- und Weiterbildung für die Koordinatoren und Koordinatorinnen für die Seelsorge im Seniorenwohnheim an.
  • Freiwillige in der Heimseelsorge bilden gemeinsam in Pfarrei und Seniorenwohnheim das lebendige Netz der Seelsorge im Dienst an den Senioren im Heim: ohne Anspruch auf Vollständigkeit und mit je unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen können hier genannt werden: Pfarrcaritas, Caritas Hospizbewegung; Katholische Vereine, Verbände und Bewegungen; Ordensgemeinschaften; Chöre etc. Die Freiwilligen werden je nach Art des Dienstes über das Heim oder die Pfarrei angeworben und nach den diözesanen Vorgaben für den betreffenden Dienst über die Pfarrei geschult. Ihr Dienst im Heim wird von der/dem Koordinator/in koordiniert und begleitet. Die Vereinbarungen über Dauer, Art und Organisation der Einsätze werden zwischen der Pfarrei, dem Heim und den Freiwilligen getroffen.

Die Vielfalt der Dienste in der Seelsorge im Seniorenwohnheim

Die seelsorgliche Betreuung im Seniorenwohnheim wird von einer Reihe von Diensten gemeinsam wahrgenommen. Diese Vielfalt der Akteure ist Ausdruck der lebendigen Sorge der Gemeinschaft für die Senioren im Heim.

  • Priesterlicher Dienst im engsten Sinn: Feier der Heiligen Messe, Spendung der Krankensalbung, Sakrament der Umkehr und Versöhnung
  • Leitung von Wortgottesfeiern
  • Leitung von Andachten oder religiösen Feiern (z.B. Adventsandacht oder Weihnachtsfeier)
  • Leitung des Rosenkranzgebetes
  • Begleitdienst zu Gottesdiensten für nicht autonome Senioren
  • Begleitung von Schwerkranken und Sterbenden
  • Besuchsdienst, Gesprächs- und Begleitungsangebot
  • Feier der Krankenkommunion
  • Feier des Sterbesegens
  • Gestaltung von Verabschiedungsfeiern für Verstorbene
  • Begleitung der Angehörigen, Heimbewohner und Mitarbeiter in der unmittelbaren Zeit nach Todesfällen
  • Gestaltung von religiöse Bildungsangeboten
  • Gestaltung von caritativen Initiativen
  • Freizeitgestaltung mit religiösem Hintergrund

Wesentlich für das Verständnis von Seelsorge ist die Rückbindung aller Akteure an die Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit. Christliche Seelsorge ist kein Handeln im eigenen Namen, sondern ein Tun im Namen Christi und der Kirche. Dies ereignet sich auf der symbolischen Ebene, drückt sich aber wesentlich auch durch die Rückbindung an die konkrete christliche Gemeinschaft am jeweiligen Ort aus, in deren Namen und Auftrag der jeweilige Dienst wahrgenommen wird. Alle Dienste, die sich explizit als Teil und Ausdruck christlich/katholischer Seelsorge verstehen, sind darum immer an die Pfarrei oder Seelsorgeeinheit rückgebunden, die die jeweiligen Personen entsendet und beauftragt. Die jeweiligen Verantwortlichen in der Pfarrei und im Heim sorgen dafür, dass diese Rückbindung stattfindet.

Die beauftragte Person für die Seniorenseelsorge in der Pfarrei sorgt dafür, dass Personen im Auftrag der Pfarrei seelsorgliche Dienste im Seniorenwohnheim übernehmen. Sie sorgt dafür, dass diese eine geeignete bzw. die von der Diözese für den jeweiligen Dienst vorgesehene Aus- und Weiterbildung bekommen (Diözesaner Bildungsweg) und von der Pfarrei oder Seelsorgeeinheit für den Dienst im Seniorenwohnheim beauftragt werden. Sie sorgt dafür, dass diese Dienste im Seniorenwohnheim mit den übrigen Tätigkeiten in der Pfarrei abgestimmt sind und mit diesen Hand in Hand gehen.

Die Koordination der Seelsorge im Heim sorgt für die Abstimmung der seelsorglichen Dienste im Heim und dafür, dass diese mit den Abläufen im Heim harmonieren. Sie sorgt für die Dienstpläne im Heim und achtet auf die Qualität und die Verlässlichkeit der wahrgenommenen Dienste. Sie ist im Heim die Ansprechperson für die Dienste in der Seelsorge und sorgt für die Einführung in die Abläufe im Heim und für die Begleitung in der Praxis.

Infrastruktur und Finanzierung

Um der eigenen Verantwortung für die seelsorgliche Betreuung der Heimbewohner, deren Angehörigen und des Personals nachzukommen, sorgen die Träger der Seniorenwohnheime für Aufbau und Pflege einer geeigneten Infrastruktur. Dazu gehören in jedem Fall:

  • Eine Hauskapelle oder ein Raum für Gottesdienste ist in allen Heimen vorhanden, wird gepflegt und laufend den Erfordernissen angepasst. Sie ist für alle zugänglich, die nicht nur zum gemeinschaftlichen Gebet und zu den Gottesdiensten kommen, sondern auch außerhalb dieser Zeiten zum persönlichen, stillen Gebet in die Kapelle bzw. Gebetsraum kommen möchten.
  • Wo es die Umstände nahelegen, kann die Kapelle mit der entsprechenden technischen Ausstattung versehen werden, um Gottesdienste aus der Pfarrkirche oder anderen Kirchen zu übertragen und mitzufeiern. Wo möglich wird die nötige Infrastruktur für die Übertragung von Gottesdiensten und Andachten in die einzelnen Zimmer eingerichtet.
  • Ein Arbeitsraum für die Seelsorge: dies kann auch ein gemeinsam mit anderen Diensten genutzter Raum sein, in dem ein Arbeitsplatz sowie Ablagen für Unterlagen, Bücher und Behelfe für die Freiwilligen in der Seelsorge zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus sollte – je nach Größe bzw. Möglichkeiten des Hauses vorgesehen sein:

  • ein Verabschiedungsraum für Verstorbene
  • ein Raum für seelsorgliche Gespräche
  • ein Raum, in denen Personen, die Bereitschaftsdienste leisten, auch schlafen können.

Für die notwendigen Ausgaben bzgl. Feier des Gottesdienstes (Hostien, Messwein, Kerzen, Blumen, Bücher, Paramente usw.) sowie für Behelfe für die Altenseelsorge (Hausbrief, Gebetsbildchen usw.) trägt die Einrichtung des Alten- und Pflegeheimes Sorge. Programme für die Weiterbildung der Freiwilligen sowie die Kosten für die Weiterbildungstätigkeit im Rahmen der seelsorglichen Arbeit im Alten- und Pflegeheim werden jährlich bei der Verwaltung des Alten- und Pflegeheimes eingereicht und finanziell abgesichert.

Pastorales Programm

Um eine kontinuierliche Qualität und Weiterentwicklung der Seelsorge zu gewährleisten verfügt jedes Seniorenwohnheim über ein pastorales Programm. Dieses wird von den Beauftragten in der Pfarrei oder Seelsorgeeinheit und den Koordinatoren im Seniorenwohnheim gemeinsam erstellt und vom zuständigen Pfarrer approbiert.

Das Programm wird jährlich auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrungen und neu entstandener Initiativen aktualisiert und an die Gegebenheiten und Erfordernisse angepasst. Das pastorale Programm beschreibt die wiederkehrenden Tätigkeiten sowie jene, die an die besonderen Momente des Kirchenjahres oder des Heimalltages gebunden sind. Es benennt die jeweils verantwortlichen und ausführenden Personen sowie die wichtigsten Anweisungen für die Durchführung.

Das pastorale Programm dient somit als Werkzeug für die Planung und Auswertung der seelsorglichen Tätigkeit. Das Seelsorgeamt der Diözese stellt eine Mustervorlage eines pastoralen Programms für das Seniorenwohnheim zur Verfügung. Die nun folgenden Punkte beschreiben wesentliche inhaltliche Elemente der Seelsorge, die im pastoralen Programm berücksichtigt werden.

Liturgie, Verkündigung, Caritas

Die Feier der Liturgie bildet auch im Seniorenwohnheim Quelle und Höhepunkt (vgl. SC 10) des pastoralen Handelns. Darum wird im Heim regelmäßig im Wochenrhythmus die Heilige Messe gefeiert. Wo dies aufgrund des Priestermangels nicht möglich ist und auch als zusätzliches Angebot im Wochenverlauf oder am Sonntag werden Wortgottesfeiern mit oder ohne Austeilung der Hl. Kommunion gefeiert. Zu diesen Feiern werden auch die Verwandten und Angehörigen der Heimbewohner sowie die Gläubigen aus der Umgebung eingeladen. Wo diese Aufgabe nicht von den Angehörigen wahrgenommen werden kann, unterstützen Freiwillige das Hauspersonal bei der Begleitung der Senioren, auf dem Weg vom Wohnbereich in die Kapelle und während der liturgischen Feiern. Wo diese Begleitung durch einen entsprechenden Freiwilligendienst ermöglicht wird, soll die Feier eines Gottesdienstes am Sonntag angestrebt werden. Dies wird aufgrund des Priestermangels häufig eine Wortgottesfeier oder eine Andacht sein.

In der Feier der Liturgie wird ein besonderes Augenmerk auf die Feste und geprägten Zeiten des Kirchenjahres gelegt, um den Senioren eine Einbettung in den gewohnten Feierrhythmus der Gemeinde zu ermöglichen. Diesbezüglich wird die vielerorts bereits gepflegte Praxis empfohlen, die Senioren über das Radio oder andere technische Möglichkeiten am Pfarrgottesdienst teilhaben zu lassen, wobei Kommunionhelfer/innen direkt aus der Eucharistiefeier ins Heim entsandt werden um die Menschen dort in die eucharistische Gemeinschaft mit einzuschließen.

Besonderes Augenmerk soll in den Heimen auf ein regelmäßiges Angebot des Rosenkranzgebetes oder anderer stark ritualisierter Andachtsformen gelegt werden. Diese eignen sich einerseits aufgrund der biographischen Verankerung aber auch aufgrund des schlichten und repetitiven Charakters in besonderer Weise als spirituelle Stütze für Menschen mit Demenz oder kognitiven Einschränkungen.

Neben der Liturgie soll in der Seelsorge auch im Seniorenwohnheim ein gutes Augenmerk auf die Vertiefung des Glaubens gelegt werden. Dies kann durch ein religiös orientiertes Bildungs- oder Gesprächsangebot ebenso geschehen, wie durch entsprechende Freizeitangebote im praktischen oder musischen Bereich. Die Senioren können hier – je nach persönlicher Situation – auch zu Akteuren werden, indem sie anderen Menschen von ihren (guten oder weniger guten) religiösen Erfahrungen erzählen. Das aktive Erzählen von der eigenen religiösen Erfahrung kann ein wichtiger Weg sein, die eigene spirituelle Biografie weiterzuschreiben und in die aktuelle Situation zu integrieren.

Als dritte Säule ist die tätige Nächstenliebe (Caritas) ein tragendes Element der Seelsorge. Hier gilt es, die Senioren nicht nur als Objekte sondern je nach ihren Möglichkeiten als tätige Subjekte der Nächstenliebe in den Blick zu nehmen. Die Möglichkeit, für andere Menschen da zu sein und ihnen Gutes zu tun ist ein wesentliches Element der Wirksamkeit und der Sinngebung für den Alltag. Es ist darum auch Aufgabe der Seelsorge Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Senioren so lange wie möglich erfahren, wie sie durch praktisches Tun (und sei es durch das Gebet) für andere Menschen da sein können und einen Platz in der Gemeinschaft haben.

Ausdruck der christlichen Nächstenliebe für die Senioren sind auch all jene Dienste, in denen es darum geht, diese zu besuchen, ihnen eine Freude zu bereiten oder einfach Zeit mit ihnen zu verbringen. Hier öffnet sich ein weites Feld, in dem sich viele Einzelpersonen und Gruppierungen aktiv einbringen können.

Krankheit - Tod - Trauer

In den Abläufen, die jedes Heim für die Begleitung von schwerkranken und sterbenden Menschen definiert, hat das seelsorgliche Angebot einen festen Platz. Den betroffenen Personen, deren Angehörigen und auch dem Personal werden die Möglichkeiten der seelsorglichen Begleitung sensibel aufgezeigt und angeboten, wobei dies immer als Möglichkeit und freies Angebot zu verstehen ist.

Bausteine der seelsorglichen Begleitung in schwerer Krankheit und im Sterben sind:

  • Die Krankenkommunion: diese wird vom Priester oder von Kommunionhelfer/innen gespendet. Wünschenswert ist, dass dabei eine möglichst starke Verbindung zum Gemeindegottesdienst hergestellt und von beiden Seiten gepflegt wird. Die Krankenkommunion wird regelmäßig, möglichst wöchentlich angeboten.
  • Als Wegzehrung (viaticum) wird der Empfang der Hl. Kommunion auch als eine wichtige Stärkung am Ende des Lebensweges angeboten.
  • Die Krankensalbung: sie wird vom Priester bei schwerer Krankheit oder schwerer Schwächung gespendet. Sie soll nicht – wie früher als „letzte Ölung“ – auf den Moment der unmittelbaren Todesnähe verschoben werden, sondern frühzeitig als Sakrament der Stärkung gespendet werden.
  • Der Sterbesegen: er wird von ausgebildeten und beauftragten Personen in unmittelbarer Todesnähe gespendet, v.a. wenn kein Priester verfügbar ist.
  • Die Segnung des Verstorbenen und das Gebet für und mit den unmittelbaren Angehörigen
  • Das gemeinschaftliche Gebet für den Verstorbenen (Sterberosenkranz) in zeitlicher Nähe oder in regelmäßigen Abständen. In vielen Häusern haben sich hier jährliche Feiern bewährt, in denen die Hausbewohner und das Personal gemeinsam mit den Angehörigen der Verstorbenen des vergangenen Jahres gedenkt. Ebenso empfehlenswert ist die Gestaltung einer Gedenkecke z.B. mit Foto, Blumen, Kondolenzbuch, Partezettel usw.

Der Welttag der Kranken (11. Februar) soll in den Seniorenwohnheimen als wichtige Gelegenheit wahrgenommen werden, für die Anliegen der Kranken und Trauernden zu sensibilisieren und all jenen zu danken, die sich in der seelsorglichen Begleitung derselben engagieren.

Institutionelle Verankerung

Das Seelsorgeamt trägt Sorge für die Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen in den Pfarreien. Es arbeitet an der Aus- und Weiterbildung der Koordinator/innen der Seelsorge mit, vor allem, was die Inhalte betrifft.

Der Verband der Seniorenwohnheime trägt Sorge für die Aus- und Weiterbildung der Koordinator/innen der Seelsorge und wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen mit, vor allem, was die Abläufe und Standards in den Heimen betrifft.

