Das kirchliche Ehegericht
Das kirchliche Ehegericht ist die Rechtliche Instanz zur Überprüfung und Durchführung von Verfahren bei Nichtigkeitsklagen, Auflösungen und Dispensen ehelicher Bindungen. Vorgespräche zur Erörterung des Klagegrundes erfolgen am bischöflichen Offizialat.
Die Ungültigkeit einer Ehe muss in einem kirchlichen Gerichts-Verfahren festgestellt werden.
Die Verfahren für die Ehenichtigkeits-Anträge werden am Sitz des Regionalgerichtes in Venedig/Mestre durch den Anwalt einer Partei eingereicht.
Die Anhörungen der Parteien und Zeugen erfolgen am Offizialat in Bozen. Die Vernehmungen werden in der jeweiligen Muttersprache der Parteien geführt, die Akten (direkt oder nach Übersetzung) in italiensicher Sprache abgefasst.
Die Ehenichtigkeit
Ungültig ist eine Ehe:
- Bei vorsätzlichem Ausschluss der Unauflöslichkeit; Ausschluss gegenseitiger Treue, Ausschluss von Nachkommen von Seiten eines oder beider Partner.
- Bei äußerem Zwang oder schwerem Mangel an innerer Freiheit (Abhängigkeiten)
- Die Gründe einer Nichtigkeit müssen bewiesen werden (z. B. durch Zeugen) und sich auf den Zeitpunkt des Eheabschlusses beziehen.
Zuständigkeit des kirchlichen Gerichtes
Grundsätzlich ist das Gericht jener Diözese zuständig, in der die Ehe geschlossen worden ist, oder wo einer der Partner den Wohnsitz hat (unabhängig vom Trauungsort). Unsere Diözese ist Teil des kirchlichen Regionalgerichtes Nord-Ost mit Sitz in Venedig/Mestre.
Vorgespräche und Untersuchungs-Verfahren erfolgen am Offizialat in Bozen (Pastoralzentrum, Domplatz 2).