 

Approbiert am Pfingstsonntag, 23.05.2021

Prot. Nr. 2021/294

 

+ Ivo Muser, Bischof

DAS MITEINANDER IM LEITUNGSDIENST IN DER PFARRSEELSORGE

 

Einführung

Die Diözesansynode hat dem Pastoralrat und dem Priesterrat folgende Aufträge gegeben:

  • „Der Priesterrat definiert zusammen mit dem Pastoralrat das Profil des Pfarrers, sowie seine wichtigsten Aufgaben und Funktionen, und macht dieses Berufsbild bekannt.“[1]
  • „Der Pastoralrat befasst sich mit der Frage, wie Partizipation und Mitentscheidung auf allen Ebenen in unserer Ortskirche intensiviert und gefördert werden können.“[2]
  • „Die Synode beauftragt den Pastoralrat gemeinsam mit dem Priesterrat Kriterien für eine konstruktive und wertschätzende Zusammenarbeit von Laien und Klerikern in der Diözese zu erarbeiten. Ziel ist ein offenes und gutes Miteinander auf Augenhöhe. Es wird darauf geachtet, dass alle Formen der Berufung und des Dienstes Anerkennung und Wertschätzung erfahren. Für die einzelnen Handlungsfelder des kirchlichen Lebens werden die Bereiche angeführt, in denen Laien eigenständig Verantwortung übernehmen können und sollen.“[3]

Als Ergebnis der Arbeiten zu den genannten Themen haben der Priesterrat und der Pastoralrat in einer gemeinsamen Sitzung am 24. April 2021 folgende Richtlinie verabschiedet und dem Bischof zur Approbation vorgelegt.

 

I. Viele Dienste, eine Sendung

1. Die Pfarrei ist eine Gemeinschaft, in der sich die Sendung der Kirche konkret verwirklicht[4]. Das Miteinander in der Pfarrei steht im Dienst des Auftrages, den Christus der Kirche gegeben hat: „Mir ist alle Vollmacht gegeben im Himmel und auf Erden. Darum geht und macht alle Völker zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe.“ (Mt 28,18-20) Christus selbst ist in der Kirche gegenwärtig und macht sie zu einem priesterlichen, prophetischen und königlichen Volk Gottes. Die Kirche verkündet die Frohbotschaft Jesu Christi, feiert die Geheimnisse des Glaubens und übt sich im Liebesdienst an den Menschen. So lädt sie die Menschen ein, selbst zu Jüngerinnen und Jüngern Jesu Christi zu werden und zum Aufbau der Gemeinschaft beizutragen.

2. In der Pfarrei wird dieser Auftrag der Kirche an einem konkreten Ort verwirklicht: Sie ist kein Rückzugsort nach innen, sondern Ausdruck der universalen Heilssendung der Kirche. In ihrer Sorge um die ganzheitliche Entwicklung der Menschen, insbesondere der Armen und Trostsuchenden, gibt die Pfarrei der Liebe Gottes Ausdruck. So wird sie „Sakrament“, „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“[5].

3. Weil sie diesen Heilsauftrag für die Welt hat, gibt es in der Kirche eine Vielfalt von Charismen, Diensten und Ämtern. Alle Getauften tragen mit ihren je besonderen Fähigkeiten gemeinsam Verantwortung für die Verkündigung der frohen Botschaft Jesu Christi. In dieser Vielfalt offenbart sich das Wirken des Heiligen Geistes, der seine Kirche mit seinen reichen Gaben aufbaut und belebt. „Charismen“ sind die vielen besonderen Gaben des Heiligen Geistes, die sich in konkreten Handlungen zeigen und der Sendung der Kirche dienen. Sie unterscheiden sich dadurch von einfachen Vorlieben oder Begabungen, dass sie in besonderer Weise der Weitergabe des Glaubens und so dem Aufbau der Kirche dienen. Durch seine Gaben bewirkt der Geist, dass die Kirche an ihrem konkreten Ort dem Auftrag Jesu Christi folgt und als priesterliches, prophetisches und königliches Volk wirksam wird. Aus dem missionarischen Auftrag der Pfarrei geht also die Pflicht hervor, in der Seelsorge auch neuen Diensten und Ämtern Raum zu geben, die aus der gemeinsamen Verantwortung aller Getauften und aus den Charismen hervorgehen, die der Heilige Geist schenkt[6]: „Denn dort, wo eine besondere Notwendigkeit besteht, hat der Heilige Geist bereits für die Charismen gesorgt, die darauf antworten können.“[7]

4. Indem der Pfarrer die Pfarrei leitet, hilft er auf seine spezifische Weise, das Wirken Christi in seiner Kirche aufzuzeigen und sichtbar zu machen. Er tut dies auf zwei Weisen: er erinnert daran, dass Christus Hirte, Priester und Lehrer der Kirche ist und er hilft, dass die Gestalt zum Ausdruck kommt, die der Heilige Geist der Pfarrei durch die Charismen geben will, die er ihr schenkt. Der Dienst des Priesters besteht zweimal im Hören: im Hören auf die apostolische Überlieferung und im Hören auf den Glauben, den der Geist in der Kirche bewirkt. Durch seinen Dienst in der Feier der Eucharistie wird dies sakramental erfahrbar: Christus ist in der Kirche gegenwärtig und wirkt in ihr.

5. Deshalb steht der Dienst des Priesters nicht in Konkurrenz zu anderen Diensten in der Leitung der Kirche oder anderen Formen apostolischer Verantwortung, die der Geist in der Kirche hervorbringt. Vielmehr hat er die Aufgabe, in diesen verschiedenen Diensten und Charismen das eine Wirken des Geistes zu verdeutlichen und sie zur Einheit zusammenzuführen. Darum ist der Leitungsdienst des Priesters, aber analog auch jeder andere Leitungsdienst in der Kirche, immer synodal[8] zu verstehen und soll auch so gelebt werden. Die gemeinsame Sendung des Gottesvolkes und die gemeinsame Verantwortung aller Getauften kommen zum Ausdruck, wenn das Hören auf das Wirken des Geistes und das Unterscheiden seiner Stimme in allen Entscheidungen eine zentrale Rolle einnimmt. Dies geschieht, indem in der Pfarrei ein lebendiger und offener Austausch gepflegt und gefördert wird. Gott wirkt bereits in seiner Gemeinde und ist mit ihr auf dem Weg. Synodale Leitung beginnt im gemeinsamen Hören und Unterscheiden der Stimme Gottes im Wort und in den Zeichen der Zeit. Die notwendige Entscheidung verdeutlicht nicht die private Meinung des Leitenden, sondern verdeutlicht das Handeln Gottes in der Gemeinde. Es geht im Leitungsdienst also nicht darum, der Gemeinschaft eine Gestalt zu geben, die aus den Vorstellungen des Leitenden entspringt, sondern darum, die Gestalt ans Licht zu bringen bzw. zu schützen, die Gottes Geist einer konkreten Gemeinschaft durch sein charismatisches Wirken gibt. Leitung legt sich nicht als erstickende Decke über die Charismen, sondern gibt dem Feuer des Geistes Luft zum Brennen und Verwandeln und lässt sich selbst entflammen.

6. Zur Vielfalt und zur besonderen Ausprägung, die der Heilige Geist seiner Kirche an ihrem je besonderen Ort gibt, gehört in unserer Diözese auch das komplexe Erbe des Miteinanders verschiedener Sprachen und Kulturen. Dieser Reichtum an Ausdrucksformen des einen Evangeliums in verschiedenen Sprachen und Kulturen ist die besondere Gabe und Aufgabe, die Gott unserer Ortskirche und auf je unterschiedliche Weise unseren Pfarreien geschenkt hat. Darum gehört es in unserer konkreten Situation zu den besonderen Aufgaben des Leitungsdienstes, für die Einheit der Kirche in der Vielfalt zu sorgen, Frieden zu stiften und Wunden zu heilen, damit alle Christen gemeinsam und glaubwürdig das Evangelium vom Reich Gottes bezeugen.

 

II. Rollenbilder für die Praxis in den Pfarreien

7. Die folgenden Rollenbilder heben jene Punkte hervor, die für den aktuell stattfindenden Wandel in der Seelsorge und in den Strukturen der Seelsorge als besonders bedeutsam gesehen werden. Sie leben aus dem Geist der oben dargestellten theologischen Grundlagen und sind von diesen her zu verstehen. Der Akzent wird auf die Schnittstellen zwischen den einzelnen Diensten gelegt, während zugleich die jeweils geltenden kirchenrechtlichen Vorgaben vorausgesetzt und darum nicht wiederholt werden[9].

8. Für alle Leitungsdienste gilt das Folgende: Die Verantwortung für die wesentlichen Vollzüge der Kirche liegt grundsätzlich bei der Gemeinschaft der Getauften, die mit unterschiedlichen Diensten und Aufgaben als Volk Gottes zum Dienst am Reich Gottes berufen ist. Die Aufgabe der Leitungsdienste wird demgegenüber als „Sorge“ bzw. mit dem entsprechenden Verb „sorgen“ beschrieben. Einerseits wird damit eine übergeordnete Verantwortung beschrieben, für die Verwirklichung bestimmter Vollzüge der Gemeinschaft einzustehen, diese zu fördern, zu ermutigen und gegebenenfalls einzufordern. Andererseits wird damit festgehalten, dass die Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten in der Verantwortung der Gemeinschaft selbst liegt, die diese nicht an die Leitung delegieren kann. Umgekehrt darf die Leitung durch ihre Sorge die Verantwortung der Getauften nicht ersetzen. Die Sorge besteht also nicht zunächst in einem Tun, sondern im achtsamen, wertschätzenden, dankbaren Blick auf all das, was Gottes Geist in der Gemeinde bewirkt, damit alles in Einheit zusammenwirkt. Dann aber verwirklicht sich die Sorge vornehmlich dort, wo die Gemeinschaft oder einzelne Personen oder Gruppen der Hilfe bedürfen, um die Gaben des Geistes für den Aufbau der Gemeinschaft einzubringen und so ihre eigene Verantwortung wahrzunehmen.

 

II.1. Pfarrer

9. Der Pfarrer ist „der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen“[10].

Ziele

10. Der Pfarrer sorgt gemeinsam mit dem Pfarrgemeinderat und dem Pastoralteam (vgl. nr. 8) in den ihm anvertrauten Pfarreien für eine lebendige Entwicklung der Gemeinde, damit diese sich je neu am Auftrag Christi orientiert und missionarisch in ihre Umwelt hineinwirkt und Menschen in ihrem Glauben und in ihrem Dienst aneinander wachsen. Er fördert eine lebendige Christusbeziehung im Sakrament, im Wort, in der Gemeinschaft und im Dienst am Nächsten. Er fördert, stärkt und verbindet die der Gemeinde geschenkten Charismen und leitet die Gemeinde in dem dafür nötigen Weg der Unterscheidung. Er fördert und begleitet besonders jene, die in der Gemeinde pastorale Leitungsaufgaben übernehmen. Er fördert die Offenheit der Pfarrgemeinden für den lebendigen Austausch zwischen den Pfarreien in der Seelsorgeeinheit, im Dekanat und auf diözesaner Ebene.

Hauptaufgaben

11. Hauptaufgabe des Pfarrers ist die Seelsorge, d.h. die Verkündigung des Wortes und die Spendung der Sakramente, die Sorge für die Weitergabe des Glaubens sowie für die Begleitung von Menschen auf ihrem Lebens- und Glaubensweg. Aufgaben in der ordentlichen Verwaltung und Organisation, die dem Pfarrer traditionell zukommen, aber nicht strikt an die Priesterweihe oder an die gesetzliche Vertretung der Pfarrei gebunden sind, sind an Mitarbeitende zu übertragen. Angesichts des sich wandelnden Rollenbildes der Priester in der Seelsorge und der damit verbundenen Herausforderungen sind persönliche Weiterbildung, geistliche Begleitung und Supervision wichtiger Teil des Dienstes, wobei er diesbezüglich Anspruch auf entsprechende Angebote sowie auf Unterstützung durch die entsprechenden diözesanen Stellen hat.

Leitungsdienst

12. Der Pfarrer sorgt entsprechend den diözesanen Vorgaben für funktionierende Gremien in den ihm anvertrauten Pfarreien. Dazu gehören in jedem Fall der Pfarrgemeinderat, der Pfarrverwaltungsrat und das Pastoralteam sowie gegebenenfalls auch weitere Arbeitsgruppen und Dienste. Er fördert die eigenverantwortliche Arbeit dieser Gremien, unterstützt sie mit Rat und Tat und begleitet sie im Gebet. Insbesondere achtet er darauf, dass die Arbeit in den genannten Gremien von einer Kultur des gegenseitigen Hörens, des Hörens auf das Wort Gottes und auf das Wirken des Geistes und nicht von Mechanismen der Macht und der reinen Mehrheit geprägt ist.

13. Er schätzt und pflegt die je eigenen gewachsenen Strukturen und Gepflogenheiten der Pfarrei und ermutigt zugleich dazu, diese immer wieder im Licht des Evangeliums zu reflektieren und weiter zu entwickeln. Er trägt gemeinsam mit dem Pastoralteam dafür Sorge, dass in der Pfarrgemeinde nach den Charismen Ausschau gehalten wird, die der Heilige Geist schenkt, und dass diese zum Aufbau der Kirche zusammenwirken. Er sorgt zusammen mit dem Pastoralteam für eine angemessene Einführung der Dienste, für klare Beauftragungen, für eine gute Begleitung sowie für eine angemessene Kultur der Wertschätzung. Er ist über auftretende Konflikte informiert und unterstützt das Pastoralteam in Hinblick auf eine angemessene Behandlung derselben, entweder durch persönliche Gespräche oder durch Beiziehung von Beratern. Schwerwiegendere Konflikte oder Problemfälle werden immer auch dem Seelsorgeamt mitgeteilt.

14. Der Pfarrer trägt dafür Sorge, dass die ihm anvertrauten Pfarreien im Pfarreienrat vertreten sind und ermutigt die Beauftragten in den Pfarreien zu einer guten und lebendigen Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit.

15. Als gesetzlicher Vertreter der Pfarrei sorgt er mithilfe des Pfarrverwaltungsrates, des Pfarrgemeinderates und des Pastoralteams dafür, dass die Güter der Pfarrei im Sinne des Evangeliums gebraucht und verwaltet werden. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Pfarrei sorgt er für die Beauftragung von geeigneten Personen als Pfarrverwalter oder Mitarbeitende in der Verwaltung. Er sorgt zusammen mit dem Pastoralteam für die ordnungsgemäße Führung der Pfarrbücher, indem geeignete Personen mit diesem Dienst beauftragt und in diesen eingeführt werden.

16. Er koordiniert je nach Vereinbarung und Auftrag die pastoralen Dienste der Seelsorger[11] oder priesterlichen Aushilfen, der Ständigen Diakone sowie der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, die in seinen Pfarreien tätig sind, trifft sich mit ihnen zu regelmäßigen Dienstbesprechungen und sorgt für eine gute Koordination der priesterlichen Dienste mit den verschiedenen pastoralen Leitungsfunktionen in den Pfarreien.

17. Wo diese vorhanden sind, ist er Vorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeitenden der Pfarrei. Er sorgt gemeinsam mit dem Pastoralteam und dem Pfarrgemeinderat für klare Aufgabenbeschreibungen und Dienstvereinbarungen und führt regelmäßige Arbeitsbesprechungen und Mitarbeitergespräche.

18. Mit der Leitung einer Seelsorgeeinheit sind zusätzlich zu den Aufgaben als Pfarrer folgende Aufgaben verbunden: Der Leiter der Seelsorgeeinheit trägt in besonderer Weise Sorge, dass die Priester, die Ehrenamtlichen und eventuelle hauptamtliche Mitarbeitenden sowie die Gläubigen selbst ermutigt und bestärkt werden, ihre Verantwortung für die Pfarrei mit Blick auf das Gemeinsame in der Seelsorgeeinheit wahrzunehmen. Er sorgt für einen funktionierenden Pfarreienrat und dafür, dass in diesem die vorgesehenen Rollen eigenverantwortlich wahrgenommen werden: Vorsitz, Schriftführung, Ausschuss, Fachgruppen. Er behält in besonderer Weise die überpfarrlichen Fragen im Blick und sorgt für einen entsprechenden Austausch unter den Priestern der Seelsorgeeinheit sowie unter den Pfarreien selbst. Er behält insbesondere den Bildungsbedarf der Priester sowie der Haupt- und Ehrenamtlichen im Blick und trägt dafür Sorge, dass entsprechende Angebote genutzt bzw. geschaffen werden.

Verkündigungsdienst

19. Der Pfarrer sorgt für eine lebendige Verkündigung des Glaubens, in der die Begegnung mit Christus im Wort der Hl. Schrift im Mittelpunkt steht. Dies geschieht im persönlichen Zeugnis des Lebens und in Glaubensgesprächen sowie in der Sorge für eine funktionierende Glaubensweitergabe innerhalb der Pfarrgemeinde. Er ermutigt und begleitet die Gemeinde in der Entwicklung von Wegen der Evangelisierung sowie in der Pflege des persönlichen Glaubenszeugnisses. Er begleitet die Beauftragten der Pfarrei im Aufbau spezifischer Dienste der Verkündigung und der Katechese sowie in Aufbau und Begleitung kleiner christlicher Gemeinschaften.

20. Insbesondere ist es Aufgabe des Pfarrers, die Gläubigen in der Predigt (Homilie) zu ermutigen und zu bestärken und ihnen den Schatz des Wortes zu öffnen. Er pflegt den lebendigen Austausch mit anderen Gläubigen über die Botschaft der Lesungen des betreffenden Tages und bemüht sich so, die lebendige Verbindung des Wortes mit den Fragen des Lebens aufzuzeigen. Er bindet dabei auch das Zeugnis von Menschen ein, deren besondere Erfahrung oder Bildung für die Pfarrgemeinde wertvoll sind und reflektiert die Aussagen des Sonntagsevangeliums mit leitenden Personen der Pfarrei, um gemeinsam die Botschaft zu erschließen, die daraus an die Gemeinde ergeht.

Heiligungsdienst

21. Der Pfarrer sorgt zusammen mit den Beauftragten vor Ort für eine lebendige Feierkultur in den ihm anvertrauten Pfarrgemeinden. Eine solche besteht in der Pflege und Entwicklung der verschiedenen Elemente und Formen der gottesdienstlichen Feier, aber nicht zuletzt auch in der intensiven Verbindung zwischen der liturgischen Feier und dem Dienst am Nächsten.

22. Er hat die Pflicht, im persönlichen Gebet in Gemeinschaft mit dem Bischof und mit den anderen Priestern der Ortskirche für die Gemeinde vor Gott zu treten sowie für und mit den anvertrauten Pfarrgemeinden die Hl. Messe zu feiern.

23. Die Gottesdienstordnung wird im entsprechenden Pfarreienrat unter aktiver Einbindung der Vertretung der jeweiligen Pfarreien und im Rahmen der entsprechenden diözesanen Richtlinien entwickelt. Andere Priester, die in den Pfarreien als Seelsorger wirken, oder als Aushilfen eingeladen werden, sind so eingeteilt, dass der Pfarrer in jeder der ihm anvertrauten Pfarreien in ähnlichen Abständen der Hl. Messe vorsteht.

24. Er begleitet und unterstützt die Leiterinnen und Leiter von Wortgottesfeiern, der Tagzeitenliturgie und von Andachten, damit diese Rückhalt in ihrem Dienst erfahren und damit der Gemeinde auch in seiner Abwesenheit das Wort Gottes erschlossen wird und sich eine lebendige Feierkultur entwickeln kann. Er trägt dafür Sorge, dass viele Gläubige Erfahrungen in der Leitung von liturgischen Feiern sammeln und sich gegebenenfalls dafür ausbilden lassen, und fördert damit eine liturgiefähige, betende Gemeinde.

25. Er sorgt für die Spendung der Initiationssakramente, die Sakramente der Versöhnung und der Ehe, die Krankensalbung und für eine würdige Verabschiedung der Verstorbenen. Dabei achtet er auf eine gute Koordination und Zusammenarbeit der verschiedenen Dienste der verfügbaren Priester, Diakone und der beauftragten Laien.

26. Der Pfarrer sucht das seelsorgliche Gespräch mit den Gläubigen, insbesondere mit Menschen und Familien in Not, und sorgt zusammen mit dem Pastoralteam dafür, dass es darüber hinaus ein lebendiges Netz von Menschen gibt, die für seelsorgliche Gespräche und konkrete alltägliche Hilfe zur Verfügung stehen. Auch er selbst übt sich in der tätigen Nächstenliebe und verdeutlicht damit, dass Liturgie und Fußwaschung in einem untrennbaren Verhältnis zueinander stehen.

Zuordnung

27. Der Pfarrer handelt in der jeweiligen Pfarrei in lebendiger Gemeinschaft mit dem Bischof und mit dessen Presbyterium[12]. Er ist an die Weisungen des Ordinarius gebunden und richtet seine Arbeit nach den diözesanen Vorgaben und Schwerpunkten aus.

28. Der Pfarrer steht den Gremien der Pfarrei vor: Pfarrgemeinderat, Pfarrverwaltungsrat und Pastoralteam. Als gesetzlicher Vertreter und letztverantwortlicher Leiter kommt ihm laut Statuten und Geschäftsordnung des Pfarrgemeinderates ein Einspruchsrecht zu. Dennoch sind die genannten Gremien nach vorheriger Absprache auch in Abwesenheit des Pfarrers handlungsfähig, sofern die Tagesordnungen mit ihm vereinbart und eventuelle inhaltliche Anliegen geklärt sind. Wird nach Sichtung der Tagesordnung und nach Mitteilung eventueller Voten die Entscheidung zu einem Punkt delegiert, so gilt diese als angenommen.

Pfarrseelsorger

29. Als Pfarrseelsorger wird in der Diözese Bozen-Brixen ein Priester bezeichnet, der in einer vakanten Pfarrei, in der ein „Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei“ durch bischöfliche Beauftragung beteiligt sind, „mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet“[13]. Während der Pfarrseelsorger dieselben Vollmachten und Befugnisse eines Pfarrers hat, ergeben sich durch die besondere Situation folgende Unterschiede in den Aufgaben und Pflichten.

30. Der Pfarrseelsorger übt seinen Dienst nebenamtlich aus und ist nicht an die Residenzpflicht gebunden. In besonderer Weise obliegen ihm jene Aufgaben, deren Ausübung an die Priesterweihe gebunden ist, insbesondere die Leitung der Eucharistiefeier sowie die Spendung der Sakramente.

31. Für jene pastoralen Aufgaben, deren Ausübung nicht an die Priesterweihe gebunden ist, gilt, dass diese je nach entsprechender Vereinbarung von den vom Bischof beauftragten Mitgliedern des Pastoralteams eigenständig wahrgenommen werden. Diese sind in der Ausübung des Dienstes dem Bischof und dem Pfarrseelsorger gegenüber verantwortlich.

 

II.2. Der Ständige Diakon

32. Der Ständige Diakon steht als geweihter Amtsträger in der Pfarrei in besonderer Weise im missionarischen Dienst am Wort, an der Liturgie und der Nächstenliebe. Durch seine Weihe und durch seine Einbindung in das alltägliche Berufs- und Familienleben bezeugt er die dienende Hingabe Christi an sein Volk.[14]

Ziele

33. Der Diakon stellt sich in den Dienst am Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde, indem er das Wort Gottes verkündet, liturgische Feiern leitet, Sakramente und Sakramentalien spendet und Christus in tätiger Nächstenliebe bezeugt. Er tut dies in besonderen Diensten, die er je nach Eignung und Bedarf in der Pfarrei übernimmt sowie in seinem beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Engagement.

Hauptaufgaben

34. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Ständigen Diakones kann sich je nach Eignung und Situation unterschiedlich gestalten. „Von größter Wichtigkeit ist jedoch auf jeden Fall, dass die Diakone entsprechend ihren Möglichkeiten ihren Dienst in Verkündigung, Liturgie und Nächstenliebe voll erfüllen können und nicht abgedrängt und auf nebensächliche Aufgaben, Aushilfstätigkeiten oder Aufträge verwiesen werden“.[15] Die konkrete Form der Mitarbeit in der Pfarrei oder in der Seelsorgeeinheit wird in Absprache mit dem Pfarrer und der Ehefrau mit Einbeziehung des Pfarrgemeinderates konkret bestimmt, schriftlich festgehalten und regelmäßig überprüft[16]

Leitungsdienst

35. Die Ständigen Diakone sind nach Möglichkeit zur Mitarbeit im Pastoralteam gerufen[17] . Je nach ihren persönlichen Fähigkeiten und bereits bestehenden Aufgaben können sie einen bestimmten Aufgabenbereich oder den Vorsitz des Pfarrgemeinderates und somit die Koordination des Pastoralteams übernehmen.

36. Insbesondere zeigt sich der Dienstcharakter des Diakonates in den Werken der tätigen Nächstenliebe und im Aufbau einer solidarischen Gemeinschaft. Auf diese Weise verdeutlicht und bezeugt der Diakon den Dienstcharakter des kirchlichen Amtes sowie jeder Aufgabe und Beauftragung in der Kirche.

Verkündigungsdienst

37. Als geweihter Amtsträger bezeugt der Diakon Gottes Wort im beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Alltag. Er bringt sich darüber hinaus im Aufbau kleiner christlicher Gemeinden sowie in verschiedenen Formen der Katechese und der Glaubensweitergabe ein.

38. Besondere Aufgabe des Diakons ist die Verkündigung des Wortes und die Predigt in der Liturgie. Er bindet dabei auch das Zeugnis und den Erfahrungsschatz der Gläubigen mit ein (vgl. Punkt 20).

Heiligungsdienst

39. Die Diakone sollen „sich um die Feier von Gottesdiensten bemühen, die die ganze versammelte Gemeinschaft miteinbeziehen, indem sie sich um die innere Beteiligung aller und um die Wahrnehmung der verschiedenen Ämter kümmern.“[18] Dies geschieht, indem sie dem Priester in der Feier der Liturgie assistieren und indem sie selbst liturgische Feiern gestalten. In beiden Fällen sorgen Sie für eine aktive Teilnahme der Gläubigen und für eine breite Einbindung von liturgischen Diensten.

40. Der Diakon ist ordentlicher Spender der Taufe, leitet, wenn keine Priester zur Verfügung stehen, den Sonntagsgottesdienst, steht der Feier der Trauung vor und erteilt den Trausegen, leitet Begräbnisse und vollzieht Segnungen und andere Sakramentalien[19]. Alle diese liturgischen und sakramentalen Handlungen vollzieht der Diakon in enger Absprache mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger, im Rahmen der Gottesdienstordnung der Seelsorgeeinheit und des pastoralen Programmes.

Zuordnung

41. Der Dienst des Ständigen Diakons in der Pfarrei lebt aus der lebendigen Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium. In der jeweiligen Pfarrei ist er an die Weisungen des Pfarrers bzw. Pfarrseelsorgers gebunden und richtet seine Arbeit am pastoralen Programm aus.

42. Die Ständigen Diakone sind von Amts wegen Mitglieder des Pfarrgemeinderates ihrer Pfarrei sowie des Pfarreienrates ihrer Seelsorgeeinheit und bringen sich in diesen Gremien mit Rat und Tat ein.

43. Sofern sie nicht selbst Mitglieder desselben sind, arbeiten die Ständigen Diakone in enger Abstimmung mit dem Pastoralteam und stimmen ihre Tätigkeit je nach Bereich mit den betreffenden Beauftragten ab.

 

II.3. Pfarrgemeinderat, Pfarrverwaltungsrat und Pfarreienrat

44. Die pfarrlichen und überpfarrlichen Räte sind Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung aller Getauften für die Sendung der Kirche. Ihr Leitungsdienst ist eine wichtige konkrete Verwirklichung dieser gemeinsamen Verantwortung und ist zugleich eingebettet in eine Vielfalt von Diensten und Aufgaben, durch die Einzelpersonen und Gruppierungen an ihr teilhaben.  

Ziele

45. Die pfarrlichen und überpfarrlichen Räte stehen im Dienst der vielfältigen Charismen, durch die Gottes Geist die Gemeinde aufbaut und erneuert. Im Licht des Evangeliums und der Sendung der Kirche beobachten und beurteilen sie die Lage und die Entwicklung der Pfarrgemeinde bzw. der Seelsorgeeinheit sowie die sozialen Entwicklungen auf deren Territorium. Sie verdeutlichen und unterstützen die Erneuerung, die der Geist Gottes bewirken will und fördern die Offenheit der Gemeinde für seine Gaben. Auf diesem Hintergrund legen sie das pastorale Programm der Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit fest und begleiten dessen Umsetzung.

Hauptaufgaben

46. Der Pfarrgemeinderat pflegt durch seine Mitglieder den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Vereinen, Bewegungen, Gruppierungen, Altersgruppen, Sprachgruppen, Schichten und sozialen Milieus in der Pfarrgemeinde und in der zivilen Gesellschaft vor Ort. Er versucht, die Zeichen der Zeit zu lesen und angemessene Antworten der Pfarrei auf die Bedürfnisse der Menschen zu entwerfen, damit diese vom Evangelium her Hilfe und Unterstützung erfahren. Er hilft, möglichst viele Menschen in die Pfarrgemeinde und in deren Dienste und Aufgaben einzubinden und ermutigt die Gemeinde, einen freudigen Glaubensweg zu gehen. Er fördert die Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen in der Pfarrei und trägt damit zur Qualität der Dienste und zur Freude am gemeinsamen Tun bei. Er fördert das gute Miteinander der Sprachgruppen in der Pfarrei. Er begleitet die Tätigkeiten der Priester, des Pastoralteams und aller anderen Dienste in der Pfarrei und gibt diesen geeignete Rückmeldungen für eine je größere Treue zum Sendungsauftrag Christi. Er berät das Pastoralteam und den Pfarrer oder Pfarrseelsorger in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Entscheidungen zur langfristigen Seelsorgeplanung sowie zu außerordentlichen Fragen werden vom Pfarrgemeinderat getroffen. Unter Berücksichtigung und als Konkretion der Vorgaben des Pfarreienrates und des pastoralen Programms der Seelsorgeeinheit legt der Pfarrgemeinderat das pastorale Programm der Pfarrei fest.

47. Der Pfarrverwaltungsrat hat die Aufgabe, zusammen mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger die umsichtige Verwaltung der pfarrlichen Güter wahrzunehmen. Dazu gehören die geordnete und transparente Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Pfarrei, die Sicherung des Liegenschaftsvermögens durch Verträge und Vereinbarungen, die Sorge um die Instandhaltung der kirchlichen Bauten und die Sicherung der kirchlichen Kulturgüter sowie der verantwortungsbewusste Einsatz der Geldmittel aus Spenden, Beiträgen und Erträgnissen für die Belange der Seelsorge. Die Zusammenarbeit mit den Beauftragten für verschiedene Verwaltungsangelegenheiten, welche die Beschlüsse des Pfarrverwaltungsrates ausführen und darüber Rechenschaft ablegen, wird in gegenseitiger Kooperation und im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung wahrgenommen.

48. Der Pfarreienrat ist Ausdruck der solidarischen Verantwortung aller Pfarreien der Seelsorgeeinheit für die lebendige Entwicklung der Kirche auf ihrem Territorium. Er stärkt die lebendigen Gemeinschaften an den jeweiligen Orten, indem er die Tätigkeiten der Pfarreien untereinander koordiniert, Synergien und Kooperationen schafft und überpfarrliche Initiativen fördert. Der Pfarreienrat legt gemeinsame Richtlinien und Vorgehensweisen der Pfarreien in wichtigen Fragen fest, wie z.B. der Gottesdienstordnung, der Vorbereitung auf den Empfang und die Feier der Sakramente oder der caritativen Tätigkeiten. Besonderes Augenmerk wird im Pfarreienrat auf die überpfarrliche Aus- und Weiterbildung von Ehrenamtlichen gelegt. 

Zuordnung

49. Die Arbeit des Pfarrgemeinderates ist Ausdruck der gemeinsamen Sendung und Verantwortung der gesamten Pfarrgemeinde. Er informiert deshalb die Pfarrgemeinde regelmäßig über seine Tätigkeit und bindet diese in Entscheidungen von großer Tragweite auch in geeigneter Weise mit ein. Regelmäßige Pfarrversammlungen dienen diesem Anliegen der Information und Partizipation.

50. Der Pfarrgemeinderat wählt für die Dauer der Amtsperiode das Pastoralteam. Er gibt dem Pastoralteam bzw. den Beauftragten für die jeweiligen Bereiche die Arbeitsrichtung vor und gibt ihnen Rückmeldung zu den unternommenen Schritten. Das Pastoralteam bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor, sorgt für eine geordnete Durchführung derselben sowie für die Umsetzung der beschlossenen Schritte.

51. Wo in kleinen Pfarreien das Pastoralteam mit dem Pfarrgemeinderat identisch ist, legt der Pfarrgemeinderat die Zuweisung der Aufgabenbereiche an die jeweilige Person innerhalb des Pfarrgemeinderates selbst fest. Ein und dieselbe Gruppe von Personen nimmt in diesem Fall die beratende und richtungsweisende Funktion des Pfarrgemeinderates sowie die operative und koordinierende Funktion des Pastoralteams wahr. In dieser Konstellation ist es besonders wichtig, durch regelmäßige Pfarrversammlungen eine breitere Beteiligung von verschiedenen Personen an der Meinungsbildung, Standortbestimmung und Unterscheidung zu ermöglichen.

52. Laut can. 536 CIC untersteht der Pfarrgemeinderat dem zuständigen Pfarrer oder Pfarrseelsorger. Darum bedürfen die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates der Zustimmung des Pfarrers oder Pfarrseelsorgers. Will letzterer gegen einen Beschluss des Pfarrgemeinderates von dem daraus folgenden Einspruchsrecht Gebrauch machen, so erfolgt dies schriftlich und wird zur Kenntnis auch dem Seelsorgeamt mitgeteilt. Ziel der gemeinschaftlichen Unterscheidung im Pfarrgemeinderat ist die gemeinsame Antwort auf die Stimme des Heiligen Geistes in seiner Kirche. Der Gebrauch des Einspruchsrechtes ist schon ein Zeichen dafür, dass diese gemeinschaftliche Unterscheidung nicht geglückt ist. Dies gilt in analoger Weise auch für das Verhältnis zwischen dem Pfarreienrat und dem Leiter der Seelsorgeeinheit.

 

II.4. Das Pastoralteam

53. Zum Pastoralteam gehören 3-5 Personen, die vom Pfarrgemeinderat und vom Pfarrverwaltungsrat für die Dauer einer Amtsperiode bestimmt und vom Pfarrer beauftragt werden. In Pfarreien, in denen ein Pfarrseelsorger wirkt, wird das Pastoralteam vom Bischof beauftragt[20].

Ziele

54. Das Pastoralteam leitet die organisatorische Umsetzung und Abwicklung der Tätigkeiten in der Pfarrei und sorgt (vgl. Nr. 7) für die Umsetzung des pastoralen Programmes sowie der Entscheidungen des Pfarrgemeinderates. Es sorgt dafür, dass die Pfarrei als priesterliche, prophetische und königliche Gemeinschaft von Jesus Christus Zeugnis gibt und missionarisch in ihrem Umfeld wirkt, indem viele Gläubige je nach ihren Charismen in das Pfarrleben eingebunden und zur aktiven Jüngerschaft ermutigt werden. Damit dies gelingt, baut das Pastoralteam bei seinen Zusammenkünften auf das gemeinsame Hören auf das Wort und auf das Gebet.

Hauptaufgaben

55. Das Pastoralteam sorgt für die Umsetzung der ordentlichen pastoralen Tätigkeit der Pfarrei sowie gemeinsam mit dem Pfarrgemeinderat für die Entwicklung neuer Initiativen und Impulse, insbesondere im Bereich der Evangelisierung. Es bringt sich in diesem Sinne über die Vertreter/innen der Pfarrei auch auf Ebene der Seelsorgeeinheit ein. Es sorgt für einen guten Informationsfluss innerhalb der Pfarrei, mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger, mit der Seelsorgeeinheit und der Diözese. Das Pastoralteam bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse. Je nach übernommenem Aufgabenbereich koordinieren die Mitglieder des Pastoralteams untenstehende Bereiche, für welche sie in der Pfarrei gemeinsam mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger die erste Ansprechperson sind. Die Beauftragten der einzelnen Bereiche agieren in enger Zusammenarbeit und pflegen einen guten Austausch untereinander. Treten in der Pfarrei Konflikte auf, informiert das Team den Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger und sorgt für eine angemessene Behandlung derselben durch persönliche Gespräche und wenn nötig mithilfe von Beratung.

Liturgie

56. Der oder die Beauftragte für Liturgie fördert das Feiern und Beten der Pfarrgemeinde und trägt Sorge für eine lebendige Gestalt der Liturgie in der Pfarrei, damit die liturgischen Feiern die Freude am Glauben ausdrücken und auch Fernstehende zum Mitfeiern einladen. Er oder sie fördert die vielfältigen Liturgieformen und die Kirchenmusik und koordiniert die verschiedenen liturgischen Dienste und Aufgaben sowie die Pflege und Gestaltung des Kirchenraumes sowie des liturgischen Inventars. Er oder sie sorgt für die Planung und Vorbereitung der gottesdienstlichen Feiern der Pfarrei im Kirchenjahr und bei verschiedenen Anlässen und arbeitet bei der Erstellung der Gottesdienstordnung der Seelsorgeeinheit mit.

Verkündigung

57. Der oder die Beauftragte für Verkündigung ermutigt die Pfarrgemeinde zu einer missionarischen Grundhaltung in allem Tun. Er oder sie regt Initiativen zur Evangelisierung an, trägt Sorge für die Verkündigung und Glaubensunterweisung und fördert den Aufbau »kleiner christlicher Gemeinschaften«[21]. Er oder sie koordiniert die Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, sorgt für die Erwachsenenbildung bzw. Erwachsenenkatechese sowie die Organisation von Wallfahrten und gemeinschaftlichen Initiativen.

Caritas

58. Der oder die Beauftragte für Caritas erinnert, unterstützt und begleitet die Menschen und die Gemeinschaft, das Gebot der Nächstenliebe zu leben. Er oder sie sie hilft den Menschen, die Bedürfnisse und Nöte der Menschen in ihrer Gemeinschaft wahrzunehmen und Christus in den Armen und Leidenden zu erkennen. Er oder sie fördert und unterstützt schon bestehende Erfahrungen und Tätigkeiten der Solidarität in der Pfarrgemeinde und weist in der Gemeinschaft auf Notsituationen, Ungerechtigkeiten und Leid hin. Er oder sie erinnert die Menschen in der Gemeinschaft an die eigene Verantwortung für das Gemeinwohl und fördert in der Gemeinschaft die Begleitung, die Hilfe und das Teilen mit Menschen in Not.

Verwaltung

59. Der oder die Beauftragte für die Verwaltung trägt Sorge für eine dem Evangelium entsprechende Nutzung der Güter und Strukturen der Pfarrei. Er oder sie sorgt für die ordnungsgemäße Führung der Pfarrbücher, die Pflege der materiellen Güter und die Funktionalität der Strukturen in der Pfarrei. Er oder sie wacht über die Verwaltung der Spenden, die Einnahmen und Ausgaben der Pfarreikassa, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Dazu gehören auch die Sorge um eine umsichtige und transparente Verwaltung, die Sicherung des Vermögens durch Abschluss von Verträgen und die Betreuung von Projekten im Rahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung. Der oder die Beauftragte für die Verwaltung ist von Amts wegen Mitglied des Pfarrverwaltungsrates, übernimmt aber nicht dessen Stellvertretenden Vorsitz.

Koordination

60. Der oder die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates hat auch die Aufgabe der Koordination des Pastoralteams. Er oder sie sorgt für die enge Abstimmung der Aufgaben der Teammitglieder untereinander sowie des Teams mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger. Er oder sie sorgt für einen angemessenen Informationsfluss und für die Klärung von Fragen zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Er oder sie hält Kontakt zu den Vereinen, Verbänden und Bewegungen in der Pfarrei. Er oder sie ist in Absprache mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger Ansprechperson nach außen und sorgt für eine gute Vernetzung in der Seelsorgeeinheit und auf diözesaner Ebene.

Zuordnung

61. Das Pastoralteam ist dem Pfarrer gegenüber verantwortlich; in Pfarreien, die nach can. 517 §2 geregelt sind, gegenüber dem Bischof und dem Pfarrseelsorger. Der Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger leitet das Team und ist immer zur Teilnahme an Teamsitzungen berechtigt. Er ist allerdings, insbesondere dann, wenn er mehrere Pfarreien zu leiten hat, nicht immer dazu verpflichtet. Das Pastoralteam kann und soll sich auch in Abwesenheit des Pfarrers bzw. Pfarrseelsorgers versammeln und Entscheidungen treffen, sofern dabei die Vorgangsweise im Einvernehmen geklärt und abgesprochen, und er über die Ergebnisse informiert wird. Der Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger nimmt die besondere Rolle wahr, das Pastoralteam in der Spur der frohen Botschaft zu halten und von dieser her zu ermutigen und zu bestärken. Er fördert die eigenständige Arbeit des Teams und wird von diesem von allen Tätigkeiten, die nicht an seine priesterlichen Aufgaben in der Seelsorge oder an die gesetzliche Vertretung der Pfarrei gebunden sind, entlastet.

62. Das Pastoralteam erstattet dem Pfarrgemeinderat Bericht über seine Tätigkeit und erhält von diesem Rückmeldungen und Impulse für seinen Dienst. Entscheidungen, die über die ordentliche Tätigkeit hinausgehen, oder die langfristige Planung der Pastoral betreffen, werden vom Pfarrgemeinderat getroffen.

63. Das Pastoralteam koordiniert die Arbeitsgruppen des Pfarrgemeinderates und die verschiedenen Dienste in der Pfarrei und ist für diese gemeinsam mit dem Pfarrer bzw. Pfarrseelsorger erster Ansprechpartner, wobei jedem Teammitglied entsprechend der Aufgabenbereiche Dienste und Arbeitsgruppen zugeordnet sind.

64. Hauptamtliche Mitarbeitende nehmen an den Sitzungen des Pastoralteams in beratender und ausführender Funktion teil. Das Pastoralteam selbst wird aber aus den ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Pfarrei bestellt.

 

III. Schlussbemerkung

65. Die Kirche geht aus dem Geheimnis des dreifaltigen Gottes hervor und hat in ihm selbst ihre Mitte und ihr Ziel (vgl. LG 2-4). Was die Kirche ausmacht ist nicht ihr Tun, sondern eben diese Offenheit für das Wirken Gottes in unserer Welt. Über und vor aller Organisation von Leitungsdiensten steht in der Seelsorge die lebendige Suche nach ihm, der selbst Grund und Erfüllung aller Hoffnung und Sehnsucht der Menschheit ist.

 

Approbiert am Pfingstsonntag, 23.05.2021

Prot. Nr. 2021/290

+Ivo Muser, Bischof

 

[1] Nr. 395

[2] Nr. 417

[3] Nr. 451

[4] “Die Pfarrei ist die Gemeinschaft der Gläubigen, die das Geheimnis der Kirche auf sichtbare, unmittelbare und alltägliche Weise verwirklicht.” Commissione teologica internazionale, La sinodalità nella vita e nella missione della chiesa, 2018, 83.

[5] Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“, 1.

[6] “Aber der missionarische Charakter der Pfarrei verlangt, dass die Räume der Pastoral auch für neue Ämter geöffnet werden, wobei allen Formen des christlichen Lebens und allen Charismen, die der Geist hervorbringt, verantwortliche Aufgaben anerkannt werden.” (Conferenza Episcopale Italiana, , Il volto missionario delle parrocchie in un mondo che cambia, Nota pastorale, 12).

[7] Papst Franziskus, Nachsynodales apostolisches Schreiben „Querida Amazonia“, Nr. 94.

[8] Synodalität ist "der spezifische modus vivendi et operandi der Kirche, des Volkes Gottes: sie bezeugt und verwirklicht ihr gemeinschaftliches Wesen konkret im gemeinsamen Vorangehen, in der Versammlung und in der aktiven Teilnahme aller ihrer Mitglieder an ihrem Evangelisierungsauftrag." Commissione Teologica Internazionale, La sinodalità nella vita e nella missione della Chiesa, 6.

[9] Über die Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts (v.a. cann. 515-552 CIC ) hinaus, im diözesanrechtlichen Bereich FDBB 2021, 161-164 (Pastoralteam); FDBB 2021, 91f. (Statuten und Geschäftsordnung der Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit); FDBB 2009, 390-401 (Richtlinien für die Pastoral in Seelsorgeeinheiten);.

[10] Can. 519 CIC.

[11] Vgl. FDBB 48 (2011), 197-204.

[12] „Der Pfarrer… hat mit dem eigenen Bischof und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu bemühen, dass die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen, sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie mittragen.“ CIC, Can 529 § 2.

[13] Can. 517 §2 CIC.

[14] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“, 29; Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone, 27.

[15] Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone, 40.

[16] FDBB 2013, 394f, ebd. 400.

[17] Vgl. Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone, nr. 41.

[18] Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone, 30.

[19] Vgl. Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone, 28-36.

[20] Details zur Bildung des Pastoralteams: vgl. FDBB 2021, 161-164.

[21] vgl. Diözesansynode 2013-2015, nr. 385.

DAS PASTORALTEAM IN DEN PFARREIEN

 

Jesus Christus führt seine Kirche in eine gute Zukunft. Inmitten der vielen Veränderungen unserer Zeit übernehmen Frauen und Männer aufgrund ihrer Taufberufung Verantwortung in der Kirche und tragen ihren Teil dazu bei, dass Gottes Wort in unserer Zeit gefeiert und verkündet wird und Menschen einander nahe sind. Wir dürfen dies als Zeichen der Zeit erkennen, als Einladung, die tiefgreifenden Veränderungen, die wir als Kirche erleben, aktiv zu gestalten und als Chance zu sehen. So soll in der Leitung der Pfarreien die gemeinsame Verantwortung von Priestern und Laien immer stärker zum Tragen kommen. Seit der Veröffentlichung der diözesanen Rahmenordnung für Pfarrseelsorger und Pfarrverantwortliche (FDBB 38 (2002), 260-264) konnten in diesem Bereich wertvolle Erfahrungen gesammelt werden. Die Diözesansynode (Nr. 395) hat diesen Weg bestärkt. Im September 2019 wurde die Richtlinie zu den Pastoralteams in den Pfarreien ad experimentum in Kraft gesetzt (FDBB 2019, 222-224). Mit der vorliegenden Richtlinie werden beide vorhergehenden Richtlinien aufgehoben, in einen einheitlichen Text zusammengeführt und aktuellen Erfordernissen angepasst. Sie gilt ad experimentum, eine Auswertung erfolgt innerhalb Mai 2026.

Allgemeine Bestimmungen

  1. In allen Pfarreien der Diözese Bozen-Brixen werden schrittweise Pastoralteams eingeführt. Dadurch soll die Ausübung des Leitungsdienstes der Priester in der Pfarrseelsorge zukunftsfähig gestaltet und in Zeiten zunehmenden Priestermangels ermöglicht werden. Ebenso soll die Teamarbeit in der Leitung der Pfarreien gestärkt werden. Durch die Pastoralteams soll das Bewusstsein für die gemeinsame Verantwortung aller Getauften für die Kirche gestärkt und im Alltag der Pfarrei erlebbar werden.
  2. Das Pastoralteam ist eine Gruppe von beauftragten Mitarbeitenden in der Pfarrei, die unter der Leitung des Pfarrers die Pfarrseelsorge gestalten.

Zusammensetzung des Pastoralteams

  1. Das Pastoralteam besteht aus 3-5 Mitgliedern, die als Beauftragte folgende Aufgabenbereiche übernehmen: Verkündigung, Liturgie, Caritas und Verwaltung sowie die Koordination des Pastoralteams selbst.
  2. Das Pastoralteam wird gemeinsam vom Pfarrgemeinderat und vom Pfarrverwaltungsrat gewählt und übernimmt die Funktion des Ausschusses des Pfarrgemeinderates. In mehrsprachigen Gemeinden wird dabei auf eine angemessene Vertretung der Sprachgruppen geachtet.
  3. In Absprache mit dem Seelsorgeamt kann in kleineren Pfarreien der Pfarrgemeinderat selbst die Funktionen des Pastoralteams übernehmen, wobei die vorgesehenen Bereiche entsprechend Punkt 3 klar definierten Personen zugeordnet werden.
  4. Die Mitglieder der Pastoralteams können auch von außerhalb des gewählten Pfarrgemeinderates berufen werden, sind dann aber von Amts wegen Mitglieder desselben.
  5. Die oder der Pfarrgemeinderatsvorsitzende koordiniert das Pastoralteam.
  6. Das so gebildete Pastoralteam wird vom Pfarrer bestätigt, beauftragt und in den Dienst eingeführt. Die Namen der Teammitglieder, deren Funktionen und die entsprechende Vereinbarung zu den Aufgabenbereichen werden über das entsprechende Formular umgehend dem Seelsorgeamt mitgeteilt.
  7. Die Dauer der Beauftragung entspricht der Arbeitsperiode des Pfarrgemeinderates und endet mit der Beauftragung des nachfolgenden Teams. Es soll darauf geachtet werden, dass jeweils neue Mitglieder an die Mitarbeit im Pastoralteam herangeführt werden.
  8. Scheidet ein Mitglied aus, übernimmt das Team dessen Aufgaben bis zur Bestimmung eines neuen Teammitgliedes (vgl. Punkte 4-9).
  9. Wo eine Pastoralassistentin oder ein Pastoralassistent auf Ebene der Seelsorgeeinheit oder in einzelnen Pfarreien wirkt, begleitet und unterstützt sie oder er je nach Aufgabenbeschreibung die Teams in den einzelnen Pfarreien und nimmt nach Bedarf und ohne Stimmrecht an einzelnen Teamsitzungen teil.

Aufgaben und Arbeitsweise des Pastoralteams

  1. Das Pastoralteam trägt unter der Leitung des Pfarrers die pastorale Arbeit und die ordentliche Verwaltung mit. Dabei koordiniert, unterstützt und begleitet jedes Teammitglied die in seinem Verantwortungsbereich tätigen Personen und entwickelt gemeinsam mit diesen die Tätigkeiten im jeweiligen Bereich weiter, um möglichst viele Menschen aktiv einzubinden.
  2. Das Pastoralteam sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Pfarrgemeinderates. Der Pfarrgemeinderat begleitet die Arbeit des Pastoralteams und gibt ihm Rat und Hilfe für seinen Dienst.
  3. Die Mitglieder des Pastoralteams sind je nach ihrem Aufgabenbereich auch Ansprechpersonen für Arbeitsgruppen des Pfarrgemeinderates. Sie sorgen für den Austausch der Arbeitsgruppen untereinander und für eine gute Anbindung zum Pfarrgemeinderat.
  4. Das Team trifft sich regelmäßig zum Informationsaustausch und zur Koordination anstehender Tätigkeiten. Teamsitzungen können auch in Abwesenheit des Pfarrers stattfinden, sofern die Tagesordnung im Vorfeld mit dem Pfarrer vereinbart wurde und dieser zeitnah über die getroffenen Entscheidungen informiert wird.
  5. Im Team haben das geistliche Wachstum und die Vertiefung des Glaubens einen zentralen Stellenwert. Jede Zusammenkunft des Teams soll mit der Meditation eines Schriftwortes, etwa des Sonntagsevangeliums, und mit dem Gebet für die Anliegen der Pfarrgemeinde beginnen.
  6. Sofern im Team Abstimmungen nötig sind, gilt die einfache Mehrheit.
  7. Die oder der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates ist als Beauftragte oder Beauftragter für die Koordination des Pastoralteams neben dem Pfarrer auch Ansprechperson in sämtlichen pfarrlichen Belangen. Beide werden auch zu den Sitzungen der Dekanatskonferenz und zu Tagungen zu Fragen der Seelsorge eingeladen.
  8. Die Mitglieder der Pastoralteams sind auf Ebene der Seelsorgeeinheit untereinander vernetzt und arbeiten zusammen. Sie stehen mit den zuständigen Stellen auf diözesaner Ebene in Verbindung und erhalten von diesen Rat und Unterstützung.

Pastoralteam und Pfarrseelsorger

  1. Wenn es in einer Pfarrei „wegen Priestermangels nicht möglich ist, weder einen Pfarrer noch einen Pfarradministrator zu ernennen“, der den Hirtendienst „vollzeitlich ausüben kann“[1], beteiligt der Diözesanbischof das Pastoralteam entsprechend can. 517 § 2 (CIC 1983) an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben, und beauftragt dieses auf Vorschlag des Pfarrseelsorgers (s.u.), des Pfarrgemeinderates und des Pfarrverwaltungsrates nachdem die entsprechende Vereinbarung zu den Aufgabenbereichen vom Generalvikar gesehen und genehmigt wurde. In der Ausübung des Dienstes ist das Pastoralteam damit dem Diözesanbischof und dem Pfarrseelsorger gegenüber verantwortlich.
  2. Der entsprechenden Pfarrei wird ein Priester als „Pfarrseelsorger“ zugeordnet, der vom Diözesanbischof ernannt wird. Das Amt des Pfarrers bleibt in diesen Pfarreien vakant.
  3. Der Pfarrseelsorger wird mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet und mit der Leitung der Seelsorge beauftragt. In besonderer Weise obliegen ihm jene Aufgaben und Befugnisse, deren Ausübung an die Priesterweihe gebunden ist (insbesondere die Leitung der Eucharistiefeier sowie die Spendung der Sakramente). Zudem gehören zu seinen Aufgaben die Leitung der Begräbnisfeiern, das Vornehmen öffentlicher Segnungen, das Erteilen der einem Pfarrer zustehenden Dispensen (can. 1079, 1196, 1203, 1245) sowie die spirituelle Betreuung der Pfarrgemeinde und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  4. Der Pfarrseelsorger übt seinen Dienst nebenamtlich aus. Er ist nicht an die Residenzpflicht (can. 533 §1) gebunden, hat aber an Sonn- und Festtagen die Applikationspflicht (can. 534).
  5. Gemäß Weisung der Italienischen Bischofskonferenz vom 1. April 1992, Art. 84 Abs. 4 (Istruzione in materia amministrativa) wird der Pfarrseelsorger, sofern er italienischer Staatsbürger ist, als gesetzlicher Vertreter der Pfarrei im Register der juridischen Personen gemeldet und eingetragen.

 

Ad experimentum in Kraft gesetzt am Pfingstsonntag, 23.05.2021

Prot. Nr. 2021/272

 

+Ivo Muser, Bischof

 

[1] Instruktion der Kleruskongregation „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“, nr. 87.

Satzungen der Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit

A. Statuten des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates

I. Theologisches Fundament

Art. 1      Die Kirche als Gemeinschaft der an Jesus Christus Glaubenden wird vom Herrn selbst aus „lebendigen Steinen“ aufgebaut und mit vielfältigen Gnadengaben beschenkt (vgl. 1 Petr 2,5). Die Pfarreien nehmen in der Gemeinschaft der Kirche eine besondere Stellung ein, denn sie stellen in gewisser Weise die über den Erdkreis hin verbreitete sichtbare Kirche dar (II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution, SC 42).
Die Pfarrmitglieder haben als Christinnen und Christen durch Taufe und Firmung Anteil am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Jesu Christi und wirken mit am Auftrag und an der Sendung der Kirche in der Welt von heute (Johannes Paul II., Apost. Schreiben „Christifideles laici“, Nr. 23).
In besonderer Weise ist es Aufgabe des Pfarrers, die Seelsorge in der ihm anvertrauten Gemeinschaft wahrzunehmen und als Hirte die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben (vgl. can. 519 CIC).
In dieser Aufgabe wird der Pfarrer in der Pfarrei durch den Pfarrgemeinderat unterstützt, dessen Mitglieder die seelsorgliche Tätigkeit mit Rat und Tat mittragen.
Durch die Bildung von Seelsorgeeinheiten arbeiten die darin zusammengeschlossenen Pfarreien gemäß den „Richtlinien für die Pastoral in Seelsorgeeinheiten“ (FDBB 2009, S. 390-401) eng zusammen. In dieser Zusammenarbeit wird der Leiter der Seelsorgeeinheit wesentlich vom Pfarreienrat unterstützt.

II. Bildung des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates

Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates

Art. 2      Der Pfarrgemeinderat, der in jeder Pfarrei gebildet wird, setzt sich zusammen:

  1. aus dem Pfarrer und den übrigen, für die ordentliche Pfarrseelsorge bestimmten und beauftragten Personen, die von Amts wegen dem Gremium angehören (Priester, Diakone und Mitglieder des Pastoralteams);
  2. aus Mitgliedern, die von der Pfarrgemeinde gewählt werden;
  3. aus Delegierten bestimmter pastoraler Bereiche (katholische Vereine und Verbände, Katechese, Caritas, Bewegungen, …) oder Ordensgemeinschaften, die nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates bilden, wobei der vorherige Pfarrgemeinderat deren genaue Zahl bestimmt sowie entscheidet aus welchen Bereichen diese kommen. Die Verantwortlichen dieser Bereiche wählen aus deren Reihen die Person, die in den Pfarrgemeinderat entsandt werden soll;
  4. aus Personen, die vom Pfarrgemeinderat mit Zweidrittelmehrheit kooptiert oder berufen werden können.

Art. 3      In jeder Pfarrei der Diözese gibt es nur einen Pfarrgemeinderat. Die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates in mehrsprachigen Pfarreien soll in etwa die ethnische Struktur der Pfarrei widerspiegeln, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden soll. Der scheidende Pfarrgemeinderat beschließt die ethnische Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (dies gilt für die Bestimmung der Delegierten, als auch für die Pfarrgemeinderäte, die zu wählen sind und für die eigene Kandidatenlisten erstellt werden müssen). Wenn in der Pfarrei eine Sprachgruppe in solcher Minderheit ist, dass die Wahl eines Mitgliedes nicht möglich ist, soll auf alle Fälle gesorgt werden, dass auch diese Sprachgruppe im Pfarrgemeinderat vertreten ist.

Art. 4      Der Pfarrgemeinderat bleibt fünf Jahre im Amt. Falls besondere Umstände es nahelegen, kann mit Einverständnis des Diözesanordinarius die Amtsdauer verkürzt oder verlängert werden.

Zusammensetzung des Pfarreienrates

Art. 5      Wenn mehrere Pfarreien zu einer Seelsorgeeinheit zusammengeschlossen werden, wird der Pfarreienrat gebildet, der dem Leiter der Seelsorgeeinheit mit Rat und Tat zur Seite steht. Der Pfarreienrat setzt sich folgendermaßen zusammen:

  1. aus dem Leiter der Seelsorgeeinheit, den übrigen Priestern und Diakonen sowie den Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, die in der Seelsorgeeinheit wirken;
  2. pro Pfarrei aus jeweils ein bis zwei vom Pfarrgemeinderat gewählten Personen, wobei wenigstens eine dem Pfarrgemeinderat angehören muss.

Art. 6      Der Pfarreienrat bleibt fünf Jahre im Amt, d. h. bis zu dessen Neukonstituierung durch die betreffenden Pfarrgemeinderäte. Die übrigen Bestimmungen richten sich nach jenen des Pfarrgemeinderates und der Geschäftsordnung für Gremien in Pfarrei und Seelsorgeinheit.

Verfall eines Mandates

Art. 7      Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates durch Rücktritt, durch dauernde Verhinderung oder durch unentschuldigtes Fehlen bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen aus, so rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächstfolgenden Stimmenanzahl nach, wobei bei Stimmengleichheit die ältere Person den Vortritt hat.
Scheiden Delegierte aus, so werden diese durch andere Personen aus denselben oder, wenn nicht möglich, aus anderen vom Pfarrgemeinderat bestimmten Bereichen ersetzt.
Scheidet ein Mitglied des Pfarreienrates durch Rücktritt, durch dauernde Verhinderung oder durch unentschuldigtes Fehlen bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen aus, so hat der Pfarrgemeinderat jener Pfarrei, die jenes Mitglied in den Pfarreienrat entsandt hatte, durch Wahl einen Ersatz zu bestimmen. Wenn die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig ausscheidet, gilt das jeweilige Gremium als aufgelöst. Eine allfällige Neuwahl ist mit dem Bischöflichen Ordinariat abzuklären.

III. Aufgaben des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates

Art. 8      Aufgabe des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates ist es, die Situation der Seelsorge in der Pfarrei/Seelsorgeeinheit zu erheben, sie im Licht des Evangeliums zu beurteilen, seelsorgliche Initiativen zu entwickeln und – unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Synode (2013-2015) und der Schwerpunkte der Diözese – pastorale Prioritäten auf dem Gebiet der Verkündigung, der Liturgie und der Caritas zu setzen. Zusammen mit dem Pfarrer/Leiter der Seelsorgeeinheit arbeiten die jeweiligen Gremien darauf hin, den Auftrag und die Sendung der Kirche in der konkreten Pfarrei/Seelsorgeeinheit zu verwirklichen.

Dies geschieht vor allem:

  1. in der Sorge, dass möglichst viele am kirchlichen Leben mitwirken und eingebunden werden, indem Einzelne, Gruppen, Vereine und Verbände eingeladen und ermutigt werden, sich mit ihren Fähigkeiten und Erfahrungen einzubringen;
  2. in der Planung und Umsetzung der seelsorglichen Initiativen und Programme, die auf Pfarreiebene, in der Seelsorgeeinheit, im Dekanat und in der Diözese vereinbart werden;
  3. im Bemühen um die Gewinnung sowie um die Aus- und Weiterbildung von pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  4. durch die intensive Zusammenarbeit mit den Pfarreien der Seelsorgeeinheit;
  5. im Bemühen um einen regen Austausch und eine enge Zusammenarbeit mit den kirchlichen und weltlichen Vereinen und Verbänden;
  6. in der Stellungnahme zu gesellschaftspolitischen Fragen, vor allem, wenn sie die Würde der Menschen betreffen;
  7. in der Mitverantwortung bei der Neuordnung der Seelsorge in und zwischen den Pfarreien.

Art. 9      Der Pfarreienrat erstellt ein pastorales Programm, das sich auf ein oder mehrere Arbeitsjahre erstrecken kann, und hält es schriftlich fest.

Art. 10    Im Bereich der Vermögensverwaltung hat der Pfarrgemeinderat folgende Befugnisse:

  1. Der Pfarrgemeinderat wählt die Hälfte der Mitglieder des Pfarrverwaltungsrates der Pfarrei und arbeitet mit diesem entsprechend den im Statut des Pfarrverwaltungsrates vorgesehenen Richtlinien zusammen (PVR-Statut, Art. 8).
  2. Der Pfarrgemeinderat nimmt zu Neu-, Zu- und Umbau von pfarrlichen Gebäuden und außerordentlichen Arbeiten und Anschaffungen Stellung und äußert sich zum Verkauf oder Ankauf von Liegenschaften.
  3. Dem Pfarrgemeinderat wird die Jahresrechnung der Pfarrei vorgelegt und er gibt dazu seine Stellungnahme ab (PVR-Statut, Art. 11).
  4. Der Pfarrgemeinderat entscheidet zusammen mit dem Pfarrverwaltungsrat über die Anstellung von pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  5. Der Pfarrgemeinderat trägt zusammen mit dem Pfarrverwaltungsrat dafür Sorge, dass in der Vermögensverwaltung der Pfarrei die sozialen und pastoralen Bedürfnisse der Pfarrei, der Diözese und der Weltkirche in angemessener Weise berücksichtigt werden.

IV. Arbeitsweise im Pfarrgemeinderat und im Pfarreienrat

Art. 11    Der Pfarrgemeinderat/Pfarreienrat trifft sich wenigstens viermal im Jahr zu Sitzungen, die gemäß der „Geschäftsordnung für Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit“ abgehalten werden (siehe Geschäftsordnung…).

Art. 12    Der Pfarrgemeinderat in mehrsprachigen Pfarreien trifft sich grundsätzlich als Ganzer. Bestimmte Anliegen (z.B. solche, die nur eine Sprachgruppe betreffen oder einen bestimmten pastoralen Bereich) kann er in Teilsitzungen behandeln und zur Beschlussfassung im Pfarrgemeinderat vorlegen.

Art. 13    Beschlüsse treten in Kraft, sofern der Pfarrer/Leiter der Seelsorgeeinheit dem Votum zustimmt. Ist dies nicht der Fall, so gelten die entsprechenden Bestimmungen in der Geschäftsordnung (Nr. 10).

Art. 14    Beschlüsse, die im Pfarrgemeinderat oder im Pfarreienrat mit Zustimmung des Pfarrers oder des Leiters der Seelsorgeeinheit gefasst werden, sind in den jeweiligen Bereichen (Pfarrei oder Seelsorgeeinheit) verbindlich, sofern bei den außerordentlichen Rechtsgeschäften auch die Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates vorliegt. Die Entscheidungen müssen der Pfarrgemeinde/den Pfarreien der Seelsorgeeinheit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

V. Organe des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates

Die oder der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates

Art. 15    Die besondere Rolle des Pfarrers/Leiters der Seelsorgeeinheit gemäß can. 536 CIC bleibt auch dann gewahrt, wenn eine andere Person mit einfacher Mehrheit zur oder zum geschäftsführenden Vorsitzenden gewählt und im Folgenden einfach Vorsitzende oder Vorsitzender genannt wird.

Art. 16    Die oder der Vorsitzende repräsentiert den Pfarrgemeinderat/Pfarreienrat nach außen und weiß sich zusammen mit dem Pfarrer/Leiter der Seelsorgeeinheit für das kirchliche Leben verantwortlich. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates/Pfarreienrates ein und leitet diese. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die oder der ebenfalls mit einfacher Mehrheit gewählt wird, diese Aufgabe.

Der Ausschuss des Pfarreienrates

Art. 17   Der Aussschuss besteht aus dem Leiter der Seelsorgeeinheit, der oder dem Vorsitzenden des Pfarreienrates sowie zwei bis vier weiteren Mitgliedern, die vom Pfarreienrat aus dessen Mitte gewählt sind. Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende des Pfarreienrates inne.

Art. 18    Aufgaben des Ausschusses sind:

  1. die laufenden Geschäfte zu führen sowie die Sitzungen des Rates vor- und nachzubereiten;
  2. für die Durchführung der Beschlüsse des Rates zu sorgen; dringende Angelegenheiten und unaufschiebbare Fragen im Sinne des pastoralen Programms zu entscheiden und diese Entscheidungen dem Pfarreienrat bei der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen;
  3. Maßnahmen und Initiativen zur Verlebendigung des kirchlichen Lebens zu entwickeln.

Art. 19  Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben bis zur Bestellung des neuen Ausschusses in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Pfarreienrates wahr.

Das Pastoralteam und der Ausschuss des Pfarrgemeinderates

Art. 20    In allen Pfarreien wird laut den entsprechenden diözesanen Richtlinien (FDBB 2019, S. 222-224) die Bildung eines Pastoralteams angestrebt. Die erstmalige Bildung eines Pastoralteams erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Seelsorgeamt der Diözese. Wo bereits ein Pastoralteam gebildet wurde, wird dieses in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Pfarrgemeinderates neu bestellt. Das Pastoralteam übernimmt auf Ebene der Pfarrei die in Art. 18 genannten Aufgaben des Ausschusses.

Art. 21    In Pfarreien, in denen noch kein Pastoralteam gebildet wird, kann ein Ausschuss gebildet werden. Dieser besteht aus dem Pfarrer, der oder dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates sowie zwei bis vier weiteren Mitgliedern, die vom Pfarrgemeinderat aus dessen Mitte gewählt sind. Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates inne. Der Ausschuss übernimmt auf Ebene der Pfarrei die in Art. 18 genannten Aufgaben, bis der neu gewählte Pfarrgemeinderat in dessen konstituierender Sitzung einen neuen Ausschuss bestellt.

Art. 22    Es ist unter anderem Aufgabe des Pastoralteams/Ausschusses des Pfarrgemeinderates, Pfarrversammlungen vorzubereiten und einzuberufen.

Die Arbeitsgruppen und Fachausschüsse

Art. 23    Für besondere Bereiche (Liturgie, Sakramentenkatechese, Erwachsenenbildung, Caritas, Mission, Kinder und Jugend, Ehe und Familie, Öffentlichkeitsarbeit usw.) können vom Pfarreienrat eigene Fachausschüsse eingerichtet oder verantwortliche Personen bestimmt werden. Deren Aufgabe ist es, Vorschläge für die Pastoral in der Seelsorgeeinheit gemäß dem pastoralen Programm der Seelsorgeeinheit auszuarbeiten und dem Pfarreienrat vorzulegen. Dieser hat die Aufgabe, die strategischen Entscheidungen für die Pastoral in der Seelsorgeeinheit zu treffen (z.B. Gottesdienstordnung, Art der Sakramentenvorbereitung, usw.). Ebenso kann der Pfarrgemeinderat für dieselben Bereiche Arbeitsgruppen einsetzen oder verantwortliche Personen bestimmen. Ihre Aufgabe ist es, die pastorale Arbeit in der Pfarrei im jeweiligen Bereich gemäß dem pastoralen Programm des Pfarreienrates und der Beschlüsse des Pfarrgemeinderates zu koordinieren und voranzutreiben.

Art. 24    Den Arbeitsgruppen und Fachausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates oder des Pfarreienrates sind. Die ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüsse bleiben, wie der Pfarrgemeinderat und der Pfarreienrat, fünf Jahre lang im Amt.

Art. 25    Jede Arbeitsgruppe und jeder Fachausschuss wählt aus den eigenen Reihen eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der die Sitzungen protokolliert.

Art. 26    Die Arbeitsgruppen und die Fachausschüsse beachten bei der Gestaltung und Planung ihrer Arbeit die Vorgaben des Pfarrgemeinderates/des Pfarreienrates und legen wichtige Entscheidungen diesen zum Beschluss vor. Zudem legen sie dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über ihre Arbeit vor, der dann im Rat besprochen wird.

Die Pfarrversammlung

Art. 27    Alle Pfarrangehörigen sollen einmal im Jahr zu einer Pfarrversammlung eingeladen werden, um das Bewusstsein der Zugehörigkeit zur Pfarrei zu stärken, direkte Informationen zum Pfarrleben und zu den Initiativen der Pfarrei zu vermitteln und allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, durch Vorschläge und Stellungnahmen an der Gestaltung des pfarrlichen Lebens mitzuwirken.
Zusammenkünfte dieser Art empfehlen sich auch auf der Ebene der Seelsorgeeinheit.

Art. 28    Im Rahmen dieser Versammlungen sollen der Pfarrgemeinderat, der Pfarrverwaltungsrat und die einzelnen Arbeitsgruppen/der Pfarreienrat und seine Fachausschüsse

  1. über ihre Tätigkeit informieren;
  2. die Jahresschwerpunkte und die seelsorglichen Anliegen darstellen und erörtern;
  3. besondere Anliegen zur Begutachtung vorlegen;
  4. Vorschläge und Stellungnahmen der Pfarrangehörigen entgegennehmen.

Art. 29    Über die Versammlung wird ein Protokoll verfasst und im Pfarrarchiv aufbewahrt.

 

B. Statuten des Pfarrverwaltungsrates der Pfarrei

I. Natur und Zweck

Art. 1      Der Pfarrverwaltungsrat (PVR) der Pfarrei ist gemäß can. 537 des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) in jeder Pfarrei errichtet und bildet jenes Gremium, das die verantwortliche Mitarbeit der Laien in der kirchlichen Vermögensverwaltung zum Ausdruck bringt.

Art. 2      Aufgabe des Pfarrverwaltungsrates ist es, den Pfarrer in der Vermögensverwaltung der Pfarrei (can. 1280 CIC) zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass durch eine umsichtige Verwaltung die kirchlichen Güter ihren institutionellen Zwecken dienen, d.h. der geordneten Durchführung des Gottesdienstes, der Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes des Klerus und anderer Personen, welche im direkten Dienst der Kirche stehen, sowie der Ausübung von pastoralen und karitativen Tätigkeiten (vgl. can. 1254, § 2 CIC).

II. Zusammensetzung

Art. 3      Der Pfarrverwaltungsrat der Pfarrei setzt sich zusammen aus dem Pfarrer, der als gesetzlicher Vertreter der Pfarrei gemäß can. 532 CIC den Vorsitz führt, sowie aus weiteren wenigstens zwei und höchstens sechs Personen. Eine Hälfte der Mitglieder des Pfarrverwaltungsrates wird vom Pfarrgemeinderat, die andere Hälfte vom Pfarrer bestimmt.

Art. 4      Aus den Mitgliedern des Pfarrverwaltungsrates der Pfarrei werden die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie eine Schriftführerin oder ein Schriftführer bestimmt, welche oder welcher jeweils das Sitzungsprotokoll verfasst und für die Aufbewahrung der Dokumente zuständig ist.

Art. 5      Die Amtszeit des Pfarrverwaltungsrates der Pfarrei beträgt fünf Jahre und entspricht jener des Pfarrgemeinderates. Der Pfarrverwaltungsrat führt die Agenden bis zur Bestellung des neuen Pfarrverwaltungsrates weiter. Eine Wiederwahl oder Wiederernennung in den Pfarrverwaltungsrat ist zulässig.

Art. 6      Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Pfarrverwaltungsrates durch Rücktritt, durch dauernde Verhinderung oder durch unentschuldigtes Fehlen bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen aus, dann wird dieses entsprechend seinem Bestellungsmodus (Wahl des Pfarrgemeinderates oder Ernennung durch den Pfarrer) innerhalb eines Monats durch ein neues Mitglied ersetzt.

III. Aufgaben und Arbeitsweise

Art. 7      Der Pfarrverwaltungsrat der Pfarrei handelt vornehmlich im Bereich der ordentlichen Verwaltung der kirchlichen Güter der Pfarrei und hat folgende Aufgaben:

  1. dem Pfarrer zu helfen, für die seelsorglichen Tätigkeiten und die notwendigen Ausgaben die entsprechenden finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten zu finden;
  2. im Zusammenhang mit den ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsakten die vorgesehene Beratung vorzunehmen und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen;
  3. die Pfarrgemeinde hinsichtlich der wirtschaftlichen Fragen zu informieren und zu sensibilisieren;
  4. zusammen mit dem Pfarrer für die Erhaltung und Instandhaltung der kirchlichen Gebäude und der Einrichtungsgegenstände zu sorgen;
  5. am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres die Rechnungsbücher der Pfarrei und die dazugehörige Dokumentation zu überprüfen und die Pfarreirechnung zu genehmigen;
  6. jährlich den Besitzstand der Pfarrei zu überprüfen, die entsprechenden Dokumente und Schriftstücke zu aktualisieren und zu ordnen sowie dafür zu sorgen, dass diese gesichert im Pfarrarchiv verwahrt werden.

Art. 8   Der Pfarrverwaltungsrat der Pfarrei arbeitet mit dem Pfarrgemeinderat vor allem in folgenden Bereichen zusammen:

  1. Bei Neu-, Zu- und Umbau von pfarrlichen Gebäuden, bei außerordentlichen Arbeiten und größeren Anschaffungen sowie bei Ankauf oder Verkauf von Liegenschaften wird die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates eingeholt (PGR-Statut Art. 10 b). Nach Begutachtung der Stellungnahme (PGR-Protokollauszug), fasst der Pfarrverwaltungsrat den Beschluss, der dann dem Bischöflichen Ordinariat vorgelegt wird, zusammen mit dem Ansuchen um Genehmigung des Vorhabens.
  2. Bei der Anstellung von pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird in gemeinsamer Sitzung von Pfarrverwaltungsrat und Pfarrgemeinderat die Entscheidung getroffen, die vom Bischöflichen Ordinariat genehmigt werden muss.
  3. Der Pfarrverwaltungsrat legt dem Pfarrgemeinderat die Jahresrechnung der Pfarrei vor und informiert über die wirtschaftliche Situation.
  4. Der Pfarrverwaltungsrat trägt zusammen mit dem Pfarrgemeinderat dafür Sorge, dass in der Vermögensverwaltung der Pfarrei die sozialen und pastoralen Bedürfnisse der Pfarrei, der Diözese und der Weltkirche in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Art. 9      Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung (Folium Dioecesanum 2015, 268-9) werden im Verwaltungsrat beraten und unter Berücksichtigung der erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen beschlossen und dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 10     Der Pfarrverwaltungsrat der Pfarrei trifft sich wenigstens dreimal im Jahr zu einer Sitzung sowie immer dann, wenn der Pfarrer es für notwendig erachtet oder wenn wenigstens zwei Mitglieder des PVR dies beantragen.
Die Sitzungen werden gemäß der „Geschäftsordnung für Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit“ abgehalten (siehe Geschäftsordnung).

IV. Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit

Art. 11    Am Ende eines jeden Geschäftsjahres, das sich vom 01.01. bis 31.12. erstreckt, über-prüft der Pfarrverwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Personen die Jahresrech-nung der Pfarrei anhand der Buchhaltungsunterlagen. Nach der Information im Pfarr-gemeinderat (PGR-Statut Art. 10, c) wird die Jahresrechnung innerhalb 30. Juni des Folgejahres am Bischöflichen Ordinariat mit der Unterschrift des Pfarrers und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Pfarrverwaltungsrates hinterlegt.

Art. 12    Einmal im Jahr gibt der Pfarrverwaltungsrat auch der Pfarrgemeinde in geeigneter Form (Pfarrversammlung, Pfarrbrief usw.) Rechenschaft über die Verwaltung der kirchlichen Güter, indem er sie über die wichtigsten Posten der Einnahmen und Ausgaben sowie über die wirtschaftlich-finanzielle Situation der Pfarrei informiert.

V. Mitverantwortung in der Verwaltungstätigkeit

Art. 13    Der Pfarrer kann mit Zustimmung des Pfarrverwaltungsrates Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung einzelnen Personen übertragen, welche dann dem Pfarrer und dem Pfarrverwaltungsrat verantwortlich sind und Rechenschaft geben müssen.

Art. 14    Für weiterreichende Verantwortlichkeiten im Verwaltungsbereich sowie für die Vornahme der Rechtsvertretung in den Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltung ist die Zustimmung des Diözesanordinarius notwendig.

VI. Allgemeine Normen

Art. 15    Alles, was in diesen Statuten nicht geregelt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, nach den Verfügungen des Diözesanordinarius und nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

C. Geschäftsordnung der Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit

Die Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit (Pfarrgemeinderat, Pfarrverwaltungsrat, Pfarreienrat, Pastoralteam, Ausschuss, Arbeitsgruppen, Fachausschüsse) arbeiten gemäß ihren jeweiligen Statuten und nach der folgenden Geschäftsordnung:

  1. Die Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit werden von der oder dem Vorsitzenden acht Tage vor der Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit der Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung, welche gegebenenfalls eine zweisprachige Kurzbeschreibung der vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten soll. Verlangt ein Drittel der Mitglieder oder der Ausschuss des Gremiums die Abhaltung einer Sitzung, muss die Einberufung innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten können die Gremien innerhalb von 48 Stunden einberufen werden. Erhebt gegen die kurzfristige Einladung ein Drittel der Mitglieder Einspruch, können in dieser Sitzung keine Beschlüsse gefasst werden. Die Sitzung dient in diesem Fall nur der Beratung des Anlassfalles.
  2. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird von der oder dem Vorsitzenden oder vom jeweiligen Pastoralteam/Ausschuss festgelegt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Gremien sowie jede Arbeitsgruppe/jeder Fachausschuss kann bis zwei Wochen vor der Sitzung oder im Dringlichkeitsfall am Sitzungsbeginn Anträge zur Behandlung einreichen. Über die Behandlung dieser Angelegenheiten entscheidet das Gremium mit einfacher Mehrheit am Beginn der Sitzung.
  3. Die Mitglieder der Gremien können sich bei Sitzungen nicht durch andere Personen vertreten lassen. Ohne Stimmrecht können zu den Sitzungen auch Nichtmitglieder als Fachleute eingeladen werden.
  4. Die Sitzungen der Gremien werden von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet. Diese oder dieser kann die Sitzungsleitung aber auch einem anderen Mitglied übertragen. Die Leitung von einer mehrsprachigen Sitzung soll besonders darauf achten, dass jede und jeder den Sitzungsverlauf verfolgen kann.
  5. Jede Zusammenkunft kirchlicher Gremien soll mit einem Gebet oder einer geistlichen Besinnung beginnen.
  6. Jedes Gremium bestimmt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, deren oder dessen Aufgabe es ist, die Sitzungen zu protokollieren. Sie oder er kann für die gesamte Arbeitsperiode oder für jeweils eine Sitzung bestellt werden.
  7. Die Tagesordnungspunkte werden in der vorher schriftlich festgelegten Reihenfolge behandelt. Durch Mehrheitsbeschluss können Tagesordnungspunkte abgesetzt, die Reihenfolge geändert und nachträglich eingebrachte Tagesordnungspunkte zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  8. Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Meldungen zur Tagesordnung haben gegenüber anderen Wortmeldungen Vorrang. Die Zahl der Wortmeldungen sowie die Redezeit können beschränkt werden. Bei zweisprachigen Sitzungen fasst die Leitung oder eine andere beauftragte Person die Wortmeldungen kurz in der jeweils anderen Sprache zusammen.
  9. An den Abstimmungen können sich alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums beteiligen. Der Pfarrer/Leiter der Seelsorgeeinheit nimmt an den Abstimmungen nicht teil. Beschlüsse oder Entscheidungen über Anträge können gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden am Beginn der Sitzung festgestellt. Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied des Gremiums eine geheime Abstimmung beantragt, muss dem stattgegeben werden. Bei Wahlen und bei Abstimmungen über Personen muss immer geheim abgestimmt werden. Die oder der Vorsitzende erhebt, wie viele Mitglieder für oder gegen den Antrag gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, und teilt dies dem Gremium mit. Besteht Unklarheit über das Ergebnis, wird die Abstimmung wiederholt. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Beschlüsse treten in Kraft, sofern der Pfarrer/Leiter der Seelsorgeeinheit dem Votum zustimmt. Stimmt der Pfarrer/Leiter der Seelsorgeeinheit einem Votum nicht zu, muss der entsprechende Punkt bei der nächsten Sitzung erneut behandelt werden. Wird dabei wiederum kein Einverständnis erzielt, kann das entsprechende Gremium unter Angabe von Gründen und mit Beilage der Sitzungsprotokolle innerhalb von 14 Tagen beim Diözesanordinarius Rekurs einlegen. Der Diözesanordinarius legt die Angelegenheit der dafür zuständigen Schiedskommission am Bischöflichen Ordinariat vor und trifft dann die endgültige Entscheidung, die mit Begründung schriftlich mitgeteilt wird. Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Diözesanordinarius ernannt und eines vom Pastoralrat der Diözese gewählt. Diese beiden Mitglieder bestellen gemeinsam das dritte Mitglied. Die Schiedskommission wird nach jeder Wahl der Pfarrgemeinderäte neu bestellt.
  11. Ein Mitglied des Gremiums kann an der Beratung und der Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung sie oder ihn selbst, den Ehepartner, oder direkte Vorfahren oder Nachkommen betrifft. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, entscheiden die Mitglieder des jeweiligen Gremiums.
  12. Über jede Sitzung wird ein Protokoll verfasst. Im Protokoll wird festgehalten: Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der oder des Sitzungsvorsitzenden und der Schriftführerin oder des Schriftführers, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die Namen der zur Beratung zugezogenen Personen, die Tagesordnung, die eingebrachten Anträge im Wortlaut, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, gemeinsame Überlegungen und geplante Initiativen, die Vereinbarungen bezüglich der Erledigung anfallender Arbeiten.
  13. Wird ein Antrag mit Stimmenthaltung oder Gegenstimme eines Mitgliedes angenommen, so hat dieses Mitglied das Recht, im Protokoll einen Vermerk über seine abweichende Meinung zu verlangen.
  14. Das Protokoll wird allen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zeitnah nach der Sitzung zugeschickt und am Beginn der nachfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitglieder haben das Recht, Ergänzungen und Änderungen anzubringen. Sie werden im Protokoll der laufenden Sitzung festgehalten und das betreffende Protokoll wird entsprechend korrigiert. Alle Protokolle oder Aktenvermerke müssen von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet und im jeweiligen Pfarrarchiv aufbewahrt werden. Die Mitglieder der jeweiligen Gremien können auf Wunsch Einsicht in die abgelegten Protokolle oder Aktenvermerke nehmen.
  15. Das jeweilige Gremium entscheidet, ob die Sitzungen öffentlich zugänglich sind. Es genügt, dass ein einziges Mitglied einem entsprechenden Antrag nicht zustimmt, damit die Sitzung als nicht öffentlich zu betrachten ist.
  16. Die Mitglieder der Gremien müssen Angelegenheiten vertraulich behandeln, wenn dies so beschlossen wurde. Personelle Angelegenheiten sowie in nichtöffentlichen Sitzungen behandelte Inhalte sind stets vertraulich zu behandeln, auch wenn dies nicht ausdrücklich beschlossen wird.
  17. Für die Durchführung der Entscheidungen ist die oder der Vorsitzende oder der Ausschuss des jeweiligen Gremiums verantwortlich, sofern nicht andere Personen damit betraut werden.

Die vorliegenden Statuten des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates und die Statuten des Pfarrverwaltungsrates sowie die Geschäftsordnung der Gremien in Pfarrei und Seelsorgeeinheit werden hiermit approbiert und treten am Ostersonntag, 04. April 2021 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 15. September 2016. 

Bozen, Hochfest des heiligen Josef, 19. März 2021.

Prot. Nr. 2021/172

+ Ivo Muser
Bischof von Bozen-Brixen

RAHMENORDNUNG FÜR DIE MITARBEIT VON PASTORALASSISTENTINNEN UND PASTORALASSISTENTEN IN PFARREI UND SEELSORGEEINHEIT

I. Berufung, kirchliche Stellung und Auftrag

Als Kirche sind wir berufen, miteinander in der Gemeinschaft mit Jesus Christus zu leben und zu wirken. Diese grundlegende Berufung, die aus den Sakramenten der Taufe, der Firmung und der Eucharistie erwächst, äußert sich in den verschiedenen Diensten, Beauftragungen und Ämtern in der Kirche, unter denen der Dienst der Pastoralassistenten/-innen eine eigene kirchliche Stellung inne hat und einen besonderen Auftrag wahrnimmt.
„Pastoralassistent/-in“ bezeichnet demnach einen hauptberuflichen pastoralen Dienst, der Frauen und Männern offen steht und der ausgerichtet ist auf die qualifizierte pastorale Mitarbeit mit den Verantwortlichen in Pfarrei, Seelsorgeeinheit, Dekanat sowie in den kirchlichen Vereinigungen auf diözesaner Ebene.
Zum Dienst als Pastoralassistent/-in werden Menschen berufen, die als reife Persönlichkeiten aus der Grundhaltung des Glaubens und in einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus sowie in Einheit mit dem Bischof in der Ortskirche leben.
Konkret wird von Pastoralassistenten/-innen erwartet, dass sie:

  • eine abgeschlossene theologische Ausbildung vorweisen (volles Theologiestudium oder Besuch einer speziellen Fachhochschule)
  • sich um eine am Geist des Evangeliums ausgerichtete Lebensweise bemühen und diese spirituell vertiefen
  • pflichtbewusst und teamfähig sind
  • fähig und bereit sind, pastorale Aufgaben wahrzunehmen, Charismen in der Gemeinde zu wecken und zu fördern, auf Leute zuzugehen und sie in unterschiedlichen Lebenssituationen zu begleiten
  • sich kontinuierlich fachlich und persönlichkeitsbezogen weiterbilden
  • Eigeninitiativen entwickeln und selbständig arbeiten
  • mit Schwierigkeiten und Konflikten positiv umgehen
  • die  Arbeitszeit in flexibler Weise gestalten.

II. Die besonderen Aufgabenbereiche

Die besonderen Aufgabenbereiche, in denen Pastoralassistent/innen ihren Fähigkeiten und Kompetenzen einbringen, sind vornehmlich:

  • Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen
  • Aufbau und Begleitung pfarrlicher Gruppen und Initiativen
  • Schulung und Begleitung der Sakramentenkatecheten
  • Aufbau und Begleitung von Gruppen zur Vorbereitung und Mitgestaltung von Gottesdiensten
  • Leitung von Bibel-, Gebets- und Gesprächsgruppen sowie von Exerzitien im Alltag
  • Vorbereitung, Gestaltung und Leitung von Wortgottesdiensten mit der Verkündigung des Wortes Gottes (vgl. Richtlinien des Seelsorgeamtes „Der Dienst von Laien in Verkündigung und Predigt“)
  • Vorbereitung und Begleitung der Eltern und Paten (Taufe/Firmung)
  • Kinder- und Jugendarbeit (Aufbau, Mitarbeit, Begleitung)
  • Kranken- und Altenpastoral (Aufbau, Mitarbeit, Begleitung)
  • Sterbebegleitung und Trauerarbeit (Aufbau, Mitarbeit, Begleitung)
  • Seelsorge durch Hausbesuche
  • Aufbau und Koordinierung überpfarrlicher Aktionen
  • Förderung der pfarreiübergreifenden Zusammenarbeit
  • Entwicklung und Begleitung von Projekten und Aktionen zur pastoralen Betreuung von Gästen
  • Mitarbeit im Pfarrbüro und in der Öffentlichkeitsarbeit

III. Grundsätze für Anstellung, arbeitsvertragliche Bestimmungen und Dienstausübung

Pastoralassistenten/-innen werden normalerweise auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages von der Pfarrei bzw. von der zuständigen Einrichtung in Dienst genommen, wobei der gesetzliche Vertreter den entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet. Als direkte Ansprechperson für die Pastoralassistenten/-innen seitens der Pfarrei oder der Arbeitgebenden Einrichtung wird eine Bezugsperson bestimmt, die entweder der zuständige Seelsorger oder eine andere von ihm benannte Person ist, welche Weisungsbefugnis auf der Grundlage der einvernehmlich vereinbarten Stellenbeschreibung hat und das regelmäßige Dienstgespräch führt.
Unter Berücksichtigung der pastoralen Bedürfnisse des Einsatzortes, der Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit sowie der persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen werden - nach Rücksprache mit dem Leiter des Seelsorgeamtes – die konkreten Schwerpunktbereiche vereinbart und die entsprechenden Aufgaben und Zuständigkeiten in schriftlicher Form in einer eigenen Stellenbeschreibung festgehalten und einvernehmlich unterzeichnet. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung erfolgt beim jährlichen Dienstgespräch.
Die konkrete Vorgangsweise bei der Anstellung von pastoralen Mitarbeiter/-innen ist folgende:

  1. Der Pfarrgemeinderat erstellt den Entwurf einer detaillierten Aufgabenbeschreibung und klärt, ob eine Voll- oder Teilzeitanstellung in Frage kommt
  2. Der Leiter des Seelsorgeamtes wird in diese Beratungen mit einbezogen
  3. Die Kosten für diese neu zu schaffende Stelle werden erhoben und Finanzierungsmöglichkeiten gesucht, so dass dies in einem Kosten- und Finanzierungsplan dem Vermögensverwaltungsrat vorgelegt werden kann
  4. Grundsätzliche Beschlussfassung zur Schaffung der Arbeitsstelle im Pfarrgemeinderat und im Vermögensverwaltungsrat bzw. auf der Ebene der Seelsorgeeinheit im Pfarreienrat.
  5. Kontaktaufnahme mit einem Lohnbüro zur Klärung der Anstellungsmodalitäten
  6. Stellenausschreibung und Suche nach geeigneten Personen
  7. Klärung von Detailfragen bezüglich Arbeitsauftrag, Zuständigkeit, Entlohnung, Arbeitszeit, Arbeitsbeginn usw.
  8. Definitive Vergabe der Stelle und Abschluss des Arbeitsvertrages
  9. Mitteilung an die Pfarrgemeinde, den Dekan und das Bischöfliche Ordinariat
  10. Einführung in die Arbeit
  11. Vorstellung der Pastoralassistent/innen in der Pfarrei (Mitteilungen, Pfarrblatt, bei der Sonntagsmesse usw.)
  12. Für Pastoralassistenten/-innen, die neu in den Dienst treten, ist eine diözesane Sendungsfeier durch den Diözesanordinarius vorgesehen.

Anstellungsträger für das Dienstverhältnis mit Pastoralassistent/innen ist jene Pfarrei oder jene Einrichtung, in welcher der Dienst ausgeübt wird. Erstreckt sich der Dienst auf mehrere Pfarreien, auf eine Seelsorgeeinheit oder ein Dekanat, dann wird zwischen den Pfarreien vereinbart, welche dieser Pfarreien als Anstellungsträger fungiert und in welchem Ausmaß sich die einzelnen Pfarreien an den zu erwartenden Personalkosten beteiligen.
Pastoralassistenten/-innen werden gewöhnlich

  • mittels eines Arbeitsvertrages auf der Grundlage des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für Handel und Dienstleistungen angestellt (je nach Ausbildungsgrad 2. oder 3. Gehaltsebene, Voll- oder Teilzeit-Anstellung)
  • oder aber als freie Mitarbeiter/-innen (auf Honorarbasis) beschäftigt.

Das Anfangsgehalt orientiert sich im Falle eines abgeschlossenen theologischen Vollstudiums am Anfangsgehalt von Religionslehrer/-innen an der Mittelschule (mit Zweisprachigkeitszulage, ohne Landeszulage).
Im Arbeitsvertrag werden der Arbeitsbereich, die Arbeitszeit, die Entlohnung bzw. das Honorar, die Einzahlungen der Sozialabgaben sowie andere wichtige Gesichtspunkte festgehalten unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung.
Der Kollektivvertrag für Handel und Dienstleistungen sieht unter anderem folgende Bestimmungen vor:

  1. Die Probezeit von 60 Arbeitstagen (2. und 3. Gehaltsebene)
  2. Das Jahresgehalt beinhaltet 14 Monatsgehälter.
  3. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einer Vollzeitanstellung 40 Stunden. Den Arbeitnehmern stehen neben den Ferien (siehe Punkt 12d) noch sogenannte Freistunden zur Verfügung: 56 Freistunden und 32 Stunden für abgeschaffte Feiertage. Diese Stunden können entweder den Urlaubsstunden hinzugerechnet werden, oder aber für eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf z.B. 38 Stunden herangezogen werden. Der genaue Stundenplan wird zwischen Arbeitnehmer und Anstellungsträger – unter Berücksichtigung von regelmäßigen Abend- und Wochenendeinsätzen - vereinbart und festgelegt. Die Arbeit wird durch eine Präsenzliste dokumentiert. Bei Überstunden ab 20 Uhr beträgt der Zeitausgleichanspruch pro Stunde 75 Minuten. Überstunden an Sonn- und Feiertagen werden mit 90 Minuten je Stunde verrechnet. Grundsätzlich gilt, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgebaut werden sollen. Nur in Ausnahmefällen und in Absprache werden Überstunden über den Lohnstreifen ausbezahlt. Für Teilzeitangestellte gilt, dass keine Überstunden geleistet werden dürfen.
  4. Der Urlaub beträgt bei der 40-Stunden-Woche 26 Arbeitstage, bzw. 173,3 Stunden. Hinzu kommen noch die oben genannten Freistunden. Insgesamt also 261,3 Stunden.
  5. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit muss nach Ablauf des dritten Tages dem Arbeitgeber innerhalb von 48 Stunden das ärztliche Zeugnis vorgelegt werden.
  6. Das Dienstverhältnis endet bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder durch Kündigung. Das Recht auf Kündigung steht beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu, allerdings muß der Arbeitgeber gesetzlich vorgesehene Kündigungsgründe anführen. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Kalendertage bei Arbeitnehmern/-innen bis zu 5 Dienstjahren; 45 Kalendertage bis zu 10 Dienstjahren; 60 Kalendertage ab 10 Dienstjahre. Die Berechnung erfolgt immer ab 1. oder 16. des Monats. Wenn gewichtige Gründe vorliegen, kann das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.

Arbeitsbedingte Spesen werden gegen Vorlage der Belege vergütet.
Dienstfahrten müssen aus Versicherungsgründen autorisiert werden. Die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort gilt nicht als Dienstfahrt. Die Fahrtspesenvergütung orientiert sich an dem am Bischöflichen Ordinariat geltenden Kilometer-Satz.
Pastoralassistenten/-innen gehören zu den für die ordentliche Pfarrseelsorge bestimmten und beauftragten Personen und sind deshalb von Amts wegen Mitglieder des Pfarrgemeinderates.
Den Pastoralassistenten/-innen werden ein eigener Arbeitsplatz sowie jene Hilfsmittel zugewiesen, die den Anforderungen der vereinbarten Aufgabenbereiche entsprechen.

IV. Ausbildung, Begleitung, Weiterbildung

Die Ausbildung der Pastoralassistenten/-innen erfolgt an einer theologischen Fakultät oder Hochschule oder an eigenen theologischen Bildungseinrichtungen.
Das Seelsorgeamt bietet den Pastoralassistenten/-innen - vor allem im ersten Arbeitsjahr - eine gezielte Praxisbegleitung. Einmal jährlich findet ein Gespräch mit dem Leiter des Seelsorgeamtes statt. Zudem treffen sich die Mitglieder der Berufsgruppe regelmäßig zu gemeinsamen Austauschgesprächen.
Die Pastoralassistenten/-innen werden grundsätzlich zu allen seelsorglichen Weiterbildungsveranstaltungen eingeladen, wobei der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen mit den bezahlten Freistellungen (siehe Nr. 12, c) unter Berücksichtigung der folgenden Regelung berechnet werden kann:

a)    Bei verpflichtender Teilnahme wird die gesamte Kursdauer als Arbeitszeit angerechnet. Die übrigen Kosten werden von der Pfarrei oder der Einrichtung übernommen.
b)    Bei Teilnahme im Interesse des Arbeitsbereiches erfolgt die Freistellung von der Arbeit für die Hälfte der Dauer der Veranstaltung; die andere Hälfte wird vom Guthaben des Zeitausgleiches abgezogen. Die übrigen Spesen werden bei Vorlage der Belege ersetzt. Samstag und Sonntag können in diesem Fall als Arbeitstag gerechnet werden.
c)    Bei Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht im primären Interesse des Arbeitsbereiches stehen, erfolgt die Freistellung von der Arbeit für die Hälfte der Dauer der Veranstaltung; die andere Hälfte wird vom Guthaben des Zeitausgleiches abgezogen. Die Pastoralassistenten/-innen tragen die übrigen Kosten selber. Samstag und Sonntag werden in diesem Fall nicht als Arbeitstag gerechnet.

V. Diözesaner Beitrag zur Deckung der Personalkosten

Um die Personalkosten bei einer Anstellung von Pastoralassistenten/-innen in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu ermitteln (vgl. Nr. 10), ist zu beachten, dass als Grundlage der Kollektivvertrag für Handel und Dienstleistungen gilt und sich aus diesem die jährliche Bruttoentlohnung (Grundlohn, Ergänzung, verrechenbare und nicht verrechenbare Zulagen, Dienstalterspunkte) und somit auch die Sozialabgaben, der IRAP-Beitrag, der Arbeitgeberbeitrag für Rentenzusatzfonds und die Abfertigungsrücklage (TFR) ergeben.
Für die genaue Berechnung der Personalkosten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Lohnbüro.
Hinsichtlich der diözesanen Förderung zur Deckung der Personalkosten gilt:

  1. Für freie Mitarbeiter/-innen (Vergütung auf Honorarbasis) kommen die Pfarreien grundsätzlich selber auf.
  2. Für Vollzeitangestellte und für Teilzeitangestellte ab 50% (Anstellung auf der Grundlage des Kollektivvertrages) kann beim diözesanen Verwaltungsamt um einen Beitrag angesucht werden.

Ein diözesaner Beitrag zur Deckung der jährlichen Personalkosten wird allen ansuchenden Pfarreien im Ausmaß von 20% der Personalkosten als Sockelbetrag gewährt.
Dieser Beitrag kann - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Pfarrei - bis auf 50% der nachgewiesenen Personalkosten aufgestockt werden.
Um diesen Beitrag, der für drei Jahre aufrecht bleibt, kann wiederum angesucht werden.
Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, muss beim Verwaltungsamt des Bischöflichen Ordinariates ein entsprechendes Ansuchen eingereicht werden. Dafür sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Ansuchen (unterzeichnet von: Pfarrer, PGR-Vorsitzendem, VVR-Stellvertreter/-in)
  2. Lebenslauf des/der Pastroalassistenten/-in
  3. Stellen- und Aufgabenbeschreibung mit Angabe der Arbeitszeiten (vgl. Nr. 6)
  4. Kosten- und Finanzierungsplan gemäß Nr. 20, mit Auflistung der Eigenleistungen der Pfarrei sowie sonstiger Einkünfte, die der/dem Pastoralassistentin/-en darüber hinaus zugute kommen (Wohnung, Essen, Vergütung für andere Tätigkeiten usw.).
  5. Protokollauszüge über die einschlägigen Beschlüsse des PGR und des VVR
  6. Gutachten des Seelsorgeamtes

Die Rahmenordnung „Pastoralassistent/-in“ wird hiermit approbiert und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Rahmenordnung vom 18.3.2003.


Bozen, am 29. Juni 2009

+ Karl Golser, Bischof
Prot. Nr. 585/09

 

FDBB

FDBB ist die Abkürzung für FOLIUM DIOEZESANUM BAUZANENSE-BRIXINENSE und bezeichnet das Amtsblatt der Diözese Bozen-Brixen.

Seit der Neuregelung der Diözesangrenzen im Herbst 1964 wurde sowohl das Brixner Diözesanblatt als auch das Trientner Diözesanblatt eingestellt. Ab September 1964 erscheint das "Folium Dioecesanum Bauzanense-Brixinense" als offizielles Mitteilungsblatt der Diözese. Es wird allen Pfarreien, Orden, Kongregationen und den Diözesanpriestern zugestellt